(1) Die Erklärung des Fondsgründers hat zu enthalten:
a) | die Willenserklärung des Fondsgründers, ein bestimmtes Vermögen (Fondsvermögen) für die Errichtung eines Fonds zu widmen; | |||||||||
b) | die Angabe des gemeinnützigen oder mildtätigen Zweckes des Fonds. |
(2) Die Erklärung des Fondsgründers kann einen Vorschlag für die Bestellung eines Fondskurators (§ 24), Angaben über den Inhalt der abzufassenden Fondssatzung sowie einen Vorschlag für die erstmalige Bestellung der Fondsorgane enthalten.
(3) Bei Fonds unter Lebenden bedarf die Erklärung des Fondsgründers der Schriftform. Die Unterschrift des Fondsgründers muß entweder vor der Behörde (§ 33) geleistet werden oder gerichtlich oder notariell beglaubigt sein. Der Fondsgründer hat seine Erklärung der Behörde vorzulegen. Er kann seine Erklärung bis zum Eintritt der Rechtskraft der Bewilligung des Fonds ändern oder widerrufen.
(4) Bei Fonds von Todes wegen bedarf die Erklärung des Fondsgründers der Form einer letztwilligen Anordnung (§§ 577 bis 601 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches). Das Verlassenschaftsgericht hat von einer solchen letztwilligen Anordnung das Land zu verständigen. Diesem obliegt die Verwaltung des zu errichtenden Fonds, insbesondere die Sicherstellung und Einbringung des Fondsvermögens bis zur Bestellung des Fondskurators oder, wenn ein Fondskurator nicht bestellt wird, bis zur Bestellung der Fondsorgane.
0 Kommentare zu § 22 K-SFG