§ 2 K-LvwGG

K-LvwGG - Kärntner Landesverwaltungsgerichtsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 13.11.2024

(1) Vor der Ernennung der Landesverwaltungsrichter durch die Landesregierung ist, soweit es sich nicht um die Stelle des Präsidenten oder des Vizepräsidenten handelt, ein Dreiervorschlag des Personal- und Geschäftsverteilungsausschusses einzuholen.

(2) Vor der Ernennung sind die Planstellen des Präsidenten und des Vizepräsidenten von der Landesregierung auszuschreiben. Die Landesregierung hat bei der Ernennung auf die Ergebnisse eines die Chancengleichheit aller Bewerber gewährleistenden Auswahlverfahrens (Objektivierungsverfahren) Bedacht zu nehmen.

(3) Die Planstellen der sonstigen Mitglieder des Landesverwaltungsgerichts sind durch den Präsidenten auszuschreiben. Wenn dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit gelegen ist, kann der Präsident die Durchführung der Ausschreibung dem Amt der Landesregierung übertragen. In diesem Fall hat das Amt der Landesregierung die Ausschreibung im Namen des Präsidenten zu besorgen. Die Bewerber sind dem Personal- und Geschäftsverteilungsausschuss bekanntzugeben, welcher der Landesregierung aus den in Betracht kommenden Bewerbern die am höchsten befähigten und am besten verwendbaren für die Ernennung zum Mitglied vorzuschlagen und diesen Vorschlag zu begründen hat. Jeder Vorschlag hat drei Bewerber zu enthalten.

(4) Ausschreibungen nach Abs. 2 und 3 haben in der Kärntner Landeszeitung und auf der Internetseite des Landes Kärnten zu erfolgen. Sie können überdies auf andere geeignete Weise bekannt gemacht werden. Das Kärntner Objektivierungsgesetz – K-OG, LGBl.Nr. 98/1992, findet auf das Verfahren nach Abs. 1 bis 4 keine Anwendung.

(5) Zu Mitgliedern des Landesverwaltungsgerichtes dürfen nur Personen ernannt werden, die

a)

voll handlungsfähig sind und die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen,

b)

das Studium der Rechtswissenschaften oder die rechts- und staatswissenschaftlichen Studien an einer österreichischen Universität abgeschlossen haben,

c)

über eine fünfjährige juristische Berufserfahrung verfügen,

d)

eine Prüfung, die für die Ausübung eines Rechtsberufes nach lit. c staatlich anerkannt ist, oder eine für den rechtskundigen Verwaltungsdienst vorgesehene Prüfung erfolgreich abgelegt haben oder in einem in die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts fallenden Fachgebiet eine Lehrbefugnis an einer österreichischen Universität besitzen,

e)

die persönliche Eignung für die Ausübung des Amtes eines Landesverwaltungsrichters aufweisen.

(6) Die Landesverwaltungsrichter haben vor dem Antritt ihres Amtes die Beachtung der Gesetze und die gewissenhafte Erfüllung ihrer Amtspflichten zu geloben. Der Präsident und der Vizepräsident leisten die Angelobung vor dem Landeshauptmann, die sonstigen Landesverwaltungsrichter vor dem Präsidenten.

In Kraft seit 06.08.2013 bis 31.12.9999
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