§ 27 K-SFG Fondsvermögen

K-SFG - Kärntner Stiftungs- und Fondsgesetz - K-SFG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.12.2024

Das Fondsvermögen ist dem Zweck des Fonds entsprechend anzulegen, wobei Anordnungen des Fondsgründers zu beachten sind. Die Anlage ist der Behörde nachzuweisen.

In Kraft seit 19.05.1984 bis 31.12.9999
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