§ 5 K-SFG Annahme der Stiftung

K-SFG - Kärntner Stiftungs- und Fondsgesetz - K-SFG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.12.2024

(1) Die Behörde hat die Stiftung anzunehmen, wenn

a)

die Stiftungserklärung dem § 4 entspricht;

b)

der Stiftungszweck gemeinnützig oder mildtätig ist;

c)

das Stiftungsvermögen zur dauernden Erfüllung des Stiftungszweckes ausreicht.

(2) Im Verfahren über die Annahme der Stiftung haben bei Stiftungen unter Lebenden der Stifter, bei Stiftungen von Todes wegen die Erben des Stifters und der Testamentsvollstrecker Parteistellung.

(3) Im Spruch des Bescheides über die Annahme der Stiftung sind der wesentliche Inhalt der Stiftungserklärung, der Name der Stiftung, ihr Sitz und der Stiftungszweck anzuführen.

(4) Kann eine Stiftung von Todes wegen, mangels der im Abs. 1 lit. c genannten Voraussetzungen nicht angenommen werden, so ist, wenn dem Stifterwillen nicht anderes entspricht, die Errichtung eines Fonds zu verfügen.

(5) Mit dem Eintritt der Rechtskraft des Annahmebescheides erlangt die Stiftung Rechtspersönlichkeit.

(6) Die Behörde hat die Errichtung einer Stiftung in der Kärntner Landeszeitung zu verlautbaren. Die Verlautbarung hat Namen sowie Sitz und Zweck der Stiftung zu enthalten.

In Kraft seit 19.05.1984 bis 31.12.9999
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