(1) Landesverwaltungsrichter dürfen nicht gleichzeitig Mitglieder der Bundesregierung, der Landesregierung, des Nationalrates, des Bundesrates, eines Landtages oder des Europäischen Parlaments sein. Für Mitglieder des Nationalrates, des Bundesrates, eines Landtages und des Europäischen Parlaments dauert die Unvereinbarkeit auch bei vorzeitigem Verzicht auf das Mandat bis zum Ablauf der Gesetzgebungs- bzw. Funktionsperiode fort.
(2) Zum Präsidenten oder Vizepräsidenten darf nicht ernannt werden, wer eine der in Abs. 1 erster Satz bezeichneten Funktionen in den letzten fünf Jahren ausgeübt hat.
(3) Landesverwaltungsrichter dürfen keine sonstigen Tätigkeiten ausüben, die Zweifel an der unabhängigen Ausübung ihres Amtes hervorrufen könnten. Ob eine Tätigkeit geeignet ist, derartige Zweifel hervorzurufen, entscheidet der Personal- und Geschäftsverteilungsausschuss auf Antrag eines betroffenen Landesverwaltungsrichters oder von Amts wegen.
(4) Ein Landesverwaltungsrichter, bei dem ein Unvereinbarkeitsgrund iSd. Abs. 1 eintritt, ist für die Dauer der Unvereinbarkeit gegen Entfall seiner Bezüge außer Dienst zu stellen. §§ 19, 147 Abs. 9 und 167 Abs. 6 des Kärntner Dienstrechtsgesetzes 1994 – K-DRG 1994, LGBl. Nr. 71, gelten sinngemäß.
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