(1) Der disziplinären Verantwortung im Sinn dieser Bestimmungen unterliegen Landesverwaltungsrichter sowie ehemalige Landesverwaltungsrichter des Dienst- oder Ruhestandes, sofern die Dienstpflichtverletzung als Landesverwaltungsrichter begangen wurde.
(2) Das K-DRG 1994 ist mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass
a) | die Befugnisse, die nach diesen Vorschriften dem Dienstvorgesetzten oder der Landesregierung obliegen, dem Präsidenten zukommen, | |||||||||
b) | die Befugnisse, die nach diesen Vorschriften dem Dienstvorgesetzten oder der Landesregierung obliegen, dem Vizepräsidenten zukommen, wenn sich die disziplinarrechtliche Maßnahme gegen den Präsidenten richtet, | |||||||||
c) | die Befugnisse, die nach diesen Vorschriften der Disziplinarkommission und dem Senatsvorsitzenden obliegen, dem Dienst- und Disziplinarausschuss bzw. dessen Vorsitzenden zukommen, | |||||||||
d) | an die Stelle der vorläufigen Versetzung oder Verwendungsänderung nach § 114 Abs. 1 die vorläufige Suspendierung tritt, | |||||||||
e) | §§ 103 bis 105 K-DRG 1994 nicht anzuwenden sind. |
(3) Disziplinaranwalt iSd § 106 K-DRG 1994 ist der für das Amt der Landesregierung zuständige Disziplinaranwalt.
(4) Gegen Entscheidungen des Disziplinarausschusses kann der Disziplinaranwalt Revision an den Verwaltungsgerichtshof erheben.
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