§ 6 K-LvwGG

K-LvwGG - Kärntner Landesverwaltungsgerichtsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.12.2024

(1) Der Präsident leitet das Landesverwaltungsgericht und vertritt dieses nach außen. Er wird im Fall seiner Verhinderung oder Befangenheit durch den Vizepräsidenten vertreten. Ist auch dieser verhindert oder befangen, wird er jeweils durch den Landesverwaltungsrichter vertreten, welcher dem Landesverwaltungsgericht unter Berücksichtigung allfälliger bereits als Mitglied des unabhängigen Verwaltungssenates für Kärnten zurückgelegter Dienstzeiten am längsten angehört. Bei gleicher Dauer der Zugehörigkeit ist das höhere Lebensalter entscheidend. Diese Vertretungsregelungen gelten auch, wenn die Stelle des Präsidenten oder Vizepräsidenten unbesetzt ist.

(2) Zu den Leitungsgeschäften des Präsidenten gehören neben den ihm nach diesem Gesetz sonst ausdrücklich zugewiesenen Aufgaben, und soweit sie nicht dem Personal- und Geschäftsverteilungsausschuss oder dem Dienst- und Disziplinarausschuss zugewiesen sind, insbesondere

a)

die nähere Regelung des Dienstbetriebes,

b)

die Regelung des Postlaufs und der Aktenverwaltung,

c)

die Angelegenheiten der Kanzleiordnung,

d)

die Einrichtung und Leitung der Geschäftsstelle und des Evidenzbüros,

e)

die Dienstaufsicht über die übrigen Landesverwaltungsrichter und die nichtrichterlichen Bediensteten,

f)

alle Aufgaben, die dem Dienstvorgesetzten nach den dienstrechtlichen Vorschriften im Rahmen des inneren Dienstes zukommen, und alle damit in unmittelbarem Zusammenhang stehenden Feststellungsbescheide, sowie die Vollziehung dienstrechtlicher Bestimmungen in folgenden Angelegenheiten der Landesverwaltungsrichter und der nichtrichterlichen Bediensteten:

Telearbeit (§ 36a K-DRG 1994, § 13a K-LVBG 1994)

Nebentätigkeit (§ 37 K-DRG 1994)

Nebenbeschäftigung (Kärntner Nebenbeschäftigungsgesetz – K-NbeschG, LGBl. Nr. 24/1986, § 61 K-DRG 1994, § 18 K-LVBG 1994)

Entsendung im Rahmen der Europäischen Integration (§ 39a K-DRG 1994, § 23 K-LVBG 1994)

Verwendungsänderung innerhalb des Landesverwaltungsgerichtes (§ 40 K-DRG 1994)

Verwendungsbeschränkungen (§ 42 K-DRG 1994, § 10 K-LVBG 1994)

Amtsverschwiegenheit (§ 46 K-DRG 1994, § 16 K-LVBG 1994)

Dienstzeit (§§ 47a bis 55 K-DRG 1994, §§ 23a bis 26 K-LVBG 1994)

Dienstfreistellungen nach § 56 K-DRG 1994 und § 27 K-LVBG 1994

Verbrauch und Verfall des Erholungsurlaubs, Vorgriff auf den Erholungsurlaub, Unterbrechung des Erholungsurlaubes (§§ 73, 74, 75, 81 K-DRG 1994, § 67 K-LVBG 1994)

Sonderurlaub (§ 78 K-DRG 1994, § 72 K-LVBG 1994)

Karenzurlaub, Familienhospizfreistellung, Pflegefreistellung (§§ 79 bis 80 K-DRG 1994, §§ 73 bis 75 K-LVBG 1994)

Kuraufenthalt (§ 83 K-DRG 1994, § 59 K-LVBG 1994)

Hinsichtlich des Präsidenten obliegen diese Aufgaben dem Vizepräsidenten.

(3) Der Präsident hat unter voller Wahrung der Unabhängigkeit der Landesverwaltungsrichter auf eine möglichst einheitliche Rechtsprechung Bedacht zu nehmen.

(4) Der Präsident weist die anfallenden Rechtssachen den nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichtern oder Senaten zu. Die Landesverwaltungsrichter haben dem Präsidenten über eine bei ihnen anhängige Rechtssache auf begründetes Ersuchen zu berichten. Dabei ist darauf zu achten, dass kein Eingriff in die richterliche Unabhängigkeit erfolgt.

(5) Mitteilungen, Berichte und Stellungnahmen an die Öffentlichkeit sowie Presseaussendungen udgl. im Namen des Landesverwaltungsgerichts sind dem Präsidenten vorbehalten.

(6) §§ 1 bis 12, 14 und 16 Gerichtsorganisationsgesetz – GOG, RGBl. Nr. 217/1896, sind sinngemäß anzuwenden. § 13 GOG ist sinngemäß anzuwenden.

(7) Dem Präsidenten obliegt bei der Ausarbeitung von Gesetzesentwürfen, die als Regierungsvorlagen in den Landtag gelangen sollen, die Beratung der Landesregierung hinsichtlich der im Zug der einschlägigen Rechtsprechung des Landesverwaltungsgerichts gewonnenen Erfahrungen sowie die Abgabe von Stellungnahmen im Rahmen des Begutachtungsverfahrens. Der Präsident kann diese Aufgaben im Einzelfall dem Vizepräsidenten und unter Bedachtnahme auf die Geschäftsverteilung auch anderen Landesverwaltungsrichtern übertragen.

(8) Bei der Besorgung der Angelegenheiten nach Abs. 1 bis 7, mit Ausnahme der Angelegenheiten nach Abs. 2 lit. e und f, ist der Präsident an keine Weisungen gebunden. Er hat die Landesregierung auf Verlangen über alle Gegenstände der diesbezüglichen Geschäftsführung zu informieren.

In Kraft seit 19.12.2020 bis 31.12.9999
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