Norm: UVG §2 Abs1IPRG §9IPRG §53Flüchtlingskonvention Art1 AbschnC.5Flüchtlingskonvention Art12
Rechtssatz: Der Feststellung der Flüchtlingseigenschaft im Verwaltungsverfahren kommt zwar stärkste Indizwirkung zu, nimmt dem Gericht aber nicht die Möglichkeit selbständiger Vorfragenprüfung. Liegt eine solche Feststellung, die ja nach Abführung eines formellen Verwaltungsverfahrens mit der Möglichkeit der Anfechtung im Instanzenzug getroffen wird,... mehr lesen...
Norm: IPRG §9IPRG §18 Abs1 Z1
Rechtssatz: Nach der Bestimmung des § 18 Abs 1 Z 1 IPRG wird primär an das gemeinsame Personalstatut angeknüpft, gleichgültig, wo die Ehepartner leben. Haben die Ehegatten eine gemeinsame (hier: nigerianische) Staatsangehörigkeit, ist aber einer von ihnen auch Österreicher, so fehlt ihnen nach § 9 Abs 1 zweiter Satz IPRG ein gemeinsames Personalstatut. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: IPRG §1IPRG §9
Rechtssatz: Die Bestimmungen des IPRG dienen nicht der Klärung der Frage der inländischen Gerichtsbarkeit und der Zuständigkeit. Diese Fragen sind, falls dem nicht Staatsverträge entgegenstehen, nach österreichischem Verfahrensrecht zu entscheiden. Erst wenn sich danach die Zuständigkeit eines österreichischen Gerichtes ergibt, stellt sich die nach dem IPR zu lösende Frage des anzuwenden Rechtes. Entsche... mehr lesen...
Norm: IPRG §9IPRG §18StbG §27
Rechtssatz: Eheschließung und Staatbürgerschaft nach iranischem Recht mit ausführlicher Darstellung. Entscheidungstexte 6 Ob 674/87 Entscheidungstext OGH 29.10.1987 6 Ob 674/87 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0077033 Dokumentnummer JJR_19871029_OGH... mehr lesen...
Norm: 4.DVEheG §14 Abs4IPRG §9
Rechtssatz: Von der Staatsbürgerschaft, welche gemäß § 9 IPRG das Personalstatut einer natürlichen Person bestimmt, hängt es ab, ob das Gericht eine endgültige Entscheidung treffen oder gemäß dem durch das Gesetz über das internationale Privatrecht nicht aufgehobenen § 14 Abs 4 der 4. DVEheG (siehe § 51 Z 8 IPRG) zunächst bloß vorläufige Maßnahmen anordnen kann. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: ABGB §33IPRG §9
Rechtssatz: Bei Ermittlung der stärksten Staatsangehörigkeit eines Mehrstaaters muss in jedem einzelnen Fall den tatsächlichen Lebensverhältnissen Rechnung getragen werden, wie Wohnsitz, Aufenthalt, Zeitpunkt des Erwerbes der einzelnen Staatsangehörigkeiten, ius sanguinis, Militärdienst, Beruf und dgl mehr. Entscheidungstexte 7 Ob 113/74 Entscheidungstext OGH 20.... mehr lesen...
Norm: ABGB §33IPRG §9
Rechtssatz: Die stärkste Staatsangehörigkeit eines Mehrstaaters richtet sich nicht allein nach dessen Wohnsitz. Entscheidungstexte 7 Ob 113/74 Entscheidungstext OGH 20.06.1974 7 Ob 113/74 Veröff: RZ 1974/110 S 196 = JBl 1975,49 = NZ 1975,57 = SZ 47/79 3 Ob 160/74 Entscheidungstext OGH 17.09.1974 3 ... mehr lesen...
Norm: ABGB §33IPRG §9
Rechtssatz: Im Falle des Vorliegens zweier ( ausländischer ) Staatsangehörigkeiten entscheidet die Beantwortung der Frage nach der effektiven ( praktizierten ) Staatsangehörigkeit darüber, welcher der beiden Staatsbürgerschaften der Vorzug zu geben ist. Effektiver ist die Angehörigkeit zu jenem Staat, mit dem die betreffende Person am engsten verbunden ist. Entscheidungstexte ... mehr lesen...