(1) Das Dienstverhältnis eines Bediensteten, der in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Kärnten steht und zum Landesverwaltungsrichter ernannt wird, bleibt unverändert.
(2) Mit Landesverwaltungsrichtern, die im Zeitpunkt ihrer Ernennung nicht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Kärnten stehen, ist ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis einzugehen. Die von § 2 Abs. 5 erfassten Prüfungen und Lehrbefugnisse ersetzen den erfolgreichen Abschluss der Grundausbildung als Ernennungserfordernis.
(3) Das mit Landesverwaltungsrichtern, die im Zeitpunkt ihrer Ernennung noch nicht in einem Dienstverhältnis zum Land Kärnten gestanden sind, nach Abs. 2 eingegangene Dienstverhältnis endet im Fall der Amtsenthebung aus den Gründen des § 5 Abs. 3 lit. a, jedoch nicht im Fall des Verlustes der vollen Handlungsfähigkeit, b, c und e.
(4) Für Landesverwaltungsrichter gelten die dienstrechtlichen Vorschriften für Landesbeamte, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.
(5) Landesverwaltungsrichter treten mit Ablauf des 65. Jahres nach dem Jahr ihrer Geburt in den Ruhestand. Landesverwaltungsrichter dürfen nur dann wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt werden, wenn sie zuvor nach § 5 Abs. 3 lit. d ihres Amtes enthoben worden sind. Eine amtswegige Versetzung in den Ruhestand ist ausgeschlossen.
(6) Die Genehmigung von Dienstreisen obliegt dem Präsidenten. Dienstreisen, die im unmittelbaren Zusammenhang mit der richterlichen Tätigkeit stehen, bedürfen keines Dienstauftrages; sie sind dem Präsidenten anzuzeigen. Dienstreisen des Präsidenten sind der Landesregierung zu melden.
(7) §§ 8, 24 bis 35, 38, 39, 40, 41, 42a bis 42f, 48, 49, 53, 62, 153, 155, 157, 158, 159, 160, 161, 162, 163, 166, 166b, 173 bis 184 des Kärntner Dienstrechtsgesetzes – K-DRG 1994, LGBl. Nr. 71, finden auf Landesverwaltungsrichter keine Anwendung.
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