(1) Die Behörde hat Stiftungsorganen, die eine ihnen nach diesem Gesetz oder auf Grund der Stiftungssatzung obliegende Aufgabe nicht oder nicht ordnungsgemäß besorgen, die Besorgung dieser Aufgaben unter Setzung einer angemessenen Frist aufzutragen.
(2) Die Behörde hat Stiftungsorgane, die die Voraussetzung des § 10 Abs. 2 nicht oder nicht mehr erfüllen oder die einem Auftrag nach Abs. 1 nicht nachkommen, abzuberufen.
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