(1) Der Dienstbeschreibung unterliegen der Vizepräsident und die sonstigen Mitglieder. Die Bestimmungen über die Leistungsfeststellung des K-DRG 1994 sind mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass
a) | die Beurteilung anhand der folgenden Kriterien vorzunehmen ist: | |||||||||
1. | die fachlichen Kenntnisse, insbesondere der zur Amtsführung notwendigen Vorschriften; | |||||||||
2. | Fähigkeiten und Auffassung; | |||||||||
3. | Fleiß, Ausdauer, Gewissenhaftigkeit, Verlässlichkeit, Entschlusskraft und Zielstrebigkeit; | |||||||||
4. | die sozialen Fähigkeiten (zB. Kritik-, Team-, Kommunikationsfähigkeit) und Eignung für den Parteienverkehr; | |||||||||
5. | die Ausdrucksfähigkeit (schriftlich und mündlich) in der deutschen Sprache und, wenn es für den Dienst erforderlich ist, die Kenntnis von Fremdsprachen; | |||||||||
6. | das sonstige Verhalten im Dienst, insbesondere gegenüber Vorgesetzten, Mitarbeitern und Parteien, sowie das Verhalten außerhalb des Dienstes, soweit es sich auf den Dienst auswirkt; | |||||||||
7. | der Erfolg der Verwendung; | |||||||||
b) | die Befugnisse, die nach diesen Vorschriften dem Vorgesetzten obliegen, dem Präsidenten zukommen, | |||||||||
c) | die Befugnisse, die nach diesen Vorschriften der Leistungsfeststellungskommission obliegen, dem Personal- und Geschäftsverteilungsausschuss zukommen, | |||||||||
d) | §§ 86, 93 bis 95 Abs. 1 des K-DRG 1994 nicht anzuwenden sind. |
(2) Eine im Zeitpunkt der Ernennung zum Landesverwaltungsrichter aufrechte Leistungsfeststellung von Bediensteten, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Kärnten stehen, gilt als Dienstbeschreibung.
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