§ 22 K-LvwGG

K-LvwGG - Kärntner Landesverwaltungsgerichtsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) Landesverwaltungsrichtern dürfen dienstliche Aufgaben außerhalb des Landesverwaltungsgerichts mit Ausnahme von Nebentätigkeiten nicht übertragen werden.

(2) Landesverwaltungsrichtern dürfen Nebentätigkeiten nur mit ihrer Zustimmung übertragen werden. Sie haben Nebentätigkeiten dem Präsidenten zu melden. Der Präsident hat Nebentätigkeiten dem Vizepräsidenten zu melden. Die Meldungen sind an den Personal- und Geschäftsverteilungsausschuss weiterzuleiten.

(3) Die Meldung von Nebenbeschäftigungen nach dem Kärntner Nebenbeschäftigungsgesetz – K-NbeschG, LGBl. Nr. 24/1986, hat an den Präsidenten zu erfolgen. Der Präsident hat solche Nebenbeschäftigungen dem Vizepräsidenten mitzuteilen. Die Meldungen sind an den Personal- und Geschäftsverteilungsausschuss weiterzuleiten, der die Entscheidungen nach dem Kärntner Nebenbeschäftigungsgesetz anstelle der Dienstbehörde zu treffen hat.

In Kraft seit 06.08.2013 bis 31.12.9999
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