(1) Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist die Landesregierung.
(2) Die Behörde hat jedermann in die jeweils gültigen Stiftungs- und Fondssatzungen Einsicht zu gewähren und auf Antrag Name und Adresse desjenigen bekanntzugeben, dem die Vertretung einer Stiftung bzw. eines Fonds obliegt.
(3) Die Behörde hat auf Antrag Bestätigungen über die Vertretungsbefugnis der Stiftungs- bzw. Fondsorgane auszustellen.
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