(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Jänner 2014 in Kraft, soweit in Abs. 2 nicht anderes bestimmt ist.
(2) § 31 tritt mit dem der Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Tag in Kraft.
(3) Das Gesetz über den unabhängigen Verwaltungssenat (Kärntner Verwaltungssenatsgesetz – K-UVSG), LGBl. Nr. 104/1990, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 51/2003, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2013 außer Kraft.
(4) § 1 Abs. 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 23/2018 ist erstmals bei der Erstellung des Landesfinanzrahmens für das Finanzjahr 2019 und die drei nächstfolgenden Finanzjahre sowie bei der Erstellung des Landesvoranschlages für das Finanzjahr 2019 anzuwenden.
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