§ 24 K-LvwGG

K-LvwGG - Kärntner Landesverwaltungsgerichtsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024
  1. (1)Absatz einsDen Landesverwaltungsrichtern gebühren Monatsbezüge und Zulagen. Der Monatsbezug besteht aus dem Gehalt, der Landespersonalzulage und der Stufe zwei der Verwaltungsdienstzulage. Außer den Monatsbezügen gebührt den Landesverwaltungsrichtern eine Sonderzahlung iSd § 138 Abs. 3 des K-DRG 1994. An Zulagen und Nebengebühren besteht für Landesverwaltungsrichter nur ein Anspruch auf Kinderzulage (§ 139 K-DRG 1994), Fahrtkostenzuschuss (§ 164 K-DRG 1994), Jubiläumszuwendung (§ 165 K-DRG 1994), einmalige Entschädigung (§ 165a K-DRG 1994) und auf eine Verwendungszulage in dem in Abs. 3 festgelegten Ausmaß.Den Landesverwaltungsrichtern gebühren Monatsbezüge und Zulagen. Der Monatsbezug besteht aus dem Gehalt, der Landespersonalzulage und der Stufe zwei der Verwaltungsdienstzulage. Außer den Monatsbezügen gebührt den Landesverwaltungsrichtern eine Sonderzahlung iSd Paragraph 138, Absatz 3, des K-DRG 1994. An Zulagen und Nebengebühren besteht für Landesverwaltungsrichter nur ein Anspruch auf Kinderzulage (Paragraph 139, K-DRG 1994), Fahrtkostenzuschuss (Paragraph 164, K-DRG 1994), Jubiläumszuwendung (Paragraph 165, K-DRG 1994), einmalige Entschädigung (Paragraph 165 a, K-DRG 1994) und auf eine Verwendungszulage in dem in Absatz 3, festgelegten Ausmaß.
  2. (2)Absatz 2Das Gehalt eines Landesverwaltungsrichters beträgt:

Gehaltsstufe

Euro

1

3.153,11

2

3.463,70

3

3.774,69

4

4.085,62

5

4.396,47

6

4.707,40

7

5.018,67

8

5.223,63

9

5.521,99

10

5.820,68

11

6.119,62

12

6.418,08

13

6.716,34

14

7.030,48

15

7.344,45

16

7.658,73

17

7.973,14

18

8.287,40

  1. (3)Absatz 3Die Verwendungszulage iSd Abs. 1 beträgt in Prozentsätzen des Gehaltes eines Landesverwaltungsrichters der Gehaltsstufe 1:Die Verwendungszulage iSd Absatz eins, beträgt in Prozentsätzen des Gehaltes eines Landesverwaltungsrichters der Gehaltsstufe 1:
    1. 1.Ziffer einsPräsident80 % 
    2. 2.Ziffer 2Vizepräsident65 % 
    3. 3.Ziffer 3Senatsvorsitzender 50 % 
    4. 4.Ziffer 4Berichterstatter45 % 
    5. 5.Ziffer 5Landesverwaltungsrichter35 % 

    Übt ein Landesverwaltungsrichter mehrere Funktionen aus, die einen Anspruch auf eine Verwendungszulage begründen, gebührt ausschließlich die höchste Verwendungszulage.

In Kraft seit 01.07.2023 bis 31.12.2023
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