Norm: IPRG §9 Abs2IPRG §18 Abs1 Z2
Rechtssatz: Der gewöhnliche Aufenthalt einer Person ist nach der Regel Nr 9 der Entschließung des Ministerkomitees des Europarates (72) I vom 18.01.1972 zur Vereinheitlichung der Rechtsgrundbegriffe "Wohnsitz" und "Aufenthalt" dort gegeben, wo die Dauer und die Beständigkeit des Aufenthalts sowie andere Umstände persönlicher und beruflicher Natur die dauerhafte Beziehung zwischen einer Person und ihrem Aufenth... mehr lesen...