Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024
Gegen Entscheidungen des Landesverwaltungsgerichts in Angelegenheiten, die in Gesetzgebung Landessache sind, kann die Landesregierung Revision an den Verwaltungsgerichtshof erheben. Solche Entscheidungen sind der Landesregierung zuzustellen.
In Kraft seit 06.08.2013 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 16 K-LvwGG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 16 K-LvwGG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 16 K-LvwGG