§ 23 K-LvwGG

K-LvwGG - Kärntner Landesverwaltungsgerichtsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 13.11.2024

Unbeschadet des § 56 des Kärntner Dienstrechtsgesetzes 1994 haben die Landesverwaltungsrichter ihre Anwesenheit im Landesverwaltungsgericht derart einzurichten, dass sie ihren Amtspflichten ordnungsgemäß nachkommen können.

In Kraft seit 06.08.2013 bis 31.12.9999
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