(1) Die Behörde hat, sofern dem Stifterwillen nicht anderes entspricht, eine Stiftung in einen Stiftungsfonds umzuwandeln, wenn die Erträgnisse des Stiftungsvermögens zur dauernden Erfüllung des Stiftungszweckes nicht ausreichen, auch wenn die Stiftungssatzung geändert würde, wenn aber durch die Verwendung des Stiftungsvermögens die Erfüllung des Stiftungszweckes voraussichtlich für mindestens 15 bis 20 Jahre gewährleistet ist. Die Behörde hat eine Fondssatzung zu erlassen, die der Stiftungssatzung soweit wie möglich entsprechen muß. Die bisherigen Stiftungsorgane werden zu Organen des Stiftungsfonds.
(2) Auf einen Stiftungsfonds finden die Bestimmungen des III. Abschnittes über Fonds sinngemäß Anwendung. Der Name hat die ausdrückliche Bezeichnung als Stiftungsfonds zu enthalten.
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