§ 14 K-SFG Stiftungskommissär

K-SFG - Kärntner Stiftungs- und Fondsgesetz - K-SFG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.12.2024

(1) Die Behörde hat für eine Stiftung einen Stiftungskommissär zu bestellen, wenn

a)

Stiftungsorgane in der zur Beschlußfassung notwendigen Anzahl nicht mehr vorhanden sind oder

b)

die Erhaltung des Stiftungsvermögens oder die Erfüllung des Stiftungszweckes durch pflichtwidriges Verhalten von Stiftungsorganen gefährdet ist.

(2) Mit der Bestellung des Stiftungskommissärs geht die Verwaltung der Stiftung auf diesen über. Der Stiftungskommissär hat binnen acht Wochen nach seiner Bestellung der Behörde einen Vorschlag für die Neubestellung der in der Stiftungssatzung vorgesehenen Stiftungsorgane zu erstatten. Hiebei gelten § 10 Abs. 2 und 3 sinngemäß.

(3) Die Behörde hat den Stiftungskommissär abzuberufen, wenn die Voraussetzungen für seine Bestellung weggefallen sind.

In Kraft seit 19.05.1984 bis 31.12.9999
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