Für Entscheidungen über Ansprüche der Stiftung (des Fonds) auf Grund der Stiftungserklärung (Erklärung des Fondsgründers) oder der Stiftungssatzung (der Fondssatzung) sind, unbeschadet der Bestimmungen der §§ 6 Abs. 8, 10 Abs. 5, 24 und 26 die ordentlichen Gerichte zuständig.
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