(1) Über Beschwerden in dienst- und besoldungsrechtlichen Angelegenheiten der Landesverwaltungsrichter und der nichtrichterlichen Bediensteten entscheidet das Bundesverwaltungsgericht.
(2) Wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in Angelegenheiten nach Abs. 1 kann Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erheben, wer zur Geltendmachung der Entscheidungspflicht berechtigt zu sein behauptet.
(3) Bescheide des Präsidenten oder des Vizepräsidenten in Angelegenheiten gemäß § 6 Abs. 2 sind auch der Landesregierung zuzustellen. Die Landesregierung ist berechtigt, gegen einen solchen Bescheid Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und gegen die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
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