§ 17 K-LvwGG

K-LvwGG - Kärntner Landesverwaltungsgerichtsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 13.11.2024

(1) Vor Ablauf jeden Kalenderjahres hat der Personal- und Geschäftsverteilungsausschuss für die Dauer des nächsten Kalenderjahres eine Geschäftsverteilung zu beschließen. Der Präsident hat rechtzeitig einen Entwurf für eine Geschäftsverteilung zu erstellen und den Mitgliedern des Personal- und Geschäftsverteilungsausschusses mindestens eine Woche vor der Sitzung zu übermitteln.

(2) In der Geschäftsverteilung sind die erforderliche Anzahl der Senate festzulegen sowie für jeden Senat der Senatsvorsitzende und die weiteren Mitglieder zu bestimmen. Ein Landesverwaltungsrichter kann mehreren Senaten angehören. Weiters sind in der Geschäftsverteilung die Geschäfte auf die Einzelrichter und Senate zu verteilen.

(3) In der Geschäftsverteilung ist für jeden Landesverwaltungsrichter eine Vertretungsregelung für den Fall seiner Befangenheit oder kurzzeitigen Verhinderung vorzusehen.

(4) Die Geschäftsverteilung ist vom Personal- und Geschäftsverteilungsausschuss wäh­rend des Jahres zu ändern, wenn dies insbesondere aufgrund von

a)

Veränderungen im Personalstand,

b)

Übertragung weiterer Angelegenheiten, an das Landesverwaltungsgericht,

c)

Überlastung einzelner Landesverwaltungsrichter,

d)

Verfügungen nach § 4 Abs. 3 lit. b oder

e)

länger andauernden Verhinderungen

für einen ordnungsgemäßen Geschäftsgang erforderlich ist.

(5) In der Geschäftsverteilung ist auf eine möglichst gleichmäßige Auslastung aller Landesverwaltungsrichter und Senate Bedacht zu nehmen, wobei die Wahrnehmung von Angelegenheiten der Justizverwaltung, Teilzeitbeschäftigungen, Familienhospizfreistellungen und Dienstfreistellungen zu berücksichtigen sind.

(6) Der Präsident und der Vizepräsident können neben der Wahrnehmung der Justizverwaltungsaufgaben auch in der Rechtsprechung tätig sein, soweit dadurch die Wahrnehmung der Justizverwaltungsaufgaben nicht beeinträchtigt wird. Der mit den Funktionen des Präsidenten und des Vizepräsidenten verbundene Aufwand ist bei der Geschäftsverteilung ausreichend zu berücksichtigen.

(7) Die Geschäftsverteilung ist vom Präsidenten zur allgemeinen Einsicht aufzulegen. Sie kann auch auf andere Weise öffentlich zugänglich gemacht werden.

(8) Wenn bis zu Beginn eines Kalenderjahres keine Geschäftsverteilung erlassen wurde, gilt die bisherige Geschäftsverteilung bis zur Erlassung einer neuen Geschäftsverteilung weiter. Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens einer neuen Geschäftsverteilung zugewiesenen, jedoch noch nicht entschiedenen Angelegenheiten sind von dem bis dahin zuständigen Landesverwaltungsrichter oder von dem bis dahin zuständigen Senat fortzuführen und abzuschließen, es sei denn, in Abs. 4 genannte Gründe stehen dem zwingend entgegen.

In Kraft seit 06.08.2013 bis 31.12.9999
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