§ 13 K-LvwGG

K-LvwGG - Kärntner Landesverwaltungsgerichtsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 13.11.2024

Geschäftsgang in den Senaten

(1) Dem Vorsitzenden obliegen die Anordnung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, deren Leitung, die Handhabung der Sitzungspolizei und die Verkündung der Beschlüsse und Erkenntnisse.

(2) Dem Berichterstatter obliegen die Führung des Verfahrens bis zur mündlichen Verhandlung und die Erstattung eines Erledigungsvorschlages. Er trifft verfahrensrechtliche Anordnungen außerhalb der mündlichen Verhandlung. Er entscheidet über Anträge auf Verfahrenshilfe, Anträge auf Festsetzung der Gebühren von Zeugen und Beteiligten und über Anträge auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung eines Wiedereinsetzungsantrages. Ihm obliegt die Festsetzung von Gebühren von nichtamtlichen Sachverständigen und nichtamtlichen Dolmetschern. Ist eine Rechtssache durch den Berichterstatter vorbereitet, hat er dies dem Vorsitzenden unter Vorlage des Aktes sowie eines Erledigungsvorschlages anzuzeigen.

(3) Der Senat ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder bzw. Ersatzmitglieder anwesend sind. Beratungen und Abstimmungen sind durch den Vorsitzenden zu leiten. Sie sind nicht öffentlich.

(4) Die Beratung hat mit dem Vortrag des Berichterstatters zu beginnen. Nach einer allfälligen Erörterung dieses Vortrages hat der Berichterstatter die erforderlichen Anträge zu stellen. Die anderen Mitglieder sind berechtigt, Gegenanträge oder Abänderungsanträge zu stellen. Alle Anträge sind zu begründen. Der Vorsitzende hat die Anträge in der von ihm bestimmten Reihenfolge zur Abstimmung zu bringen. Der Berichterstatter hat seine Stimme zuerst, der Vorsitzende zuletzt abzugeben. Ein Antrag gilt als angenommen, wenn die Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf ihn entfällt. Stimmenthaltung ist unzulässig, und zwar auch dann, wenn ein Mitglied bei der Abstimmung über eine Vorfrage überstimmt wurde.

(5) Hat sich für keine Meinung die erforderliche Mehrheit ergeben, so ist eine neuerliche Abstimmung vorzunehmen, bei der die Anträge erforderlichenfalls in mehrere Fragepunkte zu teilen sind. Über diese ist einzeln abzustimmen. Hat sich auch durch die Teilung der Anträge in mehrere Fragepunkte keine Mehrheit ergeben, so gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

(6) Über die Beratungen und Abstimmungen ist ein Protokoll zu führen.

In Kraft seit 06.08.2013 bis 31.12.9999
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