§ 16 K-LvwGG

K-LvwGG - Kärntner Landesverwaltungsgerichtsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

Gegen Entscheidungen des Landesverwaltungsgerichts in Angelegenheiten, die in Gesetzgebung Landessache sind, kann die Landesregierung Revision an den Verwaltungsgerichtshof erheben. Solche Entscheidungen sind der Landesregierung zuzustellen.

In Kraft seit 06.08.2013 bis 31.12.9999
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