(1) Im Bescheid über die Auflösung einer Stiftung ist über das zum Zeitpunkt der Auflösung vorhandene Stiftungsvermögen zu verfügen. Hiebei sind diesbezügliche Anordnungen in der Stiftungssatzung zu beachten.
(2) Enthält die Stiftungssatzung keine Anordnungen darüber, wem das Vermögen im Falle der Auflösung der Stiftung zufallen soll, oder ist eine Erfüllung dieser Anordnung nicht möglich, so ist das Stiftungsvermögen in erster Linie einer anderen Stiftung mit ähnlichem Stiftungszweck zu übertragen. Ist auch dies nicht möglich, so ist das Stiftungsvermögen einem dem Stifterwillen möglichst nahekommenden gemeinnützigen oder mildtätigen Zweck zuzuführen. Mit dem Eintritt der Rechtskraft des Auflösungsbescheides erlischt die Rechtspersönlichkeit der Stiftung. Der Auflösungsbescheid ist eine öffentliche Urkunde im Sinne des § 33 des Allgemeinen Grundbuchgesetzes 1955.
(3) Die Auflösung der Stiftung ist in der Kärntner Landeszeitung zu verlautbaren.
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