Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.12.2024
Für Fonds ist ein Fondskommissär unter denselben Voraussetzungen wie für Stiftungen (§ 14 Abs. 1) ein Stiftungskommissär mit denselben Befugnissen (§ 14 Abs. 2) zu bestellen. § 14 Abs. 3 gilt sinngemäß.
In Kraft seit 19.05.1984 bis 31.12.9999
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