(1) Nach Maßgabe der Verfahrensvorschriften kann die öffentliche mündliche Verhandlung in verschiedenen Verfahren gemeinsam durchgeführt werden.
(2) Die Entscheidung über die gemeinsame Durchführung der öffentlichen mündlichen Verhandlung ist, soweit die betreffenden Verfahren in die Zuständigkeit verschiedener Senate fallen, von den jeweiligen Senaten und, soweit diese in die Zuständigkeit verschiedener Einzelrichter fallen von diesen einvernehmlich zu treffen.
(3) Die Leitung einer gemeinsam durchzuführenden Verhandlung obliegt in Verfahren, die in die Zuständigkeit verschiedener Senate fallen oder die teils in die Zuständigkeit eines Senats und teils in die Zuständigkeit eines Einzelrichters fallen, dem Senatsvorsitzenden, der dem Landesverwaltungsgericht unter Berücksichtigung allfälliger Dienstzeiten beim unabhängigen Verwaltungssenat für Kärnten am längsten angehört; in Verfahren, die in die Zuständigkeit verschiedener Einzelrichter fallen, jenem Einzelrichter, der dem Landesverwaltungsgericht unter Berücksichtigung allfälliger Dienstzeiten beim unabhängigen Verwaltungssenat für Kärnten am längsten angehört. Bei gleicher Dauer entscheidet jeweils das Lebensalter.
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