(1) Für das Land Kärnten wird ein Landesverwaltungsgericht eingerichtet. Es hat seinen Sitz in Klagenfurt am Wörthersee.
(2) Das Landesverwaltungsgericht besteht aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten und der zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Zahl von sonstigen Mitgliedern. Die Mitglieder des Landesverwaltungsgerichtes ernennt die Landesregierung.
(3) Das Land hat dem Landesverwaltungsgericht die für die ordnungsgemäße Besorgung seiner Aufgaben erforderliche Anzahl von Mitgliedern und nichtrichterlichen Bediensteten sowie die für die ordnungsgemäße Besorgung seiner Aufgaben erforderlichen Sach- und Geldmittel zur Verfügung zu stellen. Der Präsident hat der Landesregierung alljährlich für die Erstellung des Landesfinanzrahmens und des Landesvoranschlages Vorschläge für den Stellenplan und für den Sachaufwand des Landesverwaltungsgerichtes samt Angaben zur Wirkungsorientierung zu übermitteln. Weicht die Landesregierung von diesen Vorschlägen ab, so hat sie dies gegenüber dem Landtag schriftlich zu begründen.
(4) Der Präsident hat der Landesregierung auf Verlangen die für die ordnungsgemäße Besorgung der Aufgaben des Landesverwaltungsgerichtes erforderliche Anzahl von Mitgliedern und nichtrichterlichen Bediensteten sowie die voraussichtlich für die ordnungsgemäße Besorgung der Aufgaben des Landesverwaltungsgerichtes erforderlichen Sach- und Geldmittel für das folgende Jahr bekanntzugeben.
(5) Die Mitglieder des Landesverwaltungsgerichtes nach Abs. 2 sind Richter iSd Art. 87 Abs. 1 B-VG (Landesverwaltungsrichter).
(1) Vor der Ernennung der Landesverwaltungsrichter durch die Landesregierung ist, soweit es sich nicht um die Stelle des Präsidenten oder des Vizepräsidenten handelt, ein Dreiervorschlag des Personal- und Geschäftsverteilungsausschusses einzuholen.
(2) Vor der Ernennung sind die Planstellen des Präsidenten und des Vizepräsidenten von der Landesregierung auszuschreiben. Die Landesregierung hat bei der Ernennung auf die Ergebnisse eines die Chancengleichheit aller Bewerber gewährleistenden Auswahlverfahrens (Objektivierungsverfahren) Bedacht zu nehmen.
(3) Die Planstellen der sonstigen Mitglieder des Landesverwaltungsgerichts sind durch den Präsidenten auszuschreiben. Wenn dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit gelegen ist, kann der Präsident die Durchführung der Ausschreibung dem Amt der Landesregierung übertragen. In diesem Fall hat das Amt der Landesregierung die Ausschreibung im Namen des Präsidenten zu besorgen. Die Bewerber sind dem Personal- und Geschäftsverteilungsausschuss bekanntzugeben, welcher der Landesregierung aus den in Betracht kommenden Bewerbern die am höchsten befähigten und am besten verwendbaren für die Ernennung zum Mitglied vorzuschlagen und diesen Vorschlag zu begründen hat. Jeder Vorschlag hat drei Bewerber zu enthalten.
(4) Ausschreibungen nach Abs. 2 und 3 haben in der Kärntner Landeszeitung und auf der Internetseite des Landes Kärnten zu erfolgen. Sie können überdies auf andere geeignete Weise bekannt gemacht werden. Das Kärntner Objektivierungsgesetz – K-OG, LGBl.Nr. 98/1992, findet auf das Verfahren nach Abs. 1 bis 4 keine Anwendung.
(5) Zu Mitgliedern des Landesverwaltungsgerichtes dürfen nur Personen ernannt werden, die
a) | voll handlungsfähig sind und die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen, | |||||||||
b) | das Studium der Rechtswissenschaften oder die rechts- und staatswissenschaftlichen Studien an einer österreichischen Universität abgeschlossen haben, | |||||||||
c) | über eine fünfjährige juristische Berufserfahrung verfügen, | |||||||||
d) | eine Prüfung, die für die Ausübung eines Rechtsberufes nach lit. c staatlich anerkannt ist, oder eine für den rechtskundigen Verwaltungsdienst vorgesehene Prüfung erfolgreich abgelegt haben oder in einem in die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts fallenden Fachgebiet eine Lehrbefugnis an einer österreichischen Universität besitzen, | |||||||||
e) | die persönliche Eignung für die Ausübung des Amtes eines Landesverwaltungsrichters aufweisen. |
(6) Die Landesverwaltungsrichter haben vor dem Antritt ihres Amtes die Beachtung der Gesetze und die gewissenhafte Erfüllung ihrer Amtspflichten zu geloben. Der Präsident und der Vizepräsident leisten die Angelobung vor dem Landeshauptmann, die sonstigen Landesverwaltungsrichter vor dem Präsidenten.
(1) Landesverwaltungsrichter dürfen nicht gleichzeitig Mitglieder der Bundesregierung, der Landesregierung, des Nationalrates, des Bundesrates, eines Landtages oder des Europäischen Parlaments sein. Für Mitglieder des Nationalrates, des Bundesrates, eines Landtages und des Europäischen Parlaments dauert die Unvereinbarkeit auch bei vorzeitigem Verzicht auf das Mandat bis zum Ablauf der Gesetzgebungs- bzw. Funktionsperiode fort.
(2) Zum Präsidenten oder Vizepräsidenten darf nicht ernannt werden, wer eine der in Abs. 1 erster Satz bezeichneten Funktionen in den letzten fünf Jahren ausgeübt hat.
(3) Landesverwaltungsrichter dürfen keine sonstigen Tätigkeiten ausüben, die Zweifel an der unabhängigen Ausübung ihres Amtes hervorrufen könnten. Ob eine Tätigkeit geeignet ist, derartige Zweifel hervorzurufen, entscheidet der Personal- und Geschäftsverteilungsausschuss auf Antrag eines betroffenen Landesverwaltungsrichters oder von Amts wegen.
(4) Ein Landesverwaltungsrichter, bei dem ein Unvereinbarkeitsgrund iSd. Abs. 1 eintritt, ist für die Dauer der Unvereinbarkeit gegen Entfall seiner Bezüge außer Dienst zu stellen. §§ 19, 147 Abs. 9 und 167 Abs. 6 des Kärntner Dienstrechtsgesetzes 1994 – K-DRG 1994, LGBl. Nr. 71, gelten sinngemäß.
(1) Landesverwaltungsrichter sind in Ausübung ihres richterlichen Amtes unabhängig.
(2) In Ausübung ihres richterlichen Amtes befinden sich Landesverwaltungsrichter bei der Besorgung aller ihnen nach dem Gesetz und der Geschäftsverteilung zustehenden Geschäfte mit Ausnahme der Justizverwaltungssachen, die nach diesem Gesetz nicht durch die Vollversammlung oder den Personal- und Geschäftsverteilungsausschuss oder den Dienst- und Disziplinarausschuss zu erledigen sind. Sofern einem Landesverwaltungsrichter Angelegenheiten der Justizverwaltung als Einzelrichter übertragen werden, ist dieser an die Weisungen des Präsidenten gebunden.
(3) Einem Landesverwaltungsrichter dürfen die ihm nach der Geschäftsverteilung zufallenden Geschäfte nur aufgrund einer Verfügung des Personal- und Geschäftsverteilungsausschusses und nur dann abgenommen werden, wenn er
a) | verhindert ist und dies zur Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Geschäftsganges erforderlich ist oder | |||||||||
b) | wegen des Umfangs seiner Aufgaben an deren Erledigung innerhalb einer angemessenen Frist gehindert ist. |
(1) Das Amt als Landesverwaltungsrichter beginnt mit der Angelobung.
(2) Das Amt als Landesverwaltungsrichter endet
a) | mit der Auflösung des Dienstverhältnisses (§ 20 K-DRG 1994), | |||||||||
b) | mit der Versetzung oder dem Übertritt in den Ruhestand, | |||||||||
c) | mit der Zuweisung eines Arbeitsplatzes an einer anderen Dienststelle des Landes durch die Landesregierung über Ansuchen des Landesverwaltungsrichters, | |||||||||
d) | mit Rechtskraft eines Disziplinarerkenntnisses, das die Disziplinarstrafe der Entlassung oder der Versetzung in den Ruhestand verhängt, | |||||||||
e) | mit der Enthebung vom Amt (Abs. 3). |
(3) Ein Landesverwaltungsrichter ist durch ein richterliches Erkenntnis des Dienst- und Disziplinarausschusses seines Amtes zu entheben, wenn
a) | er die Ernennungsvoraussetzungen nach § 2 Abs. 5 lit. a, b, d und e nicht erfüllt hat oder nicht mehr erfüllt, | |||||||||
b) | er schriftlich beim Präsidenten darum ansucht, | |||||||||
c) | er entgegen einer Entscheidung des Personal- und Geschäftsverteilungsausschusses, dass eine Unvereinbarkeit nach § 3 Abs. 3 vorliegt, die entsprechende Tätigkeit weiterhin ausübt, | |||||||||
d) | er infolge seiner körperlichen oder geistigen Verfassung seine dienstlichen Aufgaben nicht mehr erfüllen kann und die Wiedererlangung der Amtsfähigkeit voraussichtlich ausgeschlossen ist, | |||||||||
e) | zweimal aufeinander folgend in rechtskräftigen Dienstbeschreibungen festgestellt wurde, dass er den zu erwartenden Arbeitserfolg nicht aufgewiesen hat. |
(1) Der Präsident leitet das Landesverwaltungsgericht und vertritt dieses nach außen. Er wird im Fall seiner Verhinderung oder Befangenheit durch den Vizepräsidenten vertreten. Ist auch dieser verhindert oder befangen, wird er jeweils durch den Landesverwaltungsrichter vertreten, welcher dem Landesverwaltungsgericht unter Berücksichtigung allfälliger bereits als Mitglied des unabhängigen Verwaltungssenates für Kärnten zurückgelegter Dienstzeiten am längsten angehört. Bei gleicher Dauer der Zugehörigkeit ist das höhere Lebensalter entscheidend. Diese Vertretungsregelungen gelten auch, wenn die Stelle des Präsidenten oder Vizepräsidenten unbesetzt ist.
(2) Zu den Leitungsgeschäften des Präsidenten gehören neben den ihm nach diesem Gesetz sonst ausdrücklich zugewiesenen Aufgaben, und soweit sie nicht dem Personal- und Geschäftsverteilungsausschuss oder dem Dienst- und Disziplinarausschuss zugewiesen sind, insbesondere
a) | die nähere Regelung des Dienstbetriebes, | |||||||||
b) | die Regelung des Postlaufs und der Aktenverwaltung, | |||||||||
c) | die Angelegenheiten der Kanzleiordnung, | |||||||||
d) | die Einrichtung und Leitung der Geschäftsstelle und des Evidenzbüros, | |||||||||
e) | die Dienstaufsicht über die übrigen Landesverwaltungsrichter und die nichtrichterlichen Bediensteten, | |||||||||
f) | alle Aufgaben, die dem Dienstvorgesetzten nach den dienstrechtlichen Vorschriften im Rahmen des inneren Dienstes zukommen, und alle damit in unmittelbarem Zusammenhang stehenden Feststellungsbescheide, sowie die Vollziehung dienstrechtlicher Bestimmungen in folgenden Angelegenheiten der Landesverwaltungsrichter und der nichtrichterlichen Bediensteten: | |||||||||
Telearbeit (§ 36a K-DRG 1994, § 13a K-LVBG 1994) | ||||||||||
Nebentätigkeit (§ 37 K-DRG 1994) | ||||||||||
Nebenbeschäftigung (Kärntner Nebenbeschäftigungsgesetz – K-NbeschG, LGBl. Nr. 24/1986, § 61 K-DRG 1994, § 18 K-LVBG 1994) | ||||||||||
Entsendung im Rahmen der Europäischen Integration (§ 39a K-DRG 1994, § 23 K-LVBG 1994) | ||||||||||
Verwendungsänderung innerhalb des Landesverwaltungsgerichtes (§ 40 K-DRG 1994) | ||||||||||
Verwendungsbeschränkungen (§ 42 K-DRG 1994, § 10 K-LVBG 1994) | ||||||||||
Amtsverschwiegenheit (§ 46 K-DRG 1994, § 16 K-LVBG 1994) | ||||||||||
Dienstzeit (§§ 47a bis 55 K-DRG 1994, §§ 23a bis 26 K-LVBG 1994) | ||||||||||
Dienstfreistellungen nach § 56 K-DRG 1994 und § 27 K-LVBG 1994 | ||||||||||
Verbrauch und Verfall des Erholungsurlaubs, Vorgriff auf den Erholungsurlaub, Unterbrechung des Erholungsurlaubes (§§ 73, 74, 75, 81 K-DRG 1994, § 67 K-LVBG 1994) | ||||||||||
Sonderurlaub (§ 78 K-DRG 1994, § 72 K-LVBG 1994) | ||||||||||
Karenzurlaub, Familienhospizfreistellung, Pflegefreistellung (§§ 79 bis 80 K-DRG 1994, §§ 73 bis 75 K-LVBG 1994) | ||||||||||
Kuraufenthalt (§ 83 K-DRG 1994, § 59 K-LVBG 1994) | ||||||||||
Hinsichtlich des Präsidenten obliegen diese Aufgaben dem Vizepräsidenten. |
(3) Der Präsident hat unter voller Wahrung der Unabhängigkeit der Landesverwaltungsrichter auf eine möglichst einheitliche Rechtsprechung Bedacht zu nehmen.
(4) Der Präsident weist die anfallenden Rechtssachen den nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichtern oder Senaten zu. Die Landesverwaltungsrichter haben dem Präsidenten über eine bei ihnen anhängige Rechtssache auf begründetes Ersuchen zu berichten. Dabei ist darauf zu achten, dass kein Eingriff in die richterliche Unabhängigkeit erfolgt.
(5) Mitteilungen, Berichte und Stellungnahmen an die Öffentlichkeit sowie Presseaussendungen udgl. im Namen des Landesverwaltungsgerichts sind dem Präsidenten vorbehalten.
(6) §§ 1 bis 12, 14 und 16 Gerichtsorganisationsgesetz – GOG, RGBl. Nr. 217/1896, sind sinngemäß anzuwenden. § 13 GOG ist sinngemäß anzuwenden.
(7) Dem Präsidenten obliegt bei der Ausarbeitung von Gesetzesentwürfen, die als Regierungsvorlagen in den Landtag gelangen sollen, die Beratung der Landesregierung hinsichtlich der im Zug der einschlägigen Rechtsprechung des Landesverwaltungsgerichts gewonnenen Erfahrungen sowie die Abgabe von Stellungnahmen im Rahmen des Begutachtungsverfahrens. Der Präsident kann diese Aufgaben im Einzelfall dem Vizepräsidenten und unter Bedachtnahme auf die Geschäftsverteilung auch anderen Landesverwaltungsrichtern übertragen.
(8) Bei der Besorgung der Angelegenheiten nach Abs. 1 bis 7, mit Ausnahme der Angelegenheiten nach Abs. 2 lit. e und f, ist der Präsident an keine Weisungen gebunden. Er hat die Landesregierung auf Verlangen über alle Gegenstände der diesbezüglichen Geschäftsführung zu informieren.
(1) Der Präsident, der Vizepräsident und die sonstigen Landesverwaltungsrichter bilden die Vollversammlung. Die Einberufung und Leitung der Vollversammlung obliegt dem Präsidenten.
(2) Die Vollversammlung hat folgende Aufgaben:
a) | die Erlassung einer Geschäftsordnung, | |||||||||
b) | die Beschlussfassung über den Tätigkeitsbericht, | |||||||||
c) | die Wahl der Mitglieder des Personal- und Geschäftsverteilungsausschusses, | |||||||||
d) | die Wahl der Mitglieder des Dienst- und Disziplinarausschusses. |
(3) Die Vollversammlung ist vom Präsidenten nach Bedarf schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuberufen. Eine Einberufung hat auch binnen drei Wochen zu erfolgen, wenn dies von mindestens einem Viertel der Mitglieder unter gleichzeitiger Vorlage eines begründeten, beschlussfähigen und eine Angelegenheit des Abs. 2 betreffenden Antrags schriftlich verlangt wird.
(4) Die Beratungen und Abstimmungen der Vollversammlung sind nicht öffentlich. Über die Sitzungen der Vollversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen. In diesem sind jedenfalls die begründeten Anträge und die gefassten Beschlüsse festzuhalten. Das Protokoll ist vom Präsidenten, im Fall der Schriftführung durch einen Schriftführer auch durch diesen zu fertigen.
(5) Jedes Mitglied ist berechtigt, in der Vollversammlung das Wort zu ergreifen und Anträge zu stellen. Landesverwaltungsrichter haben sich im Fall ihrer Befangenheit der Mitwirkung in der Vollversammlung zu enthalten. Die Vollversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel aller Mitglieder anwesend sind. Für einen Beschluss der Vollversammlung ist die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Präsidenten den Ausschlag. Stimmenthaltung ist unzulässig.
(6) Die Mitwirkung in der Vollversammlung und in den Ausschüssen ist Dienstpflicht. Eine Verhinderung ist dem Präsidenten unter Bekanntgabe des Grundes mitzuteilen.
(1) Der Personal- und Geschäftsverteilungsausschuss besteht aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten und fünf weiteren gewählten Mitgliedern sowie fünf Ersatzmitgliedern. Die weiteren Mitglieder sind von der Vollversammlung aus ihrer Mitte im Verfahren nach § 9 auf die Dauer von drei Jahren zu wählen. In gleicher Weise sind für die weiteren Mitglieder fünf Ersatzmitglieder zu wählen. Die Funktionsdauer der gewählten Mitglieder und der Ersatzmitglieder beginnt mit dem Tag der Wahl, frühestens jedoch mit dem Ablauf der Funktionsperiode des bestehenden Personal- und Geschäftsverteilungsausschusses. Wiederwahl nach Maßgabe des § 9 Abs. 2 ist zulässig. Die weiteren Mitglieder und ihre Ersatzmitglieder bleiben auch nach Ablauf der Funktionsperiode bis zur Wahl neuer Mitglieder bzw. Ersatzmitglieder im Amt.
(2) Die Mitgliedschaft zum Personal- und Geschäftsverteilungsausschuss ruht
a) | vom Zeitpunkt der Einleitung eines Disziplinarverfahrens bis zu dessen Einstellung oder rechtskräftigem Abschluss, | |||||||||
b) | während eines anhängigen Amtsenthebungsverfahrens sowie | |||||||||
c) | während der Zeit einer Außerdienststellung, einer Suspendierung, einer Abwesenheit von mehr als drei Monaten und während der Ableistung des Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes. |
Ruht die Mitgliedschaft länger als drei Monate, ist für die restliche Dauer des Ruhens ein neues Mitglied bzw. Ersatzmitglied zu wählen.
(3) Die Mitgliedschaft zum Personal- und Geschäftsverteilungsausschuss endet
a) | mit Ablauf der Funktionsperiode, | |||||||||
b) | mit dem Ausscheiden aus dem Landesverwaltungsgericht, | |||||||||
c) | mit der rechtskräftigen Verhängung einer Disziplinarstrafe sowie | |||||||||
d) | mit Enthebung durch die Vollversammlung, wenn das Mitglied seine Funktion aus gesundheitlichen Gründen bereits mehr als drei Monate nicht mehr ausüben kann. |
In den Fällen der lit. b bis d ist der Personal- und Geschäftsverteilungsausschuss durch Neuwahl von Mitgliedern bzw. Ersatzmitgliedern für den Rest der Funktionsperiode zu ergänzen.
(4) Der Personal- und Geschäftsverteilungsausschuss hat folgende Aufgaben:
a) | die Abgabe eines Besetzungsvorschlages (§ 2 Abs. 3), | |||||||||
b) | die Entscheidung über das Vorliegen einer Unvereinbarkeit (§ 3 Abs. 3), | |||||||||
c) | die Abnahme von einem Landesverwaltungsrichter zukommenden Geschäften (§ 4 Abs. 3), | |||||||||
d) | (entfällt) | |||||||||
e) | (entfällt) | |||||||||
f) | die Geschäftsverteilung ( § 17), | |||||||||
g) | die Dienstbeschreibung ( § 25), | |||||||||
h) | die Zuständigkeiten der Dienstbehörde nach dem Kärntner Nebenbeschäftigungsgesetz – K-NbeschG, LGBl. Nr. 24/1986, und nach § 61 K-DRG 1994 im Hinblick auf die Nebenbeschäftigung von Landesverwaltungsrichtern. |
(5) Den Vorsitz im Personal- und Geschäftsverteilungsausschuss führt der Präsident. Er hat den Personal- und Geschäftsverteilungsausschuss bei Bedarf unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuberufen. Der Präsident wird im Fall seiner Verhinderung, der Ausgeschlossenheit, des Ruhens der Mitgliedschaft oder seiner Befangenheit vom Vizepräsidenten vertreten. Der Vizepräsident wird in diesen Fällen jeweils von jenem Landesverwaltungsrichter vertreten, der dem Landesverwaltungsgericht unter Berücksichtigung allfälliger bereits als Mitglied des unabhängigen Verwaltungssenates für Kärnten zurückgelegter Dienstzeiten am längsten angehört. Bei gleicher Dauer entscheidet das Lebensalter. Gehört der betreffende Landesverwaltungsrichter dem Personal- und Geschäftsverteilungsausschuss bereits als weiteres Mitglied oder als Ersatzmitglied an, so wird er in dieser Funktion nach Abs. 7 vertreten.
(6) Im Fall der Verhinderung, der Ausgeschlossenheit, des Ruhens der Mitgliedschaft oder der Befangenheit des Präsidenten und des Vizepräsidenten gilt Abs. 5 mit der Maßgabe, dass der Präsident von dem dem Landesverwaltungsgericht am längsten und der Vizepräsident von dem dem Landesverwaltungsgericht am zweitlängsten angehörenden Landesverwaltungsrichter vertreten wird.
(7) Die weiteren Mitglieder des Personal- und Geschäftsverteilungsausschusses werden im Fall ihrer Verhinderung, der Ausgeschlossenheit, des Ruhens der Mitgliedschaft oder ihrer Befangenheit durch die Ersatzmitglieder vertreten. Die Vertretung hat in der Reihenfolge der Wahl der Ersatzmitglieder zu erfolgen.
(8) Scheidet ein weiteres Mitglied oder Ersatzmitglied während der Funktionsdauer aus, so ist von der Vollversammlung für die verbleibende Funktionsdauer ein neues Mitglied bzw. Ersatzmitglied zu wählen. Ein neu gewähltes Ersatzmitglied tritt in der Reihenfolge der Wahl an die Stelle des bisherigen Ersatzmitgliedes.
(9) Der Personal- und Geschäftsverteilungsausschuss ist nur bei Anwesenheit aller Mitglieder beschlussfähig. Ein jeweils von einer Entscheidung betroffenes Mitglied ist von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen. Die Beschlussfassung erfolgt mit einfacher Stimmenmehrheit. Der Vorsitzende hat seine Stimme als Letzter abzugeben. Stimmenthaltung ist unzulässig. Zu einem Beschluss über die Amtsenthebung ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen erforderlich.
(10) § 7 Abs. 4 gilt sinngemäß.
(1) Wahlberechtigt sind alle Mitglieder der Vollversammlung des Landesverwaltungsgerichtes. Wählbar sind alle Mitglieder der Vollversammlung, die dem Personal- und Geschäftsverteilungsausschuss nicht bereits in ihrer Funktion als Präsident oder Vizepräsident angehören.
(2) Von der Wählbarkeit ausgeschlossen sind Landesverwaltungsrichter,
a) | welche dem Personal- und Geschäftsverteilungsausschuss bereits in ununterbrochener Reihenfolge drei Perioden als Mitglied angehört haben, für die darauffolgende Periode, oder | |||||||||
b) | gegen die ein Amtsenthebungs- oder Disziplinarverfahren anhängig ist. |
(3) Die Wählbarkeit ruht während der Zeit einer Außerdienststellung, einer Suspendierung, einer Dienstabwesenheit von mehr als drei Monaten und während der Ableistung des Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes.
(4) Die Wahl hat schriftlich und geheim zu erfolgen. Das Wahlrecht ist persönlich auszuüben. Die Ausübung des Wahlrechtes ist Dienstpflicht.
(5) Jedes wahlberechtigte Mitglied der Vollversammlung hat fünf Mitglieder namentlich vorzuschlagen. Hinsichtlich der in den Vorschlägen genannten Personen ist eine Reihung nach der Anzahl der Nennungen vorzunehmen, wobei an die erste Stelle der Landesverwaltungsrichter mit den meisten Nennungen zu reihen ist. In die Funktion als Mitglied des Personal- und Geschäftsverteilungsausschusses gelten jene fünf Landesverwaltungsrichter als gewählt, auf die die meisten Stimmen entfallen sind; die fünf nächstgereihten Landesverwaltungsrichter sind als Ersatzmitglieder gewählt. Sollten mehrere Personen für eine Funktion wegen Stimmengleichheit in Frage kommen, entscheidet das Los. Die Auszählung der Vorschläge erfolgt durch den Präsidenten unter Beiziehung von zwei Landesverwaltungsrichtern.
(6) Nähere Bestimmungen über das Wahlverfahren sind in der Geschäftsordnung zu regeln.
(1) Der Dienst- und Disziplinarausschuss besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und einem dritten Mitglied. Die Mitglieder und ihre Ersatzmitglieder sind durch die Vollversammlung aus ihrer Mitte auf die Dauer von drei Jahren zu wählen. Der Präsident und der Vizepräsident dürfen dem Dienst- und Disziplinarausschuss nicht angehören. § 7 Abs. 4, § 8 Abs. 1 vierter bis sechster Satz, 2, 3, 7 und 8 sowie § 9 gelten sinngemäß.
(2) Die Mitglieder des Dienst- und Disziplinarausschusses werden im Fall ihrer Verhinderung, der Ausgeschlossenheit, des Ruhens der Mitgliedschaft oder ihrer Befangenheit durch die Ersatzmitglieder vertreten. Die Vertretung hat in der Reihenfolge der Wahl der Ersatzmitglieder zu erfolgen. Der Vorsitzende wird in dieser Funktion durch den stellvertretenden Vorsitzenden und, wenn auch dieser verhindert, ausgeschlossen oder befangen ist, durch das weitere Mitglied vertreten.
(3) Dem Dienst- und Disziplinarausschuss obliegt die Tätigkeit als Disziplinarbehörde (§ 26).
(4) Der Vorsitzende hat den Dienst- und Disziplinarausschuss nach Bedarf einzuberufen. Die Einberufung hat außer in dringenden Fällen schriftlich und unter Bekanntgabe der Tagesordnung zu erfolgen.
(5) Der Dienst- und Disziplinarausschuss ist nur bei Anwesenheit aller Mitglieder beschlussfähig. Richtet sich das Verfahren gegen ein Mitglied, so ist dieses von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen. Die Beschlussfassung erfolgt mit einfacher Stimmenmehrheit. Davon abweichend darf die Verhängung der Disziplinarstrafe der Entlassung und die Amtsenthebung gemäß § 5 Abs. 3 nur einstimmig erfolgen. Der Vorsitzende hat seine Stimme als Letzter abzugeben. Stimmenthaltung ist unzulässig.
(1) Das Landesverwaltungsgericht entscheidet durch Einzelrichter, soweit gesetzlich nicht eine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
(2) Jeder Senat besteht aus drei Landesverwaltungsrichtern, von denen einer den Vorsitz führt und einer Bericht erstattet. Die Bildung der Senate und die Regelung der Vertretung hat im Rahmen der Geschäftsverteilung zu erfolgen.
(3) Sofern gesetzlich die Beteiligung von fachkundigen Laienrichtern an der Rechtsprechung vorgesehen ist, besteht der Senat aus den Laienrichtern und ebenso vielen Landesverwaltungsrichtern, mindestens jedoch aus zwei Landesverwaltungsrichtern. Der Vorsitz und die Berichterstattung obliegt jedenfalls einem Landesverwaltungsrichter.
(1) Soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, gelten für fachkundige Laienrichter die nachfolgenden Bestimmungen.
(2) Das Amt des fachkundigen Laienrichters ist ein Ehrenamt. Niemand ist zur Annahme eines solchen Amtes verpflichtet. Fachkundige Laienrichter bzw. Ersatzrichter sind in Ausübung ihres Amtes unabhängig.
(3) Zum fachkundigen Laienrichter bzw. Ersatzrichter kann bestellt werden, wer
1. | voll handlungsfähig und österreichischer Staatsbürger ist, | |||||||||
2. | nicht wegen einer vorsätzlichen begangenen gerichtlich strafbaren Handlung rechtskräftig verurteilt worden ist, außer die Strafe ist getilgt oder die Voraussetzungen des § 6 des Tilgungsgesetzes 1972, BGBl. Nr. 68/1972, liegen vor. |
(4) Fachkundige Laienrichter sind von der Landesregierung jeweils auf die Dauer von sechs Jahren zu bestellen. Eine Wiederbestellung ist zulässig. Sie haben vor dem Antritt ihres Amtes vor dem Präsidenten die Beachtung der Gesetze und die gewissenhafte Erfüllung ihrer Pflichten zu geloben. Für jeden fachkundigen Laienrichter sind in gleicher Weise ein erster und ein zweiter Ersatzrichter zu bestellen und anzugeloben. Die fachkundigen Laienrichter werden im Fall ihrer Verhinderung der Reihe nach vom jeweils ersten und zweiten Ersatzrichter vertreten.
(5) Das Amt als fachkundiger Laienrichter bzw. Ersatzrichter beginnt mit der Angelobung. Fachkundige Laienrichter und Ersatzrichter bleiben auch nach Ablauf ihrer Funktionsdauer bis zur Bestellung der neuen fachkundigen Laienrichter im Amt. Haben sie an einer mündlichen Verhandlung teilgenommen, verlängert sich ihre Amtszeit für dieses Verfahren bis zu dessen Beendigung.
(6) Das Amt als fachkundiger Laienrichter bzw. Ersatzrichter endet vorzeitig durch Tod, Verzicht und Enthebung vom Amt. In diesen Fällen ist für den Rest der Funktionsdauer ein neuer fachkundiger Laienrichter bzw. neuer Ersatzrichter zu bestellen. Der Verzicht ist der Landesregierung schriftlich zu erklären. Er wird eine Woche nach dem Einlangen der Verzichtserklärung unwiderruflich und, sofern in der Verzichtserklärung nicht ein späterer Zeitpunkt angegeben ist, mit diesem Zeitpunkt auch wirksam.
(7) Der Dienst- und Disziplinarausschuss hat einen fachkundigen Laienrichter bzw. Ersatzrichter seines Amtes zu entheben, wenn er
a) | die in Abs. 3 vorgesehenen Bestellungsvoraussetzungen verliert, | |||||||||
b) | aufgrund seiner körperlichen oder geistigen Verfassung seine richterlichen Aufgaben nicht mehr erfüllen kann, | |||||||||
c) | unentschuldigt die Pflichten seines Amtes wiederholt verletzt oder vernachlässigt oder | |||||||||
d) | ein Verhalten setzt, das dem Ansehen des Amtes eines fachkundigen Laienrichters zuwiderläuft. |
(8) Fachkundige Laienrichter haben Anspruch auf Gebühren. § 26 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG, BGBl I Nr. 33/2013, gilt sinngemäß.
Geschäftsgang in den Senaten
(1) Dem Vorsitzenden obliegen die Anordnung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, deren Leitung, die Handhabung der Sitzungspolizei und die Verkündung der Beschlüsse und Erkenntnisse.
(2) Dem Berichterstatter obliegen die Führung des Verfahrens bis zur mündlichen Verhandlung und die Erstattung eines Erledigungsvorschlages. Er trifft verfahrensrechtliche Anordnungen außerhalb der mündlichen Verhandlung. Er entscheidet über Anträge auf Verfahrenshilfe, Anträge auf Festsetzung der Gebühren von Zeugen und Beteiligten und über Anträge auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung eines Wiedereinsetzungsantrages. Ihm obliegt die Festsetzung von Gebühren von nichtamtlichen Sachverständigen und nichtamtlichen Dolmetschern. Ist eine Rechtssache durch den Berichterstatter vorbereitet, hat er dies dem Vorsitzenden unter Vorlage des Aktes sowie eines Erledigungsvorschlages anzuzeigen.
(3) Der Senat ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder bzw. Ersatzmitglieder anwesend sind. Beratungen und Abstimmungen sind durch den Vorsitzenden zu leiten. Sie sind nicht öffentlich.
(4) Die Beratung hat mit dem Vortrag des Berichterstatters zu beginnen. Nach einer allfälligen Erörterung dieses Vortrages hat der Berichterstatter die erforderlichen Anträge zu stellen. Die anderen Mitglieder sind berechtigt, Gegenanträge oder Abänderungsanträge zu stellen. Alle Anträge sind zu begründen. Der Vorsitzende hat die Anträge in der von ihm bestimmten Reihenfolge zur Abstimmung zu bringen. Der Berichterstatter hat seine Stimme zuerst, der Vorsitzende zuletzt abzugeben. Ein Antrag gilt als angenommen, wenn die Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf ihn entfällt. Stimmenthaltung ist unzulässig, und zwar auch dann, wenn ein Mitglied bei der Abstimmung über eine Vorfrage überstimmt wurde.
(5) Hat sich für keine Meinung die erforderliche Mehrheit ergeben, so ist eine neuerliche Abstimmung vorzunehmen, bei der die Anträge erforderlichenfalls in mehrere Fragepunkte zu teilen sind. Über diese ist einzeln abzustimmen. Hat sich auch durch die Teilung der Anträge in mehrere Fragepunkte keine Mehrheit ergeben, so gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
(6) Über die Beratungen und Abstimmungen ist ein Protokoll zu führen.
(1) Nach Maßgabe der Verfahrensvorschriften kann die öffentliche mündliche Verhandlung in verschiedenen Verfahren gemeinsam durchgeführt werden.
(2) Die Entscheidung über die gemeinsame Durchführung der öffentlichen mündlichen Verhandlung ist, soweit die betreffenden Verfahren in die Zuständigkeit verschiedener Senate fallen, von den jeweiligen Senaten und, soweit diese in die Zuständigkeit verschiedener Einzelrichter fallen von diesen einvernehmlich zu treffen.
(3) Die Leitung einer gemeinsam durchzuführenden Verhandlung obliegt in Verfahren, die in die Zuständigkeit verschiedener Senate fallen oder die teils in die Zuständigkeit eines Senats und teils in die Zuständigkeit eines Einzelrichters fallen, dem Senatsvorsitzenden, der dem Landesverwaltungsgericht unter Berücksichtigung allfälliger Dienstzeiten beim unabhängigen Verwaltungssenat für Kärnten am längsten angehört; in Verfahren, die in die Zuständigkeit verschiedener Einzelrichter fallen, jenem Einzelrichter, der dem Landesverwaltungsgericht unter Berücksichtigung allfälliger Dienstzeiten beim unabhängigen Verwaltungssenat für Kärnten am längsten angehört. Bei gleicher Dauer entscheidet jeweils das Lebensalter.
Dem Landesverwaltungsgericht stehen die bei den Dienststellen des Landes tätigen Amtssachverständigen zur Verfügung.
Gegen Entscheidungen des Landesverwaltungsgerichts in Angelegenheiten, die in Gesetzgebung Landessache sind, kann die Landesregierung Revision an den Verwaltungsgerichtshof erheben. Solche Entscheidungen sind der Landesregierung zuzustellen.
(1) Vor Ablauf jeden Kalenderjahres hat der Personal- und Geschäftsverteilungsausschuss für die Dauer des nächsten Kalenderjahres eine Geschäftsverteilung zu beschließen. Der Präsident hat rechtzeitig einen Entwurf für eine Geschäftsverteilung zu erstellen und den Mitgliedern des Personal- und Geschäftsverteilungsausschusses mindestens eine Woche vor der Sitzung zu übermitteln.
(2) In der Geschäftsverteilung sind die erforderliche Anzahl der Senate festzulegen sowie für jeden Senat der Senatsvorsitzende und die weiteren Mitglieder zu bestimmen. Ein Landesverwaltungsrichter kann mehreren Senaten angehören. Weiters sind in der Geschäftsverteilung die Geschäfte auf die Einzelrichter und Senate zu verteilen.
(3) In der Geschäftsverteilung ist für jeden Landesverwaltungsrichter eine Vertretungsregelung für den Fall seiner Befangenheit oder kurzzeitigen Verhinderung vorzusehen.
(4) Die Geschäftsverteilung ist vom Personal- und Geschäftsverteilungsausschuss während des Jahres zu ändern, wenn dies insbesondere aufgrund von
a) | Veränderungen im Personalstand, | |||||||||
b) | Übertragung weiterer Angelegenheiten, an das Landesverwaltungsgericht, | |||||||||
c) | Überlastung einzelner Landesverwaltungsrichter, | |||||||||
d) | Verfügungen nach § 4 Abs. 3 lit. b oder | |||||||||
e) | länger andauernden Verhinderungen |
für einen ordnungsgemäßen Geschäftsgang erforderlich ist.
(5) In der Geschäftsverteilung ist auf eine möglichst gleichmäßige Auslastung aller Landesverwaltungsrichter und Senate Bedacht zu nehmen, wobei die Wahrnehmung von Angelegenheiten der Justizverwaltung, Teilzeitbeschäftigungen, Familienhospizfreistellungen und Dienstfreistellungen zu berücksichtigen sind.
(6) Der Präsident und der Vizepräsident können neben der Wahrnehmung der Justizverwaltungsaufgaben auch in der Rechtsprechung tätig sein, soweit dadurch die Wahrnehmung der Justizverwaltungsaufgaben nicht beeinträchtigt wird. Der mit den Funktionen des Präsidenten und des Vizepräsidenten verbundene Aufwand ist bei der Geschäftsverteilung ausreichend zu berücksichtigen.
(7) Die Geschäftsverteilung ist vom Präsidenten zur allgemeinen Einsicht aufzulegen. Sie kann auch auf andere Weise öffentlich zugänglich gemacht werden.
(8) Wenn bis zu Beginn eines Kalenderjahres keine Geschäftsverteilung erlassen wurde, gilt die bisherige Geschäftsverteilung bis zur Erlassung einer neuen Geschäftsverteilung weiter. Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens einer neuen Geschäftsverteilung zugewiesenen, jedoch noch nicht entschiedenen Angelegenheiten sind von dem bis dahin zuständigen Landesverwaltungsrichter oder von dem bis dahin zuständigen Senat fortzuführen und abzuschließen, es sei denn, in Abs. 4 genannte Gründe stehen dem zwingend entgegen.
(1) Die Vollversammlung hat eine Geschäftsordnung zu beschließen.
(2) In der Geschäftsordnung sind unter Bedachtnahme auf die Grundsätze der Einfachheit, Raschheit, Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit die näheren Bestimmungen über die Führung der Geschäfte zu regeln, und zwar insbesondere über
a) | die Einberufung der Vollversammlung und der Ausschüsse, den Geschäftsgang in der Vollversammlung und den Ausschüssen, | |||||||||
b) | den Geschäftsgang in den Senaten und bei den Verhandlungen, | |||||||||
c) | die Aufnahme der Niederschriften, | |||||||||
d) | die Aufnahme der Verhandlungsschrift über die mündliche Verhandlung, die Ausarbeitung und Fertigung der Erledigungen, | |||||||||
e) | das Verfahren zur Erstellung der Dreiervorschläge für die Ernennung von Landesverwaltungsrichtern, | |||||||||
f) | das Verfahren bei der Wahl der Mitglieder des Personal- und Geschäftsverteilungsausschusses und des Dienst- und Disziplinarausschusses sowie die Geschäftsbehandlung in diesen Ausschüssen, | |||||||||
g) | die Erstellung des Tätigkeitsberichtes. |
(3) In der Geschäftsordnung dürfen keine Angelegenheiten geregelt werden, die Gegenstand dienstrechtlicher Vorschriften sind.
(4) Die Geschäftsordnung ist vom Präsidenten zur allgemeinen Einsicht aufzulegen. Sie kann auch auf andere Weise öffentlich zugänglich gemacht werden.
(1) Beim Landesverwaltungsgericht sind eine Geschäftsstelle und ein Evidenzbüro einzurichten.
(2) Die Leitung der Geschäftsstelle und des Evidenzbüros obliegt dem Präsidenten. Der Präsident kann diese Aufgabe dem Vizepräsidenten oder einem anderen Landesverwaltungsrichter übertragen, die dabei seiner Leitung unterstehen.
(3) Dem Evidenzbüro obliegt die vollständige und übersichtliche Dokumentation und Auswertung der Erkenntnisse und Beschlüsse des Landesverwaltungsgerichts. Die Erkenntnisse und Beschlüsse des Landesverwaltungsgerichts, die von allgemeinem, über den Einzelfall hinausgehendem Interesse sind, sind in anonymisierter Form in einer allgemein zugänglichen Datenbank zu veröffentlichen. An der Aufbereitung für die Veröffentlichung haben die Landesverwaltungsrichter hinsichtlich der von ihnen als Einzelrichter oder Vorsitzender eines Senates getroffenen Entscheidungen mitzuwirken.
(4) Die Geschäftsstelle besteht aus der Kanzlei, der Kosten- und Rechnungsstelle und weiteren Hilfseinrichtungen. Die Kanzlei ist auch die Poststelle des Landesverwaltungsgerichts. Die der Geschäftsstelle zugewiesenen Landesbediensteten sind fachlich und innerdienstlich dem Präsidenten unterstellt.
(5) Für die vorläufige Berechnung, Bekanntgabe und Auszahlung der Gebühren von Zeugen, Beteiligten, nichtamtlichen Sachverständigen und nichtamtlichen Dolmetschern hat der Präsident aus dem Kreis der nichtrichterlichen Bediensteten die erforderliche Zahl geeigneter Personen zu bestellen (Rechnungsführer).
(6) Der Präsident ist vor Versetzungen, Dienstzuteilungen und Verwendungsänderungen von Landesbediensteten vom Landesverwaltungsgericht zu einer sonstigen Dienststelle des Landes und umgekehrt zu hören.
(1) Das Dienstverhältnis eines Bediensteten, der in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Kärnten steht und zum Landesverwaltungsrichter ernannt wird, bleibt unverändert.
(2) Mit Landesverwaltungsrichtern, die im Zeitpunkt ihrer Ernennung nicht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Kärnten stehen, ist ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis einzugehen. Die von § 2 Abs. 5 erfassten Prüfungen und Lehrbefugnisse ersetzen den erfolgreichen Abschluss der Grundausbildung als Ernennungserfordernis.
(3) Das mit Landesverwaltungsrichtern, die im Zeitpunkt ihrer Ernennung noch nicht in einem Dienstverhältnis zum Land Kärnten gestanden sind, nach Abs. 2 eingegangene Dienstverhältnis endet im Fall der Amtsenthebung aus den Gründen des § 5 Abs. 3 lit. a, jedoch nicht im Fall des Verlustes der vollen Handlungsfähigkeit, b, c und e.
(4) Für Landesverwaltungsrichter gelten die dienstrechtlichen Vorschriften für Landesbeamte, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.
(5) Landesverwaltungsrichter treten mit Ablauf des 65. Jahres nach dem Jahr ihrer Geburt in den Ruhestand. Landesverwaltungsrichter dürfen nur dann wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt werden, wenn sie zuvor nach § 5 Abs. 3 lit. d ihres Amtes enthoben worden sind. Eine amtswegige Versetzung in den Ruhestand ist ausgeschlossen.
(6) Die Genehmigung von Dienstreisen obliegt dem Präsidenten. Dienstreisen, die im unmittelbaren Zusammenhang mit der richterlichen Tätigkeit stehen, bedürfen keines Dienstauftrages; sie sind dem Präsidenten anzuzeigen. Dienstreisen des Präsidenten sind der Landesregierung zu melden.
(7) §§ 8, 24 bis 35, 38, 39, 40, 41, 42a bis 42f, 48, 49, 53, 62, 153, 155, 157, 158, 159, 160, 161, 162, 163, 166, 166b, 173 bis 184 des Kärntner Dienstrechtsgesetzes – K-DRG 1994, LGBl. Nr. 71, finden auf Landesverwaltungsrichter keine Anwendung.
(1) Landesverwaltungsrichtern dürfen dienstliche Aufgaben außerhalb des Landesverwaltungsgerichts mit Ausnahme von Nebentätigkeiten nicht übertragen werden.
(2) Landesverwaltungsrichtern dürfen Nebentätigkeiten nur mit ihrer Zustimmung übertragen werden. Sie haben Nebentätigkeiten dem Präsidenten zu melden. Der Präsident hat Nebentätigkeiten dem Vizepräsidenten zu melden. Die Meldungen sind an den Personal- und Geschäftsverteilungsausschuss weiterzuleiten.
(3) Die Meldung von Nebenbeschäftigungen nach dem Kärntner Nebenbeschäftigungsgesetz – K-NbeschG, LGBl. Nr. 24/1986, hat an den Präsidenten zu erfolgen. Der Präsident hat solche Nebenbeschäftigungen dem Vizepräsidenten mitzuteilen. Die Meldungen sind an den Personal- und Geschäftsverteilungsausschuss weiterzuleiten, der die Entscheidungen nach dem Kärntner Nebenbeschäftigungsgesetz anstelle der Dienstbehörde zu treffen hat.
Unbeschadet des § 56 des Kärntner Dienstrechtsgesetzes 1994 haben die Landesverwaltungsrichter ihre Anwesenheit im Landesverwaltungsgericht derart einzurichten, dass sie ihren Amtspflichten ordnungsgemäß nachkommen können.
Gehaltsstufe | Euro |
1 | 3.153,11 |
2 | 3.463,70 |
3 | 3.774,69 |
4 | 4.085,62 |
5 | 4.396,47 |
6 | 4.707,40 |
7 | 5.018,67 |
8 | 5.223,63 |
9 | 5.521,99 |
10 | 5.820,68 |
11 | 6.119,62 |
12 | 6.418,08 |
13 | 6.716,34 |
14 | 7.030,48 |
15 | 7.344,45 |
16 | 7.658,73 |
17 | 7.973,14 |
18 | 8.287,40 |
Übt ein Landesverwaltungsrichter mehrere Funktionen aus, die einen Anspruch auf eine Verwendungszulage begründen, gebührt ausschließlich die höchste Verwendungszulage.
(1) Der Dienstbeschreibung unterliegen der Vizepräsident und die sonstigen Mitglieder. Die Bestimmungen über die Leistungsfeststellung des K-DRG 1994 sind mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass
a) | die Beurteilung anhand der folgenden Kriterien vorzunehmen ist: | |||||||||
1. | die fachlichen Kenntnisse, insbesondere der zur Amtsführung notwendigen Vorschriften; | |||||||||
2. | Fähigkeiten und Auffassung; | |||||||||
3. | Fleiß, Ausdauer, Gewissenhaftigkeit, Verlässlichkeit, Entschlusskraft und Zielstrebigkeit; | |||||||||
4. | die sozialen Fähigkeiten (zB. Kritik-, Team-, Kommunikationsfähigkeit) und Eignung für den Parteienverkehr; | |||||||||
5. | die Ausdrucksfähigkeit (schriftlich und mündlich) in der deutschen Sprache und, wenn es für den Dienst erforderlich ist, die Kenntnis von Fremdsprachen; | |||||||||
6. | das sonstige Verhalten im Dienst, insbesondere gegenüber Vorgesetzten, Mitarbeitern und Parteien, sowie das Verhalten außerhalb des Dienstes, soweit es sich auf den Dienst auswirkt; | |||||||||
7. | der Erfolg der Verwendung; | |||||||||
b) | die Befugnisse, die nach diesen Vorschriften dem Vorgesetzten obliegen, dem Präsidenten zukommen, | |||||||||
c) | die Befugnisse, die nach diesen Vorschriften der Leistungsfeststellungskommission obliegen, dem Personal- und Geschäftsverteilungsausschuss zukommen, | |||||||||
d) | §§ 86, 93 bis 95 Abs. 1 des K-DRG 1994 nicht anzuwenden sind. |
(2) Eine im Zeitpunkt der Ernennung zum Landesverwaltungsrichter aufrechte Leistungsfeststellung von Bediensteten, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Kärnten stehen, gilt als Dienstbeschreibung.
(1) Der disziplinären Verantwortung im Sinn dieser Bestimmungen unterliegen Landesverwaltungsrichter sowie ehemalige Landesverwaltungsrichter des Dienst- oder Ruhestandes, sofern die Dienstpflichtverletzung als Landesverwaltungsrichter begangen wurde.
(2) Das K-DRG 1994 ist mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass
a) | die Befugnisse, die nach diesen Vorschriften dem Dienstvorgesetzten oder der Landesregierung obliegen, dem Präsidenten zukommen, | |||||||||
b) | die Befugnisse, die nach diesen Vorschriften dem Dienstvorgesetzten oder der Landesregierung obliegen, dem Vizepräsidenten zukommen, wenn sich die disziplinarrechtliche Maßnahme gegen den Präsidenten richtet, | |||||||||
c) | die Befugnisse, die nach diesen Vorschriften der Disziplinarkommission und dem Senatsvorsitzenden obliegen, dem Dienst- und Disziplinarausschuss bzw. dessen Vorsitzenden zukommen, | |||||||||
d) | an die Stelle der vorläufigen Versetzung oder Verwendungsänderung nach § 114 Abs. 1 die vorläufige Suspendierung tritt, | |||||||||
e) | §§ 103 bis 105 K-DRG 1994 nicht anzuwenden sind. |
(3) Disziplinaranwalt iSd § 106 K-DRG 1994 ist der für das Amt der Landesregierung zuständige Disziplinaranwalt.
(4) Gegen Entscheidungen des Disziplinarausschusses kann der Disziplinaranwalt Revision an den Verwaltungsgerichtshof erheben.
(1) Über Beschwerden in dienst- und besoldungsrechtlichen Angelegenheiten der Landesverwaltungsrichter und der nichtrichterlichen Bediensteten entscheidet das Bundesverwaltungsgericht.
(2) Wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in Angelegenheiten nach Abs. 1 kann Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erheben, wer zur Geltendmachung der Entscheidungspflicht berechtigt zu sein behauptet.
(3) Bescheide des Präsidenten oder des Vizepräsidenten in Angelegenheiten gemäß § 6 Abs. 2 sind auch der Landesregierung zuzustellen. Die Landesregierung ist berechtigt, gegen einen solchen Bescheid Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und gegen die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
(1) Soweit in diesem Landesgesetz auf andere Landesgesetze verwiesen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(2) Soweit in diesem Gesetz auf Bundesgesetze und -verordnungen verwiesen wird, sind diese in der nachstehend angeführten Fassung anzuwenden:
1. | Einkommensteuergesetz 1988 – EStG 1988, BGBl. Nr. 400/1988, in der Fassung BGBl. I Nr. 99/2020; | |||||||||
2. | Gerichtsorganisationsgesetz, RGBl. Nr. 217/1896, in der Fassung BGBl. I Nr. 44/2019; | |||||||||
3. | Tilgungsgesetz 1972, BGBl. Nr. 68/1972, in der Fassung BGBl. I Nr. 20/2020; | |||||||||
4. | Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, in der Fassung BGBl. I Nr. 57/2018; | |||||||||
5. | VwG-Aufwandsersatzverordnung, BGBl. II Nr. 517/2013. |
(1) Das Amt der Landesregierung und das Landesverwaltungsgericht dürfen von Bewerbern für das Amt als Landesverwaltungsrichter Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Staatsbürgerschaftsdaten, Daten über Ausbildungen, berufliche Tätigkeiten und Funktionen, Gesundheitsdaten, soweit sie zur Beurteilung der persönlichen Eignung im Ernennungsverfahren erforderlich sind, verarbeiten.
(2) Das Landesverwaltungsgericht darf ferner folgende Daten verarbeiten, sofern diese Daten für die Erfüllung der dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten, der Vollversammlung, dem Personal- und Geschäftsverteilungsausschuss und dem Dienst- und Disziplinarausschuss nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben erforderlich sind:
a) | von Landesverwaltungsrichtern: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Staatsbürgerschaftsdaten, Daten über Aufgaben und Funktionen im Landesverwaltungsgericht, Daten über sonstige Funktionen und Tätigkeiten sowie über die Arbeitsleistung, Daten über Ausbildungen, dienst- und disziplinarrechtlich relevante Daten, | |||||||||
b) | von fachkundigen Laienrichtern und Ersatzrichtern: | |||||||||
Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Staatsbürgerschaftsdaten, Daten über Aufgaben im Landesverwaltungsgericht, Daten über Ausbildungen, berufliche Tätigkeiten und Funktionen. |
(3) Das Landesverwaltungsgericht darf von folgenden Personen in folgenden Verfahren gesundheitsbezogene Daten verarbeiten, sofern diese Daten für die Zwecke des jeweiligen Verfahrens erforderlich sind:
a) | von Landesverwaltungsrichtern im Amtsenthebungsverfahren, im Verfahren zur Abnahme von ihnen zukommenden Geschäften bzw. Aufgaben und im Disziplinarverfahren, | |||||||||
b) | von fachkundigen Laienrichtern und Ersatzrichtern im Amtsenthebungsverfahren. |
(4) Das Landesverwaltungsgericht darf von den in Abs. 1 und Abs. 3 lit. a und b genannten Personen in den dort genannten Verfahren außer im Verfahren zur Abnahme der einzelnen Landesverwaltungsrichtern zukommenden Geschäfte bzw. Aufgaben weiters Daten über gerichtlich und verwaltungsbehördlich strafbare Handlungen und Unterlassungen verarbeiten.
(5) Das Landesverwaltungsgericht hat die Daten nach den Abs. 1, 2 und 3 zu löschen, sobald diese für die Erfüllung der ihm nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben bzw. für Zwecke des jeweiligen Verfahrens nicht mehr erforderlich sind.
(6) Als Identifikationsdaten im Sinn dieser Bestimmung gelten der Familien- oder Nachname und der Vorname, das Geburtsdatum sowie allfällige akademische Grade, Standesbezeichnungen und Titel.
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Jänner 2014 in Kraft, soweit in Abs. 2 nicht anderes bestimmt ist.
(2) § 31 tritt mit dem der Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Tag in Kraft.
(3) Das Gesetz über den unabhängigen Verwaltungssenat (Kärntner Verwaltungssenatsgesetz – K-UVSG), LGBl. Nr. 104/1990, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 51/2003, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2013 außer Kraft.
(4) § 1 Abs. 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 23/2018 ist erstmals bei der Erstellung des Landesfinanzrahmens für das Finanzjahr 2019 und die drei nächstfolgenden Finanzjahre sowie bei der Erstellung des Landesvoranschlages für das Finanzjahr 2019 anzuwenden.
(1) Die für die Erfüllung der Aufgaben des Landesverwaltungsgerichtes notwendige Anzahl von Stellen an Landesverwaltungsrichtern, die nicht mit Mitgliedern des unabhängigen Verwaltungssenates Kärnten besetzt werden, sind so rechtzeitig zu besetzen, dass die organisatorischen und personellen Maßnahmen nach Abs. 7 und 8 rechtzeitig getroffen werden können. Die Landesregierung hat die dazu erforderliche Anzahl an Landesverwaltungsrichtern mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2014 zu ernennen. § 2 Abs. 5 und § 3 Abs. 1 und 2 sind anzuwenden. Hinsichtlich des mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2014 zu begründenden öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses gilt § 21 Abs. 1 und 2.
(2) Jenen zu Landesverwaltungsrichtern ernannten Personen, die im Zeitpunkt ihrer Ernennung noch nicht in einem Dienstverhältnis zum Land Kärnten stehen, gebührt für die erforderliche Mitwirkung an den vorbereitenden Maßnahmen nach den folgenden Bestimmungen ein Aufwandersatz. Dieser beträgt für jede angefangene Stunde 40.- Euro, mindestens jedoch 100.- Euro für jede Sitzung.
(3) Die nach dem Kärntner Landesverwaltungsgerichts-Überleitungsgesetz – K-LvwGÜG, LGBl. Nr. 119/2012, und die nach Abs. 1 ernannten Landesverwaltungsrichter einschließlich des Präsidenten und des Vizepräsidenten bilden bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 die konstituierende Vollversammlung.
(4) Der konstituierenden Vollversammlung obliegen
a) | die Erlassung der Geschäftsordnung nach Maßgabe des § 18, | |||||||||
b) | die Wahl der weiteren Mitglieder und Ersatzmitglieder des Personal- und Geschäftsverteilungsausschusses nach Maßgabe der §§ 8 und 9. |
(5) Auf die Tätigkeit der konstituierenden Vollversammlung ist § 7 Abs. 4 und 5 anzuwenden.
(6) Die Geschäftsordnung ist mit 1. Jänner 2014 in Kraft zu setzen. Sie kann jedoch bereits vor diesem Zeitpunkt nach § 18 Abs. 4 veröffentlicht werden.
(7) Der Präsident hat die konstituierende Vollversammlung so rechtzeitig einzuberufen, dass
a) | die Geschäftsordnung rechtzeitig beschlossen werden kann, | |||||||||
b) | die weiteren Mitglieder und Ersatzmitglieder des Personal- und Geschäftsverteilungsausschusses so zeitgerecht gewählt werden können, das der Personal- und Geschäftsverteilungsausschuss die Geschäftsverteilung für das Kalenderjahr 2014 rechtzeitig beschließen kann. |
(8) Die Geschäftsverteilung für das Kalenderjahr 2014 ist mit 1. Jänner 2014 in Kraft zu setzen. Sie kann jedoch bereits vor diesem Zeitpunkt nach § 18 Abs. 4 veröffentlicht werden. Der Präsident hat den Personal- und Geschäftsverteilungsausschuss rechtzeitig zum Zweck der Beratung und Beschlussfassung einzuberufen. § 8 Abs. 5 bis 10 und § 17 gelten sinngemäß.
(9) Die Geschäftsverteilung hat jedenfalls Regelungen sowohl zu jenen Verfahren zu enthalten, die gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG in der Fassung der Verwaltungsgerichtbarkeits-Novelle 2012 mit Ablauf des 31. Dezember 2013 auf das Landesverwaltungsgericht übergehen, als auch zu jenen Verfahren, die mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Verwaltungsgerichtshof und beim Verfassungsgerichthof anhängig sind und in denen das Landesverwaltungsgericht gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 9 B-VG in der Fassung der Verwaltungsgerichtbarkeits-Novelle 2012 an die Stelle des unabhängigen Verwaltungssenates bzw. einer anderen Behörde tritt.
(10) Soweit in den Verwaltungsvorschriften die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter vorgesehen ist, kann deren Bestellung durch die Landesregierung bereits vor dem 1. Jänner 2014 erfolgen; sie wird jedoch erst mit 1. Jänner 2014 wirksam. Dies gilt auch für die Bestellung von Ersatzrichtern. § 12 Abs. 2 bis 4 ist anzuwenden.
(11) Für Mitglieder des unabhängigen Verwaltungssenates für Kärnten, die sich nicht nach dem Kärntner Landesverwaltungsgerichts-Überleitungsgesetz – K-LvwGÜG, LGBl. Nr. 119/2012, als Landesverwaltungsrichter bewerben oder die nicht von der Landesregierung zum Landesverwaltungsrichter ernannt werden, gilt Folgendes:
a) | Ihr Amt als Mitglied des unabhängigen Verwaltungssenates für Kärnten endet spätestens mit 31. Dezember 2013. | |||||||||
b) | Sie sind, wenn sie schon vor ihrer erstmaligen Ernennung zum Mitglied des unabhängigen Verwaltungssenates in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Kärnten gestanden sind, mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2014 in jene Dienstklasse und Gehaltsstufe einzureihen, die sie erreichen hätten können, wenn sie nicht zu Mitgliedern des unabhängigen Verwaltungssenates bestellt worden wären. Mitglieder, die vor ihrer erstmaligen Ernennung zum Mitglied des unabhängigen Verwaltungssenates Vertragsbedienstete des Landes gewesen sind oder in keinem Dienstverhältnis zum Land gestanden sind, sind zum nächstmöglichen Termin in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zum Land zu übernehmen. Die Bestimmungen dieser lit. gelten nicht für den Fall, dass ein Mitglied gleichzeitig mit dem Ausscheiden aus dem unabhängigen Verwaltungssenat in den Ruhestand tritt oder in den Ruhestand versetzt wird. |
(1) Dieses Gesetz tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
(2) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes beim Landesverwaltungsgericht anhängigen Verfahren sind nach der bisherigen Rechtslage weiterzuführen.
Artikel II(LGBl Nr 113/2020)(1) Dieses Gesetz tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
(2) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren nach § 5 Abs. 3 und § 12 Abs. 7 sind nach der bisherigen Rechtslage weiterzuführen.
Gesetz über die Organisation des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten (Kärntner Landesverwaltungsgerichtsgesetz - K-LvwGG)
StF: LGBl. Nr. 55/2013
Änderung
1. Abschnitt | |
Allgemeine Bestimmungen | |
Einrichtung, Sitz | |
Ernennung | |
Unvereinbarkeit | |
Richterliche Unabhängigkeit | |
Beginn und Ende des Amtes | |
2. Abschnitt | |
Organe | |
Präsident | |
Vollversammlung | |
Personal- und Geschäftsverteilungsausschuss | |
Wahl der Mitglieder des Personal- und Geschäftsverteilungsausschusses | |
Disziplinarausschuss | |
3. Abschnitt | |
Geschäftsgang | |
Einzelrichter, Senate | |
Fachkundige Laienrichter | |
Geschäftsgang in den Senaten | |
Verbindung von Verhandlungen | |
Amtssachverständige | |
Revision | |
Geschäftsverteilung | |
Geschäftsordnung | |
Tätigkeitsbericht | |
Geschäftsstelle, Evidenzbüro | |
4. Abschnitt | |
Dienstrecht | |
Dienstverhältnis | |
Nebentätigkeit, Nebenbeschäftigung | |
Anwesenheit im Amt | |
Bezüge | |
Dienstbeschreibung | |
Disziplinarrecht | |
Beschwerdebefugnis | |
5. Abschnitt | |
Schluss-, Inkrafttretens- und | |
Übergangsbestimmungen | |
Verweisungen | |
Verwendung personenbezogener Daten | |
Inkrafttreten | |
Übergangsbestimmungen |