§ 8 K-LvwGG

K-LvwGG - Kärntner Landesverwaltungsgerichtsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) Der Personal- und Geschäftsverteilungsausschuss besteht aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten und fünf weiteren gewählten Mitgliedern sowie fünf Ersatzmitgliedern. Die weiteren Mitglieder sind von der Vollversammlung aus ihrer Mitte im Verfahren nach § 9 auf die Dauer von drei Jahren zu wählen. In gleicher Weise sind für die weiteren Mitglieder fünf Ersatzmitglieder zu wählen. Die Funktionsdauer der gewählten Mitglieder und der Ersatzmitglieder beginnt mit dem Tag der Wahl, frühestens jedoch mit dem Ablauf der Funktionsperiode des bestehenden Personal- und Geschäftsverteilungsausschusses. Wiederwahl nach Maßgabe des § 9 Abs. 2 ist zulässig. Die weiteren Mitglieder und ihre Ersatzmitglieder bleiben auch nach Ablauf der Funktionsperiode bis zur Wahl neuer Mitglieder bzw. Ersatzmitglieder im Amt.

(2) Die Mitgliedschaft zum Personal- und Geschäftsverteilungsausschuss ruht

a)

vom Zeitpunkt der Einleitung eines Disziplinarverfahrens bis zu dessen Einstellung oder rechtskräftigem Abschluss,

b)

während eines anhängigen Amtsenthebungsverfahrens sowie

c)

während der Zeit einer Außerdienststellung, einer Suspendierung, einer Abwesenheit von mehr als drei Monaten und während der Ableistung des Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes.

Ruht die Mitgliedschaft länger als drei Monate, ist für die restliche Dauer des Ruhens ein neues Mitglied bzw. Ersatzmitglied zu wählen.

(3) Die Mitgliedschaft zum Personal- und Geschäftsverteilungsausschuss endet

a)

mit Ablauf der Funktionsperiode,

b)

mit dem Ausscheiden aus dem Landesverwaltungsgericht,

c)

mit der rechtskräftigen Verhängung einer Disziplinarstrafe sowie

d)

mit Enthebung durch die Vollversammlung, wenn das Mitglied seine Funktion aus gesundheitlichen Gründen bereits mehr als drei Monate nicht mehr ausüben kann.

In den Fällen der lit. b bis d ist der Personal- und Geschäftsverteilungsausschuss durch Neuwahl von Mitgliedern bzw. Ersatzmitgliedern für den Rest der Funktionsperiode zu ergänzen.

(4) Der Personal- und Geschäftsverteilungsausschuss hat folgende Aufgaben:

a)

die Abgabe eines Besetzungsvorschlages (§ 2 Abs. 3),

b)

die Entscheidung über das Vorliegen einer Unvereinbarkeit (§ 3 Abs. 3),

c)

die Abnahme von einem Landesverwaltungsrichter zukommenden Geschäften (§ 4 Abs. 3),

d)

(entfällt)

e)

(entfällt)

f)

die Geschäftsverteilung ( § 17),

g)

die Dienstbeschreibung ( § 25),

h)

die Zuständigkeiten der Dienstbehörde nach dem Kärntner Nebenbeschäftigungsgesetz – K-NbeschG, LGBl. Nr. 24/1986, und nach § 61 K-DRG 1994 im Hinblick auf die Nebenbeschäftigung von Landesverwaltungsrichtern.

(5) Den Vorsitz im Personal- und Geschäftsverteilungsausschuss führt der Präsident. Er hat den Personal- und Geschäftsverteilungsausschuss bei Bedarf unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuberufen. Der Präsident wird im Fall seiner Verhinderung, der Ausgeschlossenheit, des Ruhens der Mitgliedschaft oder seiner Befangenheit vom Vizepräsidenten vertreten. Der Vizepräsident wird in diesen Fällen jeweils von jenem Landesverwaltungsrichter vertreten, der dem Landesverwaltungsgericht unter Berücksichtigung allfälliger bereits als Mitglied des unabhängigen Verwaltungssenates für Kärnten zurückgelegter Dienstzeiten am längsten angehört. Bei gleicher Dauer entscheidet das Lebensalter. Gehört der betreffende Landesverwaltungsrichter dem Personal- und Geschäftsverteilungsausschuss bereits als weiteres Mitglied oder als Ersatzmitglied an, so wird er in dieser Funktion nach Abs. 7 vertreten.

(6) Im Fall der Verhinderung, der Ausgeschlossenheit, des Ruhens der Mitgliedschaft oder der Befangenheit des Präsidenten und des Vizepräsidenten gilt Abs. 5 mit der Maßgabe, dass der Präsident von dem dem Landesverwaltungsgericht am längsten und der Vizepräsident von dem dem Landesverwaltungsgericht am zweitlängsten angehörenden Landesverwaltungsrichter vertreten wird.

(7) Die weiteren Mitglieder des Personal- und Geschäftsverteilungsausschusses werden im Fall ihrer Verhinderung, der Ausgeschlossenheit, des Ruhens der Mitgliedschaft oder ihrer Befangenheit durch die Ersatzmitglieder vertreten. Die Vertretung hat in der Reihenfolge der Wahl der Ersatzmitglieder zu erfolgen.

(8) Scheidet ein weiteres Mitglied oder Ersatzmitglied während der Funktionsdauer aus, so ist von der Vollversammlung für die verbleibende Funktionsdauer ein neues Mitglied bzw. Ersatzmitglied zu wählen. Ein neu gewähltes Ersatzmitglied tritt in der Reihenfolge der Wahl an die Stelle des bisherigen Ersatzmitgliedes.

(9) Der Personal- und Geschäftsverteilungsausschuss ist nur bei Anwesenheit aller Mitglieder beschlussfähig. Ein jeweils von einer Entscheidung betroffenes Mitglied ist von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen. Die Beschlussfassung erfolgt mit einfacher Stimmenmehrheit. Der Vorsitzende hat seine Stimme als Letzter abzugeben. Stimmenthaltung ist unzulässig. Zu einem Beschluss über die Amtsenthebung ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen erforderlich.

(10) § 7 Abs. 4 gilt sinngemäß.

In Kraft seit 19.12.2020 bis 31.12.9999
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