§ 20 K-LvwGG

K-LvwGG - Kärntner Landesverwaltungsgerichtsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.12.2024

(1) Beim Landesverwaltungsgericht sind eine Geschäftsstelle und ein Evidenzbüro einzurichten.

(2) Die Leitung der Geschäftsstelle und des Evidenzbüros obliegt dem Präsidenten. Der Präsident kann diese Aufgabe dem Vizepräsidenten oder einem anderen Landesverwaltungsrichter übertragen, die dabei seiner Leitung unterstehen.

(3) Dem Evidenzbüro obliegt die vollständige und übersichtliche Dokumentation und Auswertung der Erkenntnisse und Beschlüsse des Landesverwaltungsgerichts. Die Erkenntnisse und Beschlüsse des Landesverwaltungsgerichts, die von allgemeinem, über den Einzelfall hinausgehendem Interesse sind, sind in anonymisierter Form in einer allgemein zugänglichen Datenbank zu veröffentlichen. An der Aufbereitung für die Veröffentlichung haben die Landesverwaltungsrichter hinsichtlich der von ihnen als Einzelrichter oder Vorsitzender eines Senates getroffenen Entscheidungen mitzuwirken.

(4) Die Geschäftsstelle besteht aus der Kanzlei, der Kosten- und Rechnungsstelle und weiteren Hilfseinrichtungen. Die Kanzlei ist auch die Poststelle des Landesverwaltungsgerichts. Die der Geschäftsstelle zugewiesenen Landesbediensteten sind fachlich und innerdienstlich dem Präsidenten unterstellt.

(5) Für die vorläufige Berechnung, Bekanntgabe und Auszahlung der Gebühren von Zeugen, Beteiligten, nichtamtlichen Sachverständigen und nichtamtlichen Dolmetschern hat der Präsident aus dem Kreis der nichtrichterlichen Bediensteten die erforderliche Zahl geeigneter Personen zu bestellen (Rechnungsführer).

(6) Der Präsident ist vor Versetzungen, Dienstzuteilungen und Verwendungsänderungen von Landesbediensteten vom Landesverwaltungsgericht zu einer sonstigen Dienststelle des Landes und umgekehrt zu hören.

In Kraft seit 06.08.2013 bis 31.12.9999
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