(1) Das Landesverwaltungsgericht entscheidet durch Einzelrichter, soweit gesetzlich nicht eine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
(2) Jeder Senat besteht aus drei Landesverwaltungsrichtern, von denen einer den Vorsitz führt und einer Bericht erstattet. Die Bildung der Senate und die Regelung der Vertretung hat im Rahmen der Geschäftsverteilung zu erfolgen.
(3) Sofern gesetzlich die Beteiligung von fachkundigen Laienrichtern an der Rechtsprechung vorgesehen ist, besteht der Senat aus den Laienrichtern und ebenso vielen Landesverwaltungsrichtern, mindestens jedoch aus zwei Landesverwaltungsrichtern. Der Vorsitz und die Berichterstattung obliegt jedenfalls einem Landesverwaltungsrichter.
0 Kommentare zu § 11 K-LvwGG