(1) Das Amt der Landesregierung und das Landesverwaltungsgericht dürfen von Bewerbern für das Amt als Landesverwaltungsrichter Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Staatsbürgerschaftsdaten, Daten über Ausbildungen, berufliche Tätigkeiten und Funktionen, Gesundheitsdaten, soweit sie zur Beurteilung der persönlichen Eignung im Ernennungsverfahren erforderlich sind, verarbeiten.
(2) Das Landesverwaltungsgericht darf ferner folgende Daten verarbeiten, sofern diese Daten für die Erfüllung der dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten, der Vollversammlung, dem Personal- und Geschäftsverteilungsausschuss und dem Dienst- und Disziplinarausschuss nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben erforderlich sind:
a) | von Landesverwaltungsrichtern: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Staatsbürgerschaftsdaten, Daten über Aufgaben und Funktionen im Landesverwaltungsgericht, Daten über sonstige Funktionen und Tätigkeiten sowie über die Arbeitsleistung, Daten über Ausbildungen, dienst- und disziplinarrechtlich relevante Daten, | |||||||||
b) | von fachkundigen Laienrichtern und Ersatzrichtern: | |||||||||
Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Staatsbürgerschaftsdaten, Daten über Aufgaben im Landesverwaltungsgericht, Daten über Ausbildungen, berufliche Tätigkeiten und Funktionen. |
(3) Das Landesverwaltungsgericht darf von folgenden Personen in folgenden Verfahren gesundheitsbezogene Daten verarbeiten, sofern diese Daten für die Zwecke des jeweiligen Verfahrens erforderlich sind:
a) | von Landesverwaltungsrichtern im Amtsenthebungsverfahren, im Verfahren zur Abnahme von ihnen zukommenden Geschäften bzw. Aufgaben und im Disziplinarverfahren, | |||||||||
b) | von fachkundigen Laienrichtern und Ersatzrichtern im Amtsenthebungsverfahren. |
(4) Das Landesverwaltungsgericht darf von den in Abs. 1 und Abs. 3 lit. a und b genannten Personen in den dort genannten Verfahren außer im Verfahren zur Abnahme der einzelnen Landesverwaltungsrichtern zukommenden Geschäfte bzw. Aufgaben weiters Daten über gerichtlich und verwaltungsbehördlich strafbare Handlungen und Unterlassungen verarbeiten.
(5) Das Landesverwaltungsgericht hat die Daten nach den Abs. 1, 2 und 3 zu löschen, sobald diese für die Erfüllung der ihm nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben bzw. für Zwecke des jeweiligen Verfahrens nicht mehr erforderlich sind.
(6) Als Identifikationsdaten im Sinn dieser Bestimmung gelten der Familien- oder Nachname und der Vorname, das Geburtsdatum sowie allfällige akademische Grade, Standesbezeichnungen und Titel.
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