(1) Die für die Erfüllung der Aufgaben des Landesverwaltungsgerichtes notwendige Anzahl von Stellen an Landesverwaltungsrichtern, die nicht mit Mitgliedern des unabhängigen Verwaltungssenates Kärnten besetzt werden, sind so rechtzeitig zu besetzen, dass die organisatorischen und personellen Maßnahmen nach Abs. 7 und 8 rechtzeitig getroffen werden können. Die Landesregierung hat die dazu erforderliche Anzahl an Landesverwaltungsrichtern mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2014 zu ernennen. § 2 Abs. 5 und § 3 Abs. 1 und 2 sind anzuwenden. Hinsichtlich des mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2014 zu begründenden öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses gilt § 21 Abs. 1 und 2.
(2) Jenen zu Landesverwaltungsrichtern ernannten Personen, die im Zeitpunkt ihrer Ernennung noch nicht in einem Dienstverhältnis zum Land Kärnten stehen, gebührt für die erforderliche Mitwirkung an den vorbereitenden Maßnahmen nach den folgenden Bestimmungen ein Aufwandersatz. Dieser beträgt für jede angefangene Stunde 40.- Euro, mindestens jedoch 100.- Euro für jede Sitzung.
(3) Die nach dem Kärntner Landesverwaltungsgerichts-Überleitungsgesetz – K-LvwGÜG, LGBl. Nr. 119/2012, und die nach Abs. 1 ernannten Landesverwaltungsrichter einschließlich des Präsidenten und des Vizepräsidenten bilden bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 die konstituierende Vollversammlung.
(4) Der konstituierenden Vollversammlung obliegen
a) | die Erlassung der Geschäftsordnung nach Maßgabe des § 18, | |||||||||
b) | die Wahl der weiteren Mitglieder und Ersatzmitglieder des Personal- und Geschäftsverteilungsausschusses nach Maßgabe der §§ 8 und 9. |
(5) Auf die Tätigkeit der konstituierenden Vollversammlung ist § 7 Abs. 4 und 5 anzuwenden.
(6) Die Geschäftsordnung ist mit 1. Jänner 2014 in Kraft zu setzen. Sie kann jedoch bereits vor diesem Zeitpunkt nach § 18 Abs. 4 veröffentlicht werden.
(7) Der Präsident hat die konstituierende Vollversammlung so rechtzeitig einzuberufen, dass
a) | die Geschäftsordnung rechtzeitig beschlossen werden kann, | |||||||||
b) | die weiteren Mitglieder und Ersatzmitglieder des Personal- und Geschäftsverteilungsausschusses so zeitgerecht gewählt werden können, das der Personal- und Geschäftsverteilungsausschuss die Geschäftsverteilung für das Kalenderjahr 2014 rechtzeitig beschließen kann. |
(8) Die Geschäftsverteilung für das Kalenderjahr 2014 ist mit 1. Jänner 2014 in Kraft zu setzen. Sie kann jedoch bereits vor diesem Zeitpunkt nach § 18 Abs. 4 veröffentlicht werden. Der Präsident hat den Personal- und Geschäftsverteilungsausschuss rechtzeitig zum Zweck der Beratung und Beschlussfassung einzuberufen. § 8 Abs. 5 bis 10 und § 17 gelten sinngemäß.
(9) Die Geschäftsverteilung hat jedenfalls Regelungen sowohl zu jenen Verfahren zu enthalten, die gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG in der Fassung der Verwaltungsgerichtbarkeits-Novelle 2012 mit Ablauf des 31. Dezember 2013 auf das Landesverwaltungsgericht übergehen, als auch zu jenen Verfahren, die mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Verwaltungsgerichtshof und beim Verfassungsgerichthof anhängig sind und in denen das Landesverwaltungsgericht gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 9 B-VG in der Fassung der Verwaltungsgerichtbarkeits-Novelle 2012 an die Stelle des unabhängigen Verwaltungssenates bzw. einer anderen Behörde tritt.
(10) Soweit in den Verwaltungsvorschriften die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter vorgesehen ist, kann deren Bestellung durch die Landesregierung bereits vor dem 1. Jänner 2014 erfolgen; sie wird jedoch erst mit 1. Jänner 2014 wirksam. Dies gilt auch für die Bestellung von Ersatzrichtern. § 12 Abs. 2 bis 4 ist anzuwenden.
(11) Für Mitglieder des unabhängigen Verwaltungssenates für Kärnten, die sich nicht nach dem Kärntner Landesverwaltungsgerichts-Überleitungsgesetz – K-LvwGÜG, LGBl. Nr. 119/2012, als Landesverwaltungsrichter bewerben oder die nicht von der Landesregierung zum Landesverwaltungsrichter ernannt werden, gilt Folgendes:
a) | Ihr Amt als Mitglied des unabhängigen Verwaltungssenates für Kärnten endet spätestens mit 31. Dezember 2013. | |||||||||
b) | Sie sind, wenn sie schon vor ihrer erstmaligen Ernennung zum Mitglied des unabhängigen Verwaltungssenates in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Kärnten gestanden sind, mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2014 in jene Dienstklasse und Gehaltsstufe einzureihen, die sie erreichen hätten können, wenn sie nicht zu Mitgliedern des unabhängigen Verwaltungssenates bestellt worden wären. Mitglieder, die vor ihrer erstmaligen Ernennung zum Mitglied des unabhängigen Verwaltungssenates Vertragsbedienstete des Landes gewesen sind oder in keinem Dienstverhältnis zum Land gestanden sind, sind zum nächstmöglichen Termin in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zum Land zu übernehmen. Die Bestimmungen dieser lit. gelten nicht für den Fall, dass ein Mitglied gleichzeitig mit dem Ausscheiden aus dem unabhängigen Verwaltungssenat in den Ruhestand tritt oder in den Ruhestand versetzt wird. |
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