§ 35b K-SFG

K-SFG - Kärntner Stiftungs- und Fondsgesetz - K-SFG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.12.2024

Eine Verweisung in diesem Gesetz auf eines der nachstehend angeführten Bundesgesetze ist als Verweisung auf die nachstehend angeführte Fassung zu verstehen:

a)

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch – ABGB, JGS Nr. 946/1811, zuletzt in der Fassung der Kundmachung BGBl. I Nr. 105/2019;

b)

Allgemeines Grundbuchsgesetz 1955 – GBG. 1955, BGBl. Nr. 39/1955, zuletzt in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2018;

c)

Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz – WiEReG, BGBl. I Nr. 136/2017, zuletzt in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 23/2020.

In Kraft seit 23.07.2020 bis 31.12.9999
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