§ 9 K-LvwGG

K-LvwGG - Kärntner Landesverwaltungsgerichtsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

(1) Wahlberechtigt sind alle Mitglieder der Vollversammlung des Landesverwaltungsgerichtes. Wählbar sind alle Mitglieder der Vollversammlung, die dem Personal- und Geschäftsverteilungsausschuss nicht bereits in ihrer Funktion als Präsident oder Vizepräsident angehören.

(2) Von der Wählbarkeit ausgeschlossen sind Landesverwaltungsrichter,

a)

welche dem Personal- und Geschäftsverteilungsausschuss bereits in ununterbrochener Reihenfolge drei Perioden als Mitglied angehört haben, für die darauffolgende Periode, oder

b)

gegen die ein Amtsenthebungs- oder Disziplinarverfahren anhängig ist.

(3) Die Wählbarkeit ruht während der Zeit einer Außerdienststellung, einer Suspendierung, einer Dienstabwesenheit von mehr als drei Monaten und während der Ableistung des Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes.

(4) Die Wahl hat schriftlich und geheim zu erfolgen. Das Wahlrecht ist persönlich auszuüben. Die Ausübung des Wahlrechtes ist Dienstpflicht.

(5) Jedes wahlberechtigte Mitglied der Vollversammlung hat fünf Mitglieder namentlich vorzuschlagen. Hinsichtlich der in den Vorschlägen genannten Personen ist eine Reihung nach der Anzahl der Nennungen vorzunehmen, wobei an die erste Stelle der Landesverwaltungsrichter mit den meisten Nennungen zu reihen ist. In die Funktion als Mitglied des Personal- und Geschäftsverteilungsausschusses gelten jene fünf Landesverwaltungsrichter als gewählt, auf die die meisten Stimmen entfallen sind; die fünf nächstgereihten Landesverwaltungsrichter sind als Ersatzmitglieder gewählt. Sollten mehrere Personen für eine Funktion wegen Stimmengleichheit in Frage kommen, entscheidet das Los. Die Auszählung der Vorschläge erfolgt durch den Präsidenten unter Beiziehung von zwei Landesverwaltungsrichtern.

(6) Nähere Bestimmungen über das Wahlverfahren sind in der Geschäftsordnung zu regeln.

In Kraft seit 06.08.2013 bis 31.12.9999
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