(1) Das Amt als Landesverwaltungsrichter beginnt mit der Angelobung.
(2) Das Amt als Landesverwaltungsrichter endet
a) | mit der Auflösung des Dienstverhältnisses (§ 20 K-DRG 1994), | |||||||||
b) | mit der Versetzung oder dem Übertritt in den Ruhestand, | |||||||||
c) | mit der Zuweisung eines Arbeitsplatzes an einer anderen Dienststelle des Landes durch die Landesregierung über Ansuchen des Landesverwaltungsrichters, | |||||||||
d) | mit Rechtskraft eines Disziplinarerkenntnisses, das die Disziplinarstrafe der Entlassung oder der Versetzung in den Ruhestand verhängt, | |||||||||
e) | mit der Enthebung vom Amt (Abs. 3). |
(3) Ein Landesverwaltungsrichter ist durch ein richterliches Erkenntnis des Dienst- und Disziplinarausschusses seines Amtes zu entheben, wenn
a) | er die Ernennungsvoraussetzungen nach § 2 Abs. 5 lit. a, b, d und e nicht erfüllt hat oder nicht mehr erfüllt, | |||||||||
b) | er schriftlich beim Präsidenten darum ansucht, | |||||||||
c) | er entgegen einer Entscheidung des Personal- und Geschäftsverteilungsausschusses, dass eine Unvereinbarkeit nach § 3 Abs. 3 vorliegt, die entsprechende Tätigkeit weiterhin ausübt, | |||||||||
d) | er infolge seiner körperlichen oder geistigen Verfassung seine dienstlichen Aufgaben nicht mehr erfüllen kann und die Wiedererlangung der Amtsfähigkeit voraussichtlich ausgeschlossen ist, | |||||||||
e) | zweimal aufeinander folgend in rechtskräftigen Dienstbeschreibungen festgestellt wurde, dass er den zu erwartenden Arbeitserfolg nicht aufgewiesen hat. |
0 Kommentare zu § 5 K-LvwGG