Gesamte Rechtsvorschrift HGG 2001

Heeresgebührengesetz 2001

HGG 2001
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Stand der Gesetzesgebung: 07.07.2024

1. Hauptstück-Allgemeines

§ 1 HGG 2001


(1) Dieses Bundesgesetz ist, soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, nur auf Soldaten anzuwenden, die Präsenz- oder Ausbildungsdienst leisten (Anspruchsberechtigte).

(2) Die in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Ausdrücke betreffen, soweit dies inhaltlich in Betracht kommt, alle Geschlechter gleichermaßen.

§ 2 HGG 2001


  1. (1)Absatz einsDie Ansprüche nach diesem Bundesgesetz bestehen, soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, nur für Zeiten, die in die Dienstzeit der Anspruchsberechtigten einzurechnen sind.
  2. (2)Absatz 2Abs. 1 gilt mit folgenden Maßgaben:Absatz eins, gilt mit folgenden Maßgaben:
    1. 1.Ziffer einsWeisen Anspruchsberechtigte nach, dass sie aus von ihnen nicht verschuldeten Gründen verhindert waren, eine Milizübung anzutreten, so haben sie Anspruch auf Leistungen nach dem 4. und 6. Hauptstück auch für die Zeit dieser Verhinderung.
    2. 2.Ziffer 2Im Falle einer Desertion oder unerlaubten Abwesenheit haben Anspruchsberechtigte ab dem Zeitpunkt, an dem sie sich selbst stellen oder aufgegriffen werden, Anspruch auf Leistungen nach dem 3. und 4. Hauptstück.
    3. 3.Ziffer 3Der Anspruch auf Familienunterhalt, Partnerunterhalt sowie auf Wohnkostenbeihilfe für eine Wohnung, in der der Anspruchsberechtigte mit solchen Personen im gemeinsamen Haushalt lebt, für die Anspruch auf Familienunterhalt oder Partnerunterhalt besteht, bleibt auch während jener Zeiten aufrecht, die nicht in die Dienstzeit einzurechnen sind.
    (Anm.: Z 4 aufgehoben durch Art. 3 Z 3, BGBl. I Nr. 102/2019)Anmerkung, Ziffer 4, aufgehoben durch Artikel 3, Ziffer 3,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2019,)
    1. 5.Ziffer 5Die Ansprüche nach diesem Bundesgesetz werden durch eine Dienstenthebung nach dem Heeresdisziplinargesetz 2014 (HDG 2014), BGBl. I Nr. 2/2014, dem Grunde nach nicht berührt.Die Ansprüche nach diesem Bundesgesetz werden durch eine Dienstenthebung nach dem Heeresdisziplinargesetz 2014 (HDG 2014), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2014,, dem Grunde nach nicht berührt.
    (Anm.: Z 6 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 181/2013)Anmerkung, Ziffer 6, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 181 aus 2013,)
  3. (3)Absatz 3Als Bezugsansatz nach diesem Bundesgesetz gilt der Referenzbetrag nach § 3 Abs. 4 des Gehaltsgesetzes 1956 (GehG), BGBl. Nr. 54/1956.Als Bezugsansatz nach diesem Bundesgesetz gilt der Referenzbetrag nach Paragraph 3, Absatz 4, des Gehaltsgesetzes 1956 (GehG), Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1956,.
  4. (4)Absatz 4Auf Personen, die sich einer freiwilligen Eignungsprüfung nach § 56a Abs. 5 des Wehrgesetzes 2001 (WG 2001), BGBl. I Nr. 146, unterziehen, sind die Bestimmungen über die verwaltungsbehördliche Prüfung der Eignung zum Wehrdienst anzuwenden.Auf Personen, die sich einer freiwilligen Eignungsprüfung nach Paragraph 56 a, Absatz 5, des Wehrgesetzes 2001 (WG 2001), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 146, unterziehen, sind die Bestimmungen über die verwaltungsbehördliche Prüfung der Eignung zum Wehrdienst anzuwenden.

2. Hauptstück-Bezüge

§ 3 HGG 2001


 

 

Einsatz nach § 2 Abs. 1 WG 2001

 

 

lit. a

 

lit. b und c

Dienstgradgruppe

 

 

 

Rekruten und Chargen

73,74 vH

 

68,06 vH

Unteroffiziere

89,24 vH

 

80,98 vH

Offiziere

109,92 vH

 

99,58 vH

Darüber hinaus gebührt jenen Anspruchsberechtigten, die nicht den Grundwehrdienst leisten und die zur unmittelbaren Vorbereitung eines solchen Einsatzes herangezogen werden, für jeden Kalendermonat dieser Heranziehung das Einsatzmonatsgeld in der halben Höhe des während des Einsatzes gebührenden Betrages. Als Beginn der unmittelbaren Vorbereitung eines Einsatzes gilt die Alarmierung zur sofortigen Herstellung der Bereitschaft der Truppe zum Einsatz.

§ 4 HGG 2001


Chargen, Unteroffizieren und Offizieren gebührt eine Dienstgradzulage. Der Bundesminister für Landesverteidigung hat die Höhe dieser Geldleistung für die einzelnen Dienstgrade in Hundertsätzen des Bezugsansatzes nach den militärischen Erfordernissen durch Verordnung festzusetzen. Dabei sind für den niedrigsten Dienstgrad mindestens zwei und für den höchsten Dienstgrad höchstens 17 Hundertsätze des Bezugsansatzes vorzusehen.

§ 4a HGG 2001


  1. (1)Absatz einsDer Kommandant eines Truppenkörpers oder ein diesem Kommandanten Gleichgestellter kann den ihm unterstellten Anspruchsberechtigten nach Maßgabe der hiefür zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel eine Anerkennungsprämie zahlen
    1. 1.Ziffer einsals Anerkennung für besondere dienstliche Leistungen, die nicht nach anderen Vorschriften ausgeglichen werden können, oder
    2. 2.Ziffer 2aus sonstigen besonderen Anlässen.
    Kommt eine derartige Geldleistung für eine größere Anzahl von Personen verschiedener Truppenkörper aus dem gleichen Grund in Betracht, so kann diese Anerkennungsprämie vom Bundesminister für Landesverteidigung gezahlt werden.
  2. (2)Absatz 2Der Bundesminister für Landesverteidigung kann Personen nach Maßgabe der hiefür zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel eine Anerkennungsprämie zahlen, die
    1. 1.Ziffer einsin großem Umfang freiwillige Waffenübungen oder Funktionsdienste leisten oder geleistet haben oder
    2. 2.Ziffer 2in einer Funktion in der Einsatzorganisation verwendet werden oder wurden, die typischerweise mit besonderen Belastungen verbunden ist.

§ 5 HGG 2001


  1. (1)Absatz einsAnspruchsberechtigten, die den Grundwehrdienst leisten, gebührt
    1. 1.Ziffer einsfür jeden Kalendermonat eine Grundvergütung in der Höhe von 9,3 vH des Bezugsansatzes und
    2. 2.Ziffer 2während der Heranziehung zu einem Einsatz nach § 2 Abs. 1 lit. a bis c WG 2001 an Stelle der Grundvergütung nach Z 1 eine erhöhte Grundvergütung in der Höhe von 20,31 vH des Bezugsansatzes.während der Heranziehung zu einem Einsatz nach Paragraph 2, Absatz eins, Litera a bis c WG 2001 an Stelle der Grundvergütung nach Ziffer eins, eine erhöhte Grundvergütung in der Höhe von 20,31 vH des Bezugsansatzes.
  2. (2)Absatz 2Wehrpflichtigen, die sich freiwillig zur Leistung von Milizübungen nach § 21 Abs. 2 WG 2001 gemeldet haben und auf Grund ihrer Eignung und des voraussichtlichen militärischen Bedarfes für die Heranbildung zu einer Funktion in der Einsatzorganisation des Bundesheeres in Betracht kommen, gebührt während des Grundwehrdienstes für jeden Kalendermonat bis zum Ende des Grundwehrdienstes eine Freiwilligenprämie in der Höhe von 14,86 vH des Bezugsansatzes. Der Kalendermonat, in dem die Meldung erfolgt, ist dabei einzurechnen.Wehrpflichtigen, die sich freiwillig zur Leistung von Milizübungen nach Paragraph 21, Absatz 2, WG 2001 gemeldet haben und auf Grund ihrer Eignung und des voraussichtlichen militärischen Bedarfes für die Heranbildung zu einer Funktion in der Einsatzorganisation des Bundesheeres in Betracht kommen, gebührt während des Grundwehrdienstes für jeden Kalendermonat bis zum Ende des Grundwehrdienstes eine Freiwilligenprämie in der Höhe von 14,86 vH des Bezugsansatzes. Der Kalendermonat, in dem die Meldung erfolgt, ist dabei einzurechnen.
  3. (3)Absatz 3Anspruchsberechtigten mit Anspruch auf eine Freiwilligenprämie nach Abs. 2, die auf Grund ihrer Eignung und des voraussichtlichen militärischen Bedarfes für eine Offiziers- oder Unteroffiziersfunktion in der Einsatzorganisation nach § 21 Abs. 1 Z 1 oder 2 WG 2001 zu einer diesen Funktionen entsprechenden vorbereitenden Milizausbildung eingeteilt wurden, gebührt für jeden Kalendermonat dieser Ausbildung bis zum Ende des Grundwehrdienstes zusätzlich eine Kaderausbildungsprämie in der Höhe von 7,43 vH des Bezugsansatzes. Der Kalendermonat, in dem die Einteilung zur vorbereitenden Milizausbildung stattgefunden hat, ist dabei einzurechnen.Anspruchsberechtigten mit Anspruch auf eine Freiwilligenprämie nach Absatz 2,, die auf Grund ihrer Eignung und des voraussichtlichen militärischen Bedarfes für eine Offiziers- oder Unteroffiziersfunktion in der Einsatzorganisation nach Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 WG 2001 zu einer diesen Funktionen entsprechenden vorbereitenden Milizausbildung eingeteilt wurden, gebührt für jeden Kalendermonat dieser Ausbildung bis zum Ende des Grundwehrdienstes zusätzlich eine Kaderausbildungsprämie in der Höhe von 7,43 vH des Bezugsansatzes. Der Kalendermonat, in dem die Einteilung zur vorbereitenden Milizausbildung stattgefunden hat, ist dabei einzurechnen.

§ 6 HGG 2001


(1) Eine Monatsprämie gebührt

1.

Personen im Ausbildungsdienst bis zum Ablauf des zwölften Monats dieser Wehrdienstleistung und Zeitsoldaten in der Höhe von 32,99 vH des Bezugsansatzes und

2.

Personen im Ausbildungsdienst ab dem 13. Monat dieser Wehrdienstleistung in der Höhe von 48,23 vH des Bezugsansatzes.

(1a) Personen im Ausbildungsdienst gebührt ab dem 13. Monat dieser Wehrdienstleistung je Kalendermonat eine Ausbildungsprämie während

1.

der Truppenoffiziersausbildung in der Höhe von 12,60 vH des Bezugsansatzes und

2.

der Unteroffiziersausbildung an Akademien und Schulen des Bundesheeres sowie während sonstiger Kurse und Praktika im Rahmen dieser Ausbildung in der Höhe von 4,36 vH des Bezugsansatzes.

(1b) Personen im Ausbildungsdienst gebührt ab dem 13. Monat dieser Wehrdienstleistung je Journaldienst eine Journaldienstvergütung für

1.

Journaldienste, die an einem Werktag beginnen und an einem Werktag enden, in der Höhe von 5,76 vH des Bezugsansatzes und

2.

Journaldienste, die an einem Sonn- oder Feiertag beginnen oder an einem Sonn- oder Feiertag enden, in der Höhe von 11,52 vH des Bezugsansatzes.

(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch Art. 1 Z 5, BGBl. I Nr. 126/2021)

(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 58/2005)

(4) Endet der Ausbildungsdienst eines Wehrpflichtigen vor Ablauf des zwölften Monats dieser Wehrdienstleistung vorzeitig, so gilt Folgendes:

1.

Bei einer Beendigung vor Ablauf des sechsten Monates einer Wehrdienstleistung hat der Wehrpflichtige dem Bund einen Betrag zu erstatten in der Höhe von 28,58 vH des Bezugsansatzes für jede vollständig angefallene Monatsprämie nach Abs. 1, die in den ersten sechs Monaten einer Wehrdienstleistung dieses Wehrpflichtigen angefallen ist. Für nur teilweise angefallene Monatsprämien gilt dies nur für den jeweils verhältnismäßigen Teil dieser Geldleistung.

2.

Bei einer Beendigung zu einem späteren Zeitpunkt hat der Wehrpflichtige dem Bund einen Betrag zu erstatten wie folgt:

Beendigungszeitpunkt

Höhe des Erstattungsbetrages

bis zum Ablauf des 7. Monates einer Wehrdienstleistung

fiktiver Betrag nach Z 1 mal 0,86

bis zum Ablauf des 8. Monates einer Wehrdienstleistung

fiktiver Betrag nach Z 1 mal 0,71

bis zum Ablauf des 9. Monates einer Wehrdienstleistung

fiktiver Betrag nach Z 1 mal 0,57

bis zum Ablauf des 10. Monates einer Wehrdienstleistung

fiktiver Betrag nach Z 1 mal 0,42

bis zum Ablauf des 11. Monates einer Wehrdienstleistung

fiktiver Betrag nach Z 1 mal 0,29

bis zum Ablauf des 12. Monates einer Wehrdienstleistung

fiktiver Betrag nach Z 1 mal 0,14

3.

Der Erstattungsbetrag nach den Z 1 und 2 ist wie ein Übergenuss

hereinzubringen.

(5) Abs. 4 gilt nicht bei einer vorzeitigen Beendigung des Ausbildungsdienstes wegen

1.

Dienstunfähigkeit nach § 30 Abs. 3 WG 2001 oder

2.

einer erfolgten Geburt nach § 38b Abs. 5 WG 2001 oder

3.

einer unmittelbar daran anschließenden Aufnahme in ein Dienstverhältnis zum Bund als Soldat nach § 1 Abs. 3 Z 2 WG 2001.

§ 7 HGG 2001


(1) Eine Fahrtkostenvergütung gebührt

1.

Anspruchsberechtigten bei Antritt und Beendigung einer Wehrdienstleistung für die Fahrt zwischen dem Hauptwohnsitz und der militärischen Dienststelle, bei der sie Dienst zu leisten haben,

2.

Anspruchsberechtigten, die in einem mit Massenbeförderungsmitteln nicht oder nur ungenügend versorgten Gebiet Wehrdienst leisten oder ihren Hauptwohnsitz haben, bei Antritt und Beendigung einer Dienstfreistellung für die Fahrt auf der Strecke nach Z 1,

3.

Personen außerhalb einer Wehrdienstleistung bei einer Tätigkeit als Organ des Bundes in Vollziehung militärischer Angelegenheiten nach dem 5. und 6. Abschnitt des 2. Hauptstückes des Wehrgesetzes 2001 für die Hin- und Rückfahrt zwischen dem Hauptwohnsitz und dem Ort dieser Tätigkeit,

4.

Wehrpflichtigen des Miliz- und Reservestandes bei der Übernahme oder Rückgabe von Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenständen für die Hin- und Rückfahrt zwischen dem Hauptwohnsitz und dem Ort, an dem die Übernahme oder Rückgabe dieser Gegenstände zu erfolgen hat,

5.

Personen, die sich einer verwaltungsbehördlichen Prüfung ihrer Eignung zum Wehrdienst unterziehen, für die Hin- und Rückfahrt zwischen dem Hauptwohnsitz und dem Ort dieser Prüfung und

6.

den zur Rückstellung von Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenständen verpflichteten Personen nach § 33 Abs. 5 WG 2001 für die Hin- und Rückfahrt zwischen dem Hauptwohnsitz und dem Ort, an dem die Rückgabe dieser Gegenstände zu erfolgen hat.

Die Fahrtkostenvergütung gebührt in jener Höhe, die bei Benützung der Eisenbahn nach § 7 der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133, anfallen würde und dabei keinen ungerechtfertigten Aufwand verursacht.

(2) Anspruchsberechtigten gebührt die Vergütung der notwendigen Fahrtkosten bei Antritt und Beendigung einer Dienstfreistellung für die Fahrt zwischen dem Hauptwohnsitz und der militärischen Dienststelle, bei der sie Dienst zu leisten haben. Notwendige Fahrtkosten sind die durch die erforderliche Benützung eines Massenbeförderungsmittels nachweislich entstandenen Kosten, die unter Bedachtnahme auf die den Anspruchsberechtigten zumutbare sowie den dienstlichen Erfordernissen entsprechende Fahrtdauer den geringsten Aufwand verursachen. § 6 der Reisegebührenvorschrift 1955 über Massenbeförderungsmittel ist anzuwenden.

(3) Wird ein Anspruch auf Fahrtkostenvergütung vom Anspruchsberechtigten nicht binnen vier Wochen nach Beendigung der jeweiligen Fahrt bei der zuständigen militärischen Dienststelle geltend gemacht, so erlischt der Anspruch auf diese Geldleistung.

§ 8 HGG 2001


(1) Anspruchsberechtigten, die den Grundwehrdienst oder den Wehrdienst als Zeitsoldat oder den Ausbildungsdienst leisten, gebührt, sofern nicht § 7 Abs. 1 Z 1 über die Fahrtkostenvergütung anzuwenden ist, die kostenlose Benützung von Massenbeförderungsmitteln für Fahrten zwischen dem Hauptwohnsitz und dem Ort der Wehrdienstleistung. Dies gilt nur, sofern diese Wegstrecke mehr als zwei Kilometer beträgt.

(2) Personen nach Abs. 1 gebührt die Vergütung jener Fahrtkosten für ein Massenbeförderungsmittel im Inland, die diesen Personen für Fahrten auf beliebigen Wegstrecken nachweislich bis zum Höchstausmaß von 320 Kilometern pro Monat erwachsen.

(3) Als Massenbeförderungsmittel gilt jedes Beförderungsmittel, das der Vermittlung des öffentlichen Verkehrs dient und dessen Inanspruchnahme mehreren Personen gleichzeitig, jedoch unabhängig voneinander gegen Entrichtung eines allgemein festgesetzten Fahrpreises offen steht. Dabei gelten folgende Maßgaben:

1.

Eine Benützung von Eisenbahnen und Schiffen ist nur in der zweiten Klasse oder in vergleichbaren Tarifklassen zulässig.

2.

Eine Benützung von Flugzeugen ist nicht erlaubt.

3.

Führen außer der Eisenbahn noch andere Massenbeförderungsmittel zum Reiseziel, so dürfen diese nur benützt werden, wenn die dabei anfallenden Fahrtkosten insgesamt nicht höher sind als bei der Benützung der Eisenbahn.

(4) Lagen die Voraussetzung für eine kostenlose Benützung nach den Abs. 1 und 2 nicht vor, so hat der Benützer dem Bund den hiefür geleisteten Fahrpreis zu ersetzen. Dieser Kostenersatz ist wie ein Übergenuss hereinzubringen.

(5) Personen nach Abs. 1, die in einem mit Massenbeförderungsmitteln nicht oder nur ungenügend versorgten Gebiet Wehrdienst leisten oder ihren Hauptwohnsitz haben, gebührt eine Fahrtkostenvergütung auf der Wegstrecke zwischen

1.

dem in einem solchen Gebiet liegenden Ort der Wehrdienstleistung oder des Hauptwohnsitzes und dem Anschluss an das nächste Massenbeförderungsmittel oder

2.

dem Ort der Wehrdienstleistung und dem Hauptwohnsitz, sofern

a)

diese Strecke kürzer ist als jene nach Z 1 oder

b)

auf dieser Strecke kein Massenbeförderungsmittel zur Verfügung steht.

Auf diese Fahrtkostenvergütung ist § 7 Abs. 1 letzter Satz anzuwenden.

§ 8a HGG 2001


§ 8a.Paragraph 8 a,

Wird Anspruchsberechtigten eine bundesweit gültige Netzkarte des öffentlichen Personenverkehrs zur Verfügung gestellt, so gelten die Ansprüche auf Fahrtkostenvergütung nach § 7 sowie die Ansprüche auf Freifahrt nach § 8 als abgegolten. Die Ansprüche nach § 7 Abs. 1 Z 2 und nach § 8 Abs. 5 bleiben davon unberührt. Wird Anspruchsberechtigten eine bundesweit gültige Netzkarte des öffentlichen Personenverkehrs zur Verfügung gestellt, so gelten die Ansprüche auf Fahrtkostenvergütung nach Paragraph 7, sowie die Ansprüche auf Freifahrt nach Paragraph 8, als abgegolten. Die Ansprüche nach Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2 und nach Paragraph 8, Absatz 5, bleiben davon unberührt.

§ 9 HGG 2001 (weggefallen)


§ 9 HGG 2001 seit 31.07.2021 weggefallen.

§ 9a HGG 2001


Anspruchsberechtigten, die eine Milizübung leisten, gebührt eine Milizprämie. Die Höhe der für einen Kalendermonat gebührenden Milizprämie beträgt folgenden Hundertsatz des Bezugsansatzes:

Dienstgradgruppe

 

Rekruten und Chargen

14,34 vH,

Unteroffiziere

18,36 vH,

Offiziere

23,66 vH.

Eine Milizprämie gebührt nicht während der Heranziehung zu einem Einsatz nach § 2 Abs. 1 lit. a bis c WG 2001 oder der unmittelbaren Vorbereitung eines solchen Einsatzes.

§ 9b HGG 2001


§ 9b.Paragraph 9 b,

Personen, die Milizübungen leisten oder geleistet haben, gebührt auf deren Antrag eine Milizausbildungsvergütung für Zwecke der zivilen Ausbildung, Fortbildung oder Umschulung in Anwendung des § 1 Abs. 1 zweiter Satz des Militärberufsförderungsgesetzes 2004 (MilBFG 2004), BGBl. I Nr. 130/2003. Die Höhe der Milizausbildungsvergütung beträgt 3,31vH des Bezugsansatzes für jeden Tag einer geleisteten Milizübung und wird in Höhe der Kosten für die jeweilige zivile Ausbildungs-, Fortbildungs- oder Umschulungsmaßnahme zuerkannt. Als Berechnungsgrundlage für die Höhe der Milizausbildungsvergütung gilt der Bezugsansatz zum Zeitpunkt des Antrages. Die Milizausbildungsvergütung ist spätestens innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss der jeweiligen zivilen Ausbildungs-, Fortbildungs- oder Umschulungsmaßnahme zu beantragen. Der Anspruch auf eine Milizausbildungsvergütung endet mit Ablauf des vierten Jahres nach dem letzten Tag der jeweiligen Heranziehbarkeit zu Milizübungen. Personen, die Milizübungen leisten oder geleistet haben, gebührt auf deren Antrag eine Milizausbildungsvergütung für Zwecke der zivilen Ausbildung, Fortbildung oder Umschulung in Anwendung des Paragraph eins, Absatz eins, zweiter Satz des Militärberufsförderungsgesetzes 2004 (MilBFG 2004), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 2003,. Die Höhe der Milizausbildungsvergütung beträgt 3,31vH des Bezugsansatzes für jeden Tag einer geleisteten Milizübung und wird in Höhe der Kosten für die jeweilige zivile Ausbildungs-, Fortbildungs- oder Umschulungsmaßnahme zuerkannt. Als Berechnungsgrundlage für die Höhe der Milizausbildungsvergütung gilt der Bezugsansatz zum Zeitpunkt des Antrages. Die Milizausbildungsvergütung ist spätestens innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss der jeweiligen zivilen Ausbildungs-, Fortbildungs- oder Umschulungsmaßnahme zu beantragen. Der Anspruch auf eine Milizausbildungsvergütung endet mit Ablauf des vierten Jahres nach dem letzten Tag der jeweiligen Heranziehbarkeit zu Milizübungen.

§ 10 HGG 2001


(1) Anspruchsberechtigten gebührt eine Auslandsübungszulage für die Dauer ihrer Entsendung zu Übungen und Ausbildungsmaßnahmen nach § 1 Z 1 lit. d und Z 2 des Bundesverfassungsgesetzes über Kooperation und Solidarität bei der Entsendung von Einheiten und Einzelpersonen in das Ausland (KSE-BVG), BGBl. I Nr. 38/1997. Diese Zulage gebührt unter Anwendung des Auslandszulagen- und -hilfeleistungsgesetzes (AZHG), BGBl. I Nr. 66/1999, mit der Maßgabe, dass Anspruchsberechtigten mit dem Dienstgrad Rekrut ein Sockelbetrag von neun Werteinheiten nach § 2 Abs. 3 AZHG zukommt.

(2) Auf die Auslandsübungszulage sind die §§ 12 und 14 AZHG über die Auszahlung der Auslandszulage sowie einen Vorschuss anzuwenden.

§ 11 HGG 2001


(1) Im Grundwehrdienst, Wehrdienst als Zeitsoldat und Ausbildungsdienst sind das Monatsgeld, die Dienstgradzulage, die Grundvergütung und die Monatsprämie am 15. jeden Monates auszuzahlen.

(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 58/2005)

(3) Anspruchsberechtigten, die den Wehrdienst als Zeitsoldat oder den Ausbildungsdienst leisten, sind ihre Bezüge, ausgenommen eine Fahrtkostenvergütung oder eine Vergütung der Kosten für die Inanspruchnahme einer Freifahrt, auf ein von ihnen angegebenes Konto zu überweisen. Diese Anspruchsberechtigten haben die hiefür erforderlichen Angaben spätestens bei Antritt ihres Wehrdienstes ihrer militärischen Dienststelle bekannt zu geben.

3. Hauptstück-Sachleistungen und Aufwandsersatz

§ 12 HGG 2001


(1) Anspruchsberechtigten gebührt die unentgeltliche Ausstattung mit den militärisch erforderlichen Waffen, Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenständen. Die ausgegebenen Waffen und Gegenstände verbleiben im Eigentum des Bundes.

(2) Anspruchsberechtigten gebührt nach Maßgabe militärischer Interessen die unentgeltliche Ausstattung mit den erforderlichen Gegenständen

1.

für die Pflege ihrer Kleidung und

2.

für ihren sonstigen persönlichen Bedarf.

Die Leistung nach Z 1 gebührt ausschließlich beim erstmaligen Antritt des Grundwehrdienstes oder Ausbildungsdienstes.

(3) Die Leibwäsche sowie die Gegenstände nach Abs. 2 gehen mit der Entlassung der Anspruchsberechtigten aus dem jeweiligen Wehrdienst in ihr Eigentum über.

(4) Der Kommandant eines Truppenkörpers oder ein diesem Kommandanten Gleichgestellter kann den ihm unterstellten Anspruchsberechtigten Sachprämien zuerkennen

1.

als Anerkennung für besondere dienstliche Leistungen, die nicht nach anderen Vorschriften ausgeglichen werden können, oder

2.

aus sonstigen besonderen Anlässen.

Kommt eine derartige Sachprämie für eine größere Anzahl von Personen verschiedener Truppenkörper aus dem gleichen Grund in Betracht, so kann diese Prämie vom Bundesminister für Landesverteidigung zuerkannt werden. Sämtliche als Sachprämien zuerkannten Gegenstände gehen mit Übergabe an die Anspruchsberechtigten in ihr Eigentum über.

(5) Personen, die sich einer verwaltungsbehördlichen Prüfung ihrer Eignung zum Wehrdienst unterziehen, haben nach Maßgabe militärischer Interessen Anspruch auf unentgeltliche Ausstattung mit den für diese Prüfung erforderlichen Gegenständen zur Bekleidung und für ihren sonstigen persönlichen Bedarf. Diese Gegenstände gehen nach Abschluss der Prüfung in deren Eigentum über.

§ 13 HGG 2001


(1) Anspruchsberechtigten gebührt unentgeltliche Unterbringung.

(2) Personen außerhalb einer Wehrdienstleistung, die eine Tätigkeit als Organ des Bundes in Vollziehung militärischer Angelegenheiten nach dem 5. und 6. Abschnitt des 2. Hauptstückes des Wehrgesetzes 2001 ausüben, dürfen eine zur Verfügung gestellte Unterkunft unentgeltlich benützen.

(3) Personen, die sich einer verwaltungsbehördlichen Prüfung ihrer Eignung zum Wehrdienst unterziehen, haben für die Dauer dieser Prüfung Anspruch auf unentgeltliche Unterbringung. Dieser Anspruch umfasst auch die Nächtigung unmittelbar vor dem ersten oder nach dem letzten Tag dieser Prüfung, sofern die An- oder Rückreise an diesen Tagen nicht zumutbar ist. Wird eine zur Verfügung gestellte Unterkunft nicht benützt, so gebührt kein Ersatz von Unterkunftskosten.

(4) Abweichend von Abs. 1 bis 3 kann

1.

Soldaten in einem Dienstverhältnis nach § 1 Abs. 3 Z 2 WG 2001 und

2.

sonstigen im Zuständigkeitsbereich des Bundesministers für Landesverteidigung Dienst versehenden Bediensteten

gegen eine angemessene Vergütung eine Unterkunft im militärischen Bereich zur Verfügung gestellt werden, wenn und solange dienstliche Gründe dies erfordern. Durch diese Zuweisung wird kein Bestandsverhältnis begründet.

§ 14 HGG 2001


(1) Anspruchsberechtigten gebührt unentgeltliche Verpflegung. Nimmt ein Anspruchsberechtigter mit Zustimmung der zuständigen militärischen Dienststelle an der Verpflegung nicht teil, so gebührt ihm an deren Stelle ein Tageskostgeld. Die Zustimmung ist aus besonders rücksichtswürdigen persönlichen Interessen des Anspruchsberechtigten zu erteilen, soweit Interessen des militärischen Dienstbetriebes nicht entgegenstehen. Die Höhe des Tageskostgeldes ist vom Bundesminister für Landesverteidigung entsprechend den für die Verpflegung der Anspruchsberechtigten anfallenden durchschnittlichen Kosten durch Verordnung festzulegen.

(2) Anspruchsberechtigten gebühren bei außergewöhnlicher körperlicher Beanspruchung Verpflegszuschläge. Sofern es die Rücksicht auf den Gesundheitszustand der Truppe erfordert, gebühren den Anspruchsberechtigten für die notwendige Dauer Sanitätszuschläge an Lebensmitteln.

(3) Personen außerhalb einer Wehrdienstleistung, die eine Tätigkeit als Organ des Bundes in Vollziehung militärischer Angelegenheiten nach dem 5. und 6. Abschnitt des 2. Hauptstückes des Wehrgesetzes 2001 ausüben, dürfen an der den Anspruchsberechtigten verabreichten Verpflegung unentgeltlich teilnehmen.

(4) Personen, die sich einer verwaltungsbehördlichen Prüfung ihrer Eignung zum Wehrdienst unterziehen, haben Anspruch auf unentgeltliche Verpflegung. Dieser Anspruch umfasst auch das Abendessen unmittelbar vor dem ersten und das Frühstück nach dem letzten Tag dieser Prüfung, sofern die An- oder Rückreise an diesen Tagen nicht zumutbar ist. Ist diesen Personen die Teilnahme an der Verpflegung aus gesundheitlichen Gründen nicht zumutbar, so gebührt ihnen als Aufwandsersatz für ihre Verpflegung das Vierfache des Tageskostgeldes.

§ 15 HGG 2001


(1) Verlassen Anspruchsberechtigte befehlsgemäß den Garnisonsort, so gebührt ihnen, sofern während des Aufenthaltes außerhalb des Garnisonsortes die Zuweisung einer Unterkunft nicht möglich ist, der Ersatz des tatsächlichen, unvermeidbaren Aufwandes für eine in Anspruch genommene Unterkunft. Dieser Aufwandsersatz für die Unterkunft darf das Ausmaß der Nächtigungsgebühr nach § 13 Abs. 1 Z 2 der Reisegebührenvorschrift 1955 nicht überschreiten. § 13 Abs. 7 der Reisegebührenvorschrift 1955 über die Gewährung eines Zuschusses zur Nächtigungsgebühr ist anzuwenden.

(2) Verlassen Anspruchsberechtigte befehlsgemäß den Garnisonsort, so gebührt ihnen, sofern die Teilnahme an der Verpflegung nicht möglich ist, als Aufwandsersatz für ihre Verpflegung das Vierfache des Tageskostgeldes. Dieser Aufwandsersatz erhöht sich um den Wert allfällig gebührender Verpflegs- und Sanitätszuschläge.

(3) Die Ansprüche nach den Abs. 1 und 2 entfallen für die Dauer einer Entsendung zu Übungen und Ausbildungsmaßnahmen nach § 1 Z 1 lit. d und Z 2 KSE-BVG.

(4) Verlassen Anspruchsberechtigte befehlsgemäß den Garnisonsort, so gebührt ihnen, sofern ein Transportmittel nicht kostenlos zur Verfügung gestellt wird, eine Vergütung der Reisekosten in jener Höhe, die bei Benützung der Eisenbahn nach § 7 der Reisegebührenvorschrift 1955 anfallen würde und dabei keinen ungerechtfertigten Aufwand verursacht.

§ 16 HGG 2001


(1) In militärischen Bereichen sind nach Maßgabe der örtlichen und organisatorischen Verhältnisse und der militärischen Erfordernisse Räumlichkeiten für den Aufenthalt der Anspruchsberechtigten während ihrer Freizeit (Betreuungseinrichtungen) einzurichten. Dies kann auch die unentgeltliche Beistellung von Einrichtungen zur Sportausübung, zur Nutzung von Informationstechnologie und für andere Freizeitaktivitäten im militärischen Interesse umfassen. Dabei ist auch ein diesem Verwendungszweck angemessenes Angebot an Waren für den persönlichen Bedarf, insbesondere Lebens- und Genussmittel, Toiletteartikel und Schreibwaren, zur entgeltlichen Abgabe an die Anspruchsberechtigten bereitzustellen. Das Entgelt für die angebotenen Waren darf nur in der zur Deckung der Einkaufskosten nötigen Höhe bemessen werden. Die Einnahmen aus dem Verkauf der angebotenen Waren sind zweckgebunden zur Bestreitung der unmittelbar damit im Zusammenhang stehenden Ausgaben zu verwenden.

(2) Die Inanspruchnahme der Betreuungseinrichtungen ist außer den Anspruchsberechtigten auch gestattet

1.

anderen Soldaten,

2.

sonstigen im Zuständigkeitsbereich des Bundesministers für Landesverteidigung Dienst versehenden Bediensteten,

3.

Personen außerhalb einer Wehrdienstleistung bei einer Tätigkeit als Organ des Bundes in Vollziehung militärischer Angelegenheiten nach dem 5. und 6. Abschnitt des 2. Hauptstückes des Wehrgesetzes 2001 und

4.

sonstigen Personen, die sich aus dienstlichen Gründen oder mit Erlaubnis des zuständigen Kommandanten im jeweiligen Bereich aufhalten.

§ 17 HGG 2001


(1) Werden Anspruchsberechtigte zu einer dienstlichen Verwendung herangezogen, die bei einem Beamten einen Anspruch nach § 20 Abs. 1 GehG auf Ersatz des entstandenen Versicherungsaufwandes begründet, so sind die den Anspruchsberechtigten in Ausübung einer solchen Verwendung oder aus Anlass der Ausübung einer solchen Verwendung notwendigerweise erwachsenden Versicherungskosten vom Bund zu tragen.

(2) Können Anspruchsberechtigte eine gewährte Dienstfreistellung aus dienstlichen Gründen befehlsgemäß nicht antreten oder nicht fortsetzen, so ist ihnen der in diesem Zusammenhang notwendigerweise entstandene, tatsächliche Mehraufwand zu ersetzen.

(3) Personen, die sich einer verwaltungsbehördlichen Prüfung ihrer Eignung zum Wehrdienst unterziehen, gebührt der Ersatz jener notwendigen Aufwendungen, die ihnen durch die Vorlage der für die Beurteilung ihrer Eignung zwingend erforderlichen Beweismittel im Verwaltungsverfahren tatsächlich entstanden sind.

(4) Anspruchsberechtigten, gegen die Anzeige wegen des Verdachtes einer in Ausübung des Dienstes begangenen gerichtlich strafbaren Handlung erstattet worden ist, sind die ihnen nachweislich zu ihrer zweckentsprechenden Rechtsverteidigung entstandenen notwendigen Kosten auf deren Antrag bis zur Höhe des dreifachen Bezugsansatzes zu ersetzen, wenn

1.

nach Mitteilung der Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren eingestellt oder nach dem 11. Hauptstück der Strafprozessordnung 1975 (StPO), BGBl. Nr. 631, beendet oder

2.

der Anspruchsberechtigte freigesprochen

worden ist.

4. Hauptstück-Leistungen bei Erkrankung oder Verletzung sowie im Falle des Todes

§ 18 HGG 2001


(1) Anspruchsberechtigten gebührt unentgeltliche ärztliche Behandlung. Die ärztliche Überwachung des Gesundheitszustandes und die ärztliche Behandlung der Anspruchsberechtigten obliegen, sofern nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, den Militärärzten in heereseigenen Sanitätseinrichtungen.

(2) Die ärztliche Behandlung umfasst

1.

Krankenbehandlung und Anstaltspflege,

2.

Zahnbehandlung und Zahnersatz und

3.

die Behandlung im Falle der Mutterschaft.

(3) Die Krankenbehandlung umfasst die notwendige ärztliche Hilfe sowie die Versorgung mit den notwendigen Heilmitteln, Heilbehelfen und Hilfsmitteln. Haben sich Anspruchsberechtigte vor Antritt des Wehrdienstes in einer anderen ärztlichen Behandlung befunden, so ist auf diese bei der Krankenbehandlung Bedacht zu nehmen. Sofern die Art der Erkrankung oder Verletzung es erfordert, hat an die Stelle der Krankenbehandlung die Anstaltspflege in einer heereseigenen Sanitätseinrichtung zu treten.

(4) Die Zahnbehandlung umfasst die notwendige chirurgische und konservierende Zahnbehandlung sowie Kieferregulierungen, insoweit diese Regulierungen zur Verhütung schwerer Gesundheitsschädigungen oder zur Beseitigung berufsstörender Verunstaltungen notwendig sind. Zahnersatz gebührt insoweit, als er zur Verhütung schwerer Gesundheitsschädigungen oder zur Beseitigung berufsstörender Verunstaltungen notwendig ist. Ein während eines Wehrdienstes durch einen Militärarzt festgestellter Anspruch auf Zahnersatz kann bis spätestens sechs Monate nach der Entlassung aus diesem Wehrdienst geltend gemacht werden.

(5) Die Behandlung im Falle der Mutterschaft umfasst den notwendigen ärztlichen Beistand, Hebammenbeistand, Beistand durch diplomierte Kinderkranken- und Säuglingsschwestern sowie die Versorgung mit den notwendigen Heilmitteln und Heilbehelfen während der Schwangerschaft, bei der Entbindung und während eines Beschäftigungsverbotes nach dem Mutterschutzgesetz 1979. Für die Entbindung ist die Anstaltspflege in einer Krankenanstalt für höchstens zehn Tage zu gewähren.

(6) Die Inanspruchnahme heereseigener Sanitätseinrichtungen ist außer den Anspruchsberechtigten auch gestattet

1.

Soldaten in einem Dienstverhältnis nach § 1 Abs. 3 Z 2 WG 2001,

2.

sonstigen im Zuständigkeitsbereich des Bundesministers für Landesverteidigung Dienst versehenden Bediensteten,

3.

Personen außerhalb einer Wehrdienstleistung bei einer Tätigkeit als Organ des Bundes in Vollziehung militärischer Angelegenheiten nach dem 5. und 6. Abschnitt des 2. Hauptstückes des Wehrgesetzes 2001 und

4.

sonstigen Personen, wenn deren ärztliche Behandlung in unmittelbarem und überwiegendem Zusammenhang mit der Erfüllung einer Aufgabe des Bundesheeres steht.

§ 19 HGG 2001


(1) Kann die notwendige ärztliche Behandlung

1.

nicht oder

2.

nicht rechtzeitig oder

3.

nicht in vollem Umfang

durch Militärärzte oder in heereseigenen Sanitätseinrichtungen erfolgen, so ist diese Behandlung durch einen anderen Arzt oder in einer öffentlichen oder, wenn dies nicht möglich ist, in einer privaten Krankenanstalt durchzuführen. Die Anspruchsberechtigten sind jedoch der ärztlichen Behandlung durch Militärärzte oder in heereseigenen Sanitätseinrichtungen zuzuführen, sobald ihr Gesundheitszustand die für den Wechsel der ärztlichen Behandlung notwendigen Maßnahmen zulässt.

(2) Im Übrigen dürfen Anspruchsberechtigte eine ärztliche Behandlung außerhalb heereseigener Sanitätseinrichtungen in Anspruch nehmen

1.

in der dienstfreien Zeit oder

2.

jedenfalls mit schriftlicher Zustimmung ihrer militärischen Dienststelle.

Die Anspruchsberechtigten haben eine solche Inanspruchnahme einschließlich der durchgeführten medizinischen Maßnahmen ihrer militärischen Dienststelle zu melden. Die Zustimmung nach Z 2 ist nach Maßgabe militärischer und medizinischer Erfordernisse zu erteilen. Sie darf nicht verweigert werden für die Behandlung solcher Erkrankungen oder Verletzungen, durch die eine schwere Gesundheitsschädigung mit bleibenden Dauerfolgen entstehen könnte, oder für die Fortsetzung einer vor Antritt des Wehrdienstes begonnenen Behandlung.

(3) In den Fällen des Abs. 1 hat der Bund zu tragen

1.

für eine Anstaltspflege in einer öffentlichen Krankenanstalt die jeweiligen Gebühren in der allgemeinen Gebührenklasse und

2.

für eine andere ärztliche Behandlung

a)

die vom jeweiligen Rechtsträger mit der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau vereinbarten Kostensätze oder

b)

die tatsächlich erwachsenen Kosten, sofern eine solche Vereinbarung nicht besteht oder ein solcher Kostensatz nicht vorgesehen ist.

(4) Die Kosten, die Anspruchsberechtigten durch eine ärztliche Behandlung im Falle des Abs. 2 Z 1 erwachsen, sind von ihnen selbst zu tragen. Im Falle des Abs. 2 Z 2 sind diese Kosten den Anspruchsberechtigten vom Bund bis zur Höhe der für die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau geltenden Kostensätze zu ersetzen. Sofern ein solcher Kostensatz nicht vorgesehen ist, hat der Bund die tatsächlich erwachsenen Kosten zu tragen.

(5) Auf Personen im Ausbildungsdienst sind ab dem 13. Monat dieser Wehrdienstleistung § 18 Abs. 1 bis 5 über die ärztliche Behandlung der Anspruchsberechtigten sowie Abs. 1 bis 4 über Sonderfälle dieser ärztlichen Behandlung nicht anzuwenden. Diese Personen haben sich jedoch auf Anordnung der für sie zuständigen militärischen Dienststelle zur Feststellung ihrer Dienstfähigkeit den erforderlichen ärztlichen Untersuchungen zu unterziehen.

§ 19a HGG 2001


Anspruchsberechtigten gebühren besondere Hilfeleistungen nach den §§ 23a bis 23c und 23f GehG. Dabei gelten folgende Maßgaben:

1.

An die Stelle eines Dienst- oder Arbeitsunfalles mit Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung tritt eine Gesundheitsschädigung, die in unmittelbarer Ausübung dienstlicher Pflichten infolge des jeweiligen Wehrdienstes erlitten wird oder sonst auf ein Ereignis zurückzuführen ist, das in einem ursächlichen Zusammenhang mit der Wehrdienstleistung steht.

2.

An die Stelle der Erwerbsfähigkeit tritt die Dienstfähigkeit.

3.

§ 23c Abs. 4 zweiter Satz und Abs. 5 GehG gilt nicht.

§ 20 HGG 2001


Im Falle des Todes eines Anspruchsberechtigten hat der Bund die notwendigen Bestattungskosten sowie die notwendigen Kosten einer Überführung des Verstorbenen vom Todes- zum Bestattungsort zu tragen. Ist der Todesort im Ausland gelegen und hat der Anspruchsberechtigte sich nicht aus dienstlichen Gründen im Ausland befunden, so gebühren die Überführungskosten erst ab der Staatsgrenze. Ist der Bestattungsort im Ausland gelegen, so gebühren, sofern der Verstorbene nicht am Ort seines früheren Hauptwohnsitzes bestattet wird, die Überführungskosten nur bis zur Staatsgrenze.

§ 21 HGG 2001


(1) Hat der Bund infolge eines Ereignisses, das die Gesundheitsschädigung oder den Tod eines Anspruchsberechtigten bewirkt hat, Leistungen nach § 18 Abs. 3 bis 5 erbracht oder Kosten nach den §§ 19 oder 20 getragen und stehen dem Anspruchsberechtigten oder dessen Rechtsnachfolgern auf Grund dieses Ereignisses Schadenersatzansprüche gegen einen Dritten zu, so gehen diese Ansprüche bis zur Höhe des dem Bund erwachsenen Aufwandes auf den Bund über.

(2) Hat der Bund einem geschädigten Anspruchsberechtigten durch Erbringung von Leistungen nach § 18 Abs. 3 bis 5 oder durch eine Kostentragung nach den §§ 19 oder 20 einen Schaden ersetzt, den dieser ansonsten nach dem Amtshaftungsgesetz, BGBl. Nr. 20/1949, gegen den Bund hätte geltend machen können, so kann der Bund von jenen Personen, die als seine Organe gehandelt und die Rechtsverletzung vorsätzlich oder grob fahrlässig verübt oder verursacht haben, innerhalb von drei Jahren ab Eintritt des Ereignisses Rückersatz begehren. In diesem Fall sind die Bestimmungen des Amtshaftungsgesetzes über den Rückersatz mit Ausnahme des § 3 Abs. 1, des § 6 Abs. 2 sowie des § 10 Abs. 1 und 2 anzuwenden.

(3) Der nach den Abs. 1 oder 2 zu ersetzende Aufwand ist, soweit er Krankentransporte mit heereseigenen Transportmitteln und Leistungen nach diesem Bundesgesetz in heereseigenen Sanitätseinrichtungen betrifft, nach dem Durchschnitt der für solche Aufwendungen erwachsenden Kosten zu berechnen. Dieser Berechnung sind auch die den privaten und öffentlichen Krankentransportunternehmungen sowie den öffentlichen Krankenanstalten für vergleichbare Aufwendungen erwachsenden Kosten zu Grunde zu legen. Die ermittelten Durchschnittskosten sind vom Bundesminister für Landesverteidigung durch Verordnung festzusetzen.

§ 22 HGG 2001 (weggefallen)


§ 22 HGG 2001 (weggefallen) seit 01.12.2002 weggefallen.

5. Hauptstück-Familienunterhalt, Partnerunterhalt und Wohnkostenbeihilfe

1. Abschnitt-Gemeinsame Bestimmungen

§ 23 HGG 2001


(1) Familienunterhalt, Partnerunterhalt und Wohnkostenbeihilfe kann Anspruchsberechtigten gebühren, die den Grundwehrdienst oder den Wehrdienst als Zeitsoldat oder den Ausbildungsdienst leisten, auf deren Antrag und für die Dauer eines solchen Wehrdienstes, sofern nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist.

(2) Wird ein Antrag auf Zuerkennung von Familienunterhalt oder Partnerunterhalt oder Wohnkostenbeihilfe später als drei Monate nach Antritt des Wehrdienstes eingebracht, so beginnt der Anspruch auf diese Leistung erst mit dem der Antragstellung nachfolgenden Monatsersten.

(3) Als Wirksamkeit der Einberufung nach diesem Hauptstück gilt

1.

die erstmalige Erlassung des Einberufungsbefehles oder

2.

die Kundmachung einer allgemeinen Bekanntmachung der Einberufung

zum jeweiligen Wehrdienst nach Abs. 1.

§ 24 HGG 2001


(1) Entstehen die Voraussetzungen für die Zuerkennung von Familienunterhalt oder Partnerunterhalt oder Wohnkostenbeihilfe während des Wehrdienstes, so beginnt der Anspruch auf diese Leistungen mit dem Tag des Entstehens der Voraussetzungen. Dies gilt auch bei einer Änderung oder einem Wegfall dieser Voraussetzungen.

(2) Erlangt die Verwaltungsbehörde auf andere Weise als durch einen Antrag Kenntnis von einer Änderung der Voraussetzungen hinsichtlich eines zuerkannten Anspruches auf Familienunterhalt oder Partnerunterhalt oder Wohnkostenbeihilfe, so hat sie diese Leistungen von Amts wegen abzuändern.

(3) Wird ein Antrag auf Zuerkennung oder Erweiterung von Familienunterhalt oder Partnerunterhalt oder Wohnkostenbeihilfe im Falle des Abs. 1 später als drei Monate nach Entstehen oder Änderung der Voraussetzungen eingebracht oder erlangt die Verwaltungsbehörde im Falle des Abs. 2 später als drei Monate nach der entsprechenden Änderung der Voraussetzungen hievon Kenntnis, so beginnt der Anspruch auf neu entstandene oder höhere Leistungen erst mit dem der Antragstellung oder der Kenntnisnahme durch die Verwaltungsbehörde nachfolgenden Monatsersten.

(4) Leisten Anspruchsberechtigte unmittelbar im Anschluss an einen Wehrdienst nach § 23 Abs. 1 einen anderen derartigen Wehrdienst oder wird der gleiche Wehrdienst nach Beendigung des Auslandseinsatzpräsenzdienstes auf Grund des § 3 Abs. 3 und 4 des Auslandseinsatzgesetzes 2001 (AuslEG 2001), BGBl. I Nr. 55, fortgesetzt, so gilt ein bereits rechtskräftig festgestellter Anspruch auf Familienunterhalt oder Partnerunterhalt oder Wohnkostenbeihilfe bis zur Beendigung des nachfolgenden Wehrdienstes. Im Übrigen richtet sich in diesen Fällen die Wirksamkeit der Einberufung nach § 23 Abs. 3 ausschließlich nach jener für den jeweils ersten derartigen Wehrdienst.

2. Abschnitt-Familienunterhalt und Partnerunterhalt

§ 25 HGG 2001


  1. (1)Absatz einsAnspruchsberechtigten gebührt Familienunterhalt
    1. 1.Ziffer einsfür den Ehegatten,
    2. 2.Ziffer 2für Kinder, für die ihm oder einem nicht dauernd von ihm getrennt lebenden Ehegatten eine Familienbeihilfe auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376, oder eine gleichartige ausländische Beihilfe gewährt wird, undfür Kinder, für die ihm oder einem nicht dauernd von ihm getrennt lebenden Ehegatten eine Familienbeihilfe auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 376, oder eine gleichartige ausländische Beihilfe gewährt wird, und
    3. 3.Ziffer 3für andere Personen, sofern er ihnen auf Grund einer im Familienrecht begründeten gesetzlichen Verpflichtung Unterhalt zu leisten hat.
  2. (2)Absatz 2Wird die Vaterschaft eines Anspruchsberechtigten hinsichtlich eines Kindes, das vor oder während der Wehrdienstleistung geboren wurde, während des Wehrdienstes durch Beschluss oder durch Anerkenntnis festgestellt, so beginnt die Frist von drei Monaten nach § 24 Abs. 3 jeweils am Tag nach Eintritt der Rechtskraft des Beschlusses oder der feststellenden Wirkung des Anerkenntnisses. Als Tag des Entstehens der Voraussetzungen für die Zuerkennung des Familienunterhaltes für dieses Kind gilt der Tag der Geburt.Wird die Vaterschaft eines Anspruchsberechtigten hinsichtlich eines Kindes, das vor oder während der Wehrdienstleistung geboren wurde, während des Wehrdienstes durch Beschluss oder durch Anerkenntnis festgestellt, so beginnt die Frist von drei Monaten nach Paragraph 24, Absatz 3, jeweils am Tag nach Eintritt der Rechtskraft des Beschlusses oder der feststellenden Wirkung des Anerkenntnisses. Als Tag des Entstehens der Voraussetzungen für die Zuerkennung des Familienunterhaltes für dieses Kind gilt der Tag der Geburt.
  3. (3)Absatz 3Wird die Vaterschaft eines Anspruchsberechtigten hinsichtlich eines Kindes, das vor oder während der Wehrdienstleistung geboren wurde, nach der Entlassung aus dem Wehrdienst festgestellt, so gebührt für dieses Kind Familienunterhalt, sofern ein Antrag binnen drei Monaten jeweils ab dem Tag nach Eintritt der Rechtskraft des Beschlusses oder der feststellenden Wirkung des Anerkenntnisses gestellt wird. Dieser Anspruch besteht für den Zeitraum vom Antritt des Wehrdienstes oder vom Tag der Geburt des Kindes, sofern diese während des Wehrdienstes erfolgte, bis zur Entlassung aus dem Wehrdienst.
  4. (4)Absatz 4Anspruchsberechtigten gebührt Partnerunterhalt
    1. 1.Ziffer einsfür den eingetragenen Partner und
    2. 2.Ziffer 2nach Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft für den ehemaligen eingetragenen Partner, sofern für diesen die Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 3 vorliegen.nach Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft für den ehemaligen eingetragenen Partner, sofern für diesen die Voraussetzungen nach Absatz eins, Ziffer 3, vorliegen.

§ 26 HGG 2001


  1. (1)Absatz einsDie Bemessungsgrundlage der Anspruchsberechtigten, die erhalten oder erhalten haben
    1. 1.Ziffer einsBezüge aus nichtselbständiger Arbeit oder
    2. 2.Ziffer 2Renten oder
    3. 3.Ziffer 3Arbeitslosengeld oder
    4. 4.Ziffer 4Notstandshilfe oder
    5. 5.Ziffer 5Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz, BGBl. Nr. 31/1969, oderBeihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, oder
    6. 6.Ziffer 6Karenzurlaubsgeld,
    besteht aus einem Grundbetrag und allfälligen Zuschlägen. Als Grundbetrag ist das durchschnittliche monatliche Nettoeinkommen der letzten drei Kalendermonate vor der Wirksamkeit der Einberufung heranzuziehen. Auf Antrag ist das durchschnittliche monatliche Nettoeinkommen der letzten zwölf Kalendermonate für die Berechnung des Grundbetrages heranzuziehen.
  2. (2)Absatz 2Fallen in den Zeitraum der letzten drei Kalendermonate vor der Wirksamkeit der Einberufung Zeiten, während deren Anspruchsberechtigte nicht den vollen Arbeitslohn bezogen haben, so bleiben diese Zeiten auf Antrag bei der Ermittlung des Grundbetrages außer Betracht. An ihrer Stelle sind die unmittelbar vorher liegenden Zeiten, in denen Anspruchsberechtigte vollen Arbeitslohn bezogen haben, in dem auf den Gesamtzeitraum von drei Kalendermonaten fehlenden Ausmaß heranzuziehen.
  3. (3)Absatz 3Das Nettoeinkommen umfasst
    1. 1.Ziffer einssämtliche steuerpflichtigen und steuerfreien Bezüge aus nichtselbständiger Arbeit, außer der Familienbeihilfe,
    2. 2.Ziffer 2Renten,
    3. 3.Ziffer 3Arbeitslosengeld,
    4. 4.Ziffer 4Notstandshilfe,
    5. 5.Ziffer 5Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz und
    6. 6.Ziffer 6Karenzurlaubsgeld,
    ausgenommen die sonstigen Bezüge nach § 67 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400, sowie vermindert um die darauf entfallende Lohnsteuer und um die Beiträge nach § 16 Abs. 1 Z 3 lit. a, ausgenommen Betriebsratsumlagen, Z 4 und 5 EStG 1988. Die Verminderung um diese Beiträge tritt nicht ein, sofern sie vom Anspruchsberechtigten während des Wehrdienstes weiter zu entrichten sind.ausgenommen die sonstigen Bezüge nach Paragraph 67, des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), Bundesgesetzblatt Nr. 400, sowie vermindert um die darauf entfallende Lohnsteuer und um die Beiträge nach Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a,, ausgenommen Betriebsratsumlagen, Ziffer 4 und 5 EStG 1988. Die Verminderung um diese Beiträge tritt nicht ein, sofern sie vom Anspruchsberechtigten während des Wehrdienstes weiter zu entrichten sind.
  4. (4)Absatz 4Auf Anspruchsberechtigte, die ohne Dienstnehmereigenschaft in einem Familienbetrieb hauptberuflich tätig sind oder waren, sind die Abs. 1 bis 3 anzuwenden. Als Nettoeinkommen nach Abs. 3 Z 1 sind dabei die steuerpflichtigen und steuerfreien Bezüge, außer der Familienbeihilfe, heranzuziehen, die in Kollektivverträgen für vergleichbare Arbeitnehmergruppen vorgesehen sind. Besteht kein Kollektivvertrag, der zu Vergleichszwecken herangezogen werden kann, so sind Familienunterhalt und Partnerunterhalt nach der Mindestbemessungsgrundlage zu bemessen.Auf Anspruchsberechtigte, die ohne Dienstnehmereigenschaft in einem Familienbetrieb hauptberuflich tätig sind oder waren, sind die Absatz eins bis 3 anzuwenden. Als Nettoeinkommen nach Absatz 3, Ziffer eins, sind dabei die steuerpflichtigen und steuerfreien Bezüge, außer der Familienbeihilfe, heranzuziehen, die in Kollektivverträgen für vergleichbare Arbeitnehmergruppen vorgesehen sind. Besteht kein Kollektivvertrag, der zu Vergleichszwecken herangezogen werden kann, so sind Familienunterhalt und Partnerunterhalt nach der Mindestbemessungsgrundlage zu bemessen.
  5. (5)Absatz 5Als Zuschläge gebühren zur Berücksichtigung des aliquoten Teiles der sonstigen Bezüge folgende Hundertsätze des Grundbetrages
    1. 1.Ziffer eins4,25 vH bei sonstigen Bezügen von höchstens einem halben Monatsbezug,
    2. 2.Ziffer 28,5 vH bei sonstigen Bezügen von höchstens einem Monatsbezug,
    3. 3.Ziffer 312,75 vH bei sonstigen Bezügen von höchstens eineinhalb Monatsbezügen und
    4. 4.Ziffer 417 vH bei sonstigen Bezügen von mehr als eineinhalb Monatsbezügen.
  6. (6)Absatz 6Für Anspruchsberechtigte, die einer nicht selbständigen Erwerbstätigkeit nachgehen und hiefür einer Veranlagung zur Einkommensteuer unterliegen, ist die Ermittlung der Bemessungsgrundlage nach den für selbständig Erwerbstätige geltenden Bestimmungen vorzunehmen, sofern sie aus von ihnen nicht verschuldeten Gründen außerstande sind, die notwendigen Bestätigungen des Arbeitgebers über ihr Einkommen für die Zeiträume nach den Abs. 1 und 2 vorzulegen.Für Anspruchsberechtigte, die einer nicht selbständigen Erwerbstätigkeit nachgehen und hiefür einer Veranlagung zur Einkommensteuer unterliegen, ist die Ermittlung der Bemessungsgrundlage nach den für selbständig Erwerbstätige geltenden Bestimmungen vorzunehmen, sofern sie aus von ihnen nicht verschuldeten Gründen außerstande sind, die notwendigen Bestätigungen des Arbeitgebers über ihr Einkommen für die Zeiträume nach den Absatz eins und 2 vorzulegen.

§ 27 HGG 2001


(1) Bemessungsgrundlage ist bei selbständig erwerbstätigen Anspruchsberechtigten ein Zwölftel des Nettoeinkommens des der Wirksamkeit der Einberufung vorangegangenen Kalenderjahres, wenn für dieses Jahr bereits ein rechtskräftiger Einkommensteuerbescheid vorliegt. Liegt ein solcher Bescheid nicht vor, so ist die für dieses Kalenderjahr abgegebene Steuererklärung heranzuziehen. Liegt eine solche Erklärung nicht vor, so ist der rechtskräftige Einkommensteuerbescheid für das vorhergegangene Kalenderjahr zur Ermittlung des Nettoeinkommens heranzuziehen. Liegt auch ein solcher Bescheid nicht vor, so ist die für dieses Kalenderjahr abgegebene Steuererklärung heranzuziehen.

(2) War der Anspruchsberechtigte in dem nach Abs. 1 für die Ermittlung des Nettoeinkommens maßgeblichen Kalenderjahr erstmalig zur Einkommensteuer zu veranlagen und hat sich die selbständige Erwerbstätigkeit nicht auf das gesamte Kalenderjahr erstreckt, so ist als Bemessungsgrundlage ein Zwölftel des Betrages heranzuziehen, der sich durch die Umrechnung des tatsächlichen Einkommens aus der selbständigen Erwerbstätigkeit auf das gesamte Kalenderjahr ergibt.

(3) War der Anspruchsberechtigte für das der Wirksamkeit der Einberufung vorangegangene Kalenderjahr erstmalig zur Einkommensteuer zu veranlagen und liegt zum Zeitpunkt der Entscheidung kein rechtskräftiger Einkommensteuerbescheid vor, so ist die für dieses Kalenderjahr abgegebene Steuererklärung heranzuziehen. Liegt eine solche Erklärung nicht vor, so ist zunächst die Mindestbemessungsgrundlage heranzuziehen. Nach Vorlage der Steuererklärung ist die Bemessungsgrundlage auf Antrag neu zu ermitteln.

(4) War der Anspruchsberechtigte im Kalenderjahr der Wirksamkeit der Einberufung erstmalig zur Einkommensteuer zu veranlagen und hat er die selbständige Erwerbstätigkeit vor Wirksamkeit der Einberufung aufgenommen, so ist ein rechtskräftiger Einkommensteuerbescheid für dieses Kalenderjahr als Bemessungsgrundlage heranzuziehen. Liegt ein solcher Bescheid nicht vor, so ist die für dieses Kalenderjahr abgegebene Steuererklärung heranzuziehen. Liegt auch eine solche Erklärung nicht vor, so ist zunächst die Mindestbemessungsgrundlage heranzuziehen. Nach Vorlage der Steuererklärung ist die Bemessungsgrundlage auf Antrag neu zu ermitteln. Als Bemessungsgrundlage ist ein Zwölftel des Betrages heranzuziehen, der sich durch die Umrechnung des tatsächlichen Einkommens aus der selbständigen Erwerbstätigkeit auf das gesamte Kalenderjahr ergibt. Dabei sind die Zeiten einer zugrunde liegenden Wehrdienstleistung in den Zeitraum, in dem die Erwerbstätigkeit ausgeübt wurde, nicht einzurechnen.

(5) Das Nettoeinkommen besteht aus dem Gesamtbetrag der Einkünfte aus

1.

Land- und Forstwirtschaft,

2.

selbständiger Arbeit und

3.

Gewerbebetrieb.

Dieser Gesamtbetrag ist um den Betrag zu vermindern, welcher der Höhe der auf den Gesamtbetrag dieser Einkünfte entfallenden Einkommensteuer entspricht.

§ 28 HGG 2001


(1) Gehören Anspruchsberechtigte sowohl dem Personenkreis der nicht selbständig Erwerbstätigen als auch dem der selbständig Erwerbstätigen an, so ist das Einkommen für jede Einkommensart gesondert zu ermitteln. Die Summe dieser Einkommen bildet die für das Ausmaß des Familienunterhaltes und Partnerunterhaltes maßgebliche Bemessungsgrundlage.

(2) § 27 Abs. 3 vorletzter Satz und Abs. 4 dritter Satz über die vorläufige Heranziehung der Mindestbemessungsgrundlage bei selbständig Erwerbstätigen sind im Falle der Zusammenrechnung nach Abs. 1 nicht anzuwenden. In diesen Fällen ist zunächst für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage nur das Einkommen aus der nicht selbständigen Erwerbstätigkeit heranzuziehen. Nach Vorlage der Steuererklärung ist die Bemessungsgrundlage auf Antrag unter Anwendung des Abs. 1 neu zu ermitteln.

§ 29 HGG 2001


(1) Als Mindestbemessungsgrundlage für den Familienunterhalt und Partnerunterhalt sind 48 vH des Bezugsansatzes, als Höchstbemessungsgrundlage 218 vH des Bezugsansatzes heranzuziehen.

(2) Ist die nach den §§ 26 bis 28 ermittelte Bemessungsgrundlage geringer als die Mindestbemessungsgrundlage oder kann keine Bemessungsgrundlage ermittelt werden, so ist der Familienunterhalt und Partnerunterhalt nach der Mindestbemessungsgrundlage zu bemessen.

(3) Ist die nach den §§ 26 bis 28 ermittelte Bemessungsgrundlage höher als die Höchstbemessungsgrundlage, so ist der Familienunterhalt und Partnerunterhalt nach der Höchstbemessungsgrundlage zu bemessen.

§ 30 HGG 2001


(1) Bei der Bemessung des Familienunterhaltes und des Partnerunterhaltes sind je Kalendermonat zu veranschlagen

1.

für den Ehegatten oder eingetragenen Partner, der jeweils nicht dauernd vom Anspruchsberechtigten getrennt lebt, 50 vH der Bemessungsgrundlage,

2.

für jede andere Person, für die ein Anspruch auf Familienunterhalt oder Partnerunterhalt besteht und die zum Haushalt des Anspruchsberechtigten gehört oder in seinem Haushalt lebt, je 10 vH der Bemessungsgrundlage und

3.

für jede andere Person, für die ein Anspruch auf Familienunterhalt oder Partnerunterhalt besteht, der vom Anspruchsberechtigten zu leistende Unterhalt, jedoch nicht mehr als 20 vH der Bemessungsgrundlage.

(2) Fällt ein Familienunterhalt oder Partnerunterhalt nach Abs. 1 Z 1 nicht an, so erhöht sich der für Personen nach Abs. 1 Z 2 insgesamt gebührende Familienunterhalt je Kalendermonat um 30 vH der Bemessungsgrundlage.

(3) Gehören zum Haushalt des Anspruchsberechtigten nur Kinder und ist der Anspruchsberechtigte der einzige Unterhaltsverpflichtete, so erhöht sich der Anspruch nach Abs. 2 um die nachgewiesenen Mehrkosten bis zur Höhe jenes Betrages, der dem Ehegatten und den Kindern zusammen zustehen würde.

(4) Der Familienunterhalt und der Partnerunterhalt dürfen gemeinsam in keinem Fall 80 vH der Bemessungsgrundlage je Kalendermonat übersteigen. Die Ansprüche nach den Abs. 1 bis 3 sind, sofern sie insgesamt 80 vH der Bemessungsgrundlage überschreiten würden, verhältnismäßig zu kürzen.

(5) Ansprüche auf Familienunterhalt und Partnerunterhalt bestehen für jede Ehe oder eingetragene Partnerschaft sowie für jede Person nach § 25 Abs. 1 Z 2 und 3 jeweils nur einmal. Werden Anträge mehrerer Anspruchsberechtigter

1.

auf Zuerkennung von Familienunterhalt oder Partnerunterhalt für den Ehegatten oder Partner, der selbst Anspruchsberechtigter ist, oder

2.

auf Zuerkennung von Familienunterhalt für dieselbe Person der Anspruchsberechtigten

eingebracht, so gebührt der jeweilige Anspruch nur dem Anspruchsberechtigten, der den Antrag zuerst eingebracht hat. Dem anderen Anspruchsberechtigten gebührt in diesen Fällen ein Anspruch nur in der Höhe jenes Betrages, der das Ausmaß des Anspruches auf Familienunterhalt oder Partnerunterhalt des ersten Anspruchsberechtigten übersteigt.

3. Abschnitt-Wohnkostenbeihilfe

§ 31 HGG 2001


(1) Mit der Wohnkostenbeihilfe sind Anspruchsberechtigten jene Kosten abzugelten, die ihnen nachweislich während des Wehrdienstes für die erforderliche Beibehaltung jener eigenen Wohnung entstehen, in der sie nach den Bestimmungen des Meldegesetzes 1991 (MeldeG), BGBl. Nr. 9/1992, gemeldet sind. Dabei gilt Folgendes:

1.

Ein Anspruch besteht nur für jene Wohnung, in der der Anspruchsberechtigte bereits zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Einberufung gegen Entgelt gewohnt hat.

2.

Wurde der Erwerb einer Wohnung nachweislich bereits vor dem Zeitpunkt nach Z 1 eingeleitet, so besteht ein Anspruch auch dann, wenn die Wohnung erst nach diesem Zeitpunkt bezogen wird.

3.

Hat der Anspruchsberechtigte nach dem Zeitpunkt nach Z 1 eine andere eigene Wohnung bezogen und sich in dieser Wohnung gemeldet, so gebühren, sofern nicht Z 2 anzuwenden ist, an Stelle der Kosten für diese Wohnung die ehemaligen Kosten jener eigenen Wohnung, in der der Anspruchsberechtigte zu diesem Zeitpunkt gewohnt hat.

4.

Ein Anspruch besteht auch dann, wenn das Nutzungsrecht des Anspruchsberechtigten an der Wohnung erst nach dem Zeitpunkt nach Z 1 durch Eintritt in den Mietvertrag nach § 14 Abs. 2 des Mietrechtsgesetzes (MRG), BGBl. Nr. 520/1981, oder sonstigen Übergang von Todes wegen oder auf Grund einer Ehescheidung oder Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft entstanden ist.

(2) Als eigene Wohnung gelten Räumlichkeiten,

1.

die eine abgeschlossene Einheit bilden und in denen der Anspruchsberechtigte einen selbständigen Haushalt führt oder

2.

die der Anspruchsberechtigte bewohnt, jeweils mit weiteren Personen als Miteigentümer oder Haupt- oder Untermieter oder sonstigen Personen, die sich an den Haushaltskosten beteiligen, oder

3.

die der Anspruchsberechtigte als Heimplatz zum Zweck der Absolvierung einer Ausbildung benötigt und deren Nutzung er für die Dauer seiner Anspruchsberechtigung nicht ruhend stellen kann.

(3) Als Kosten für die Beibehaltung der eigenen Wohnung gelten

1.

alle Arten eines Entgeltes für die Benützung der Wohnung samt dem nach § 15 Abs. 1 MRG auf die Wohnung entfallenden Anteil an den Betriebskosten und laufenden öffentlichen Abgaben,

2.

allfällige zusätzliche Leistungen (Pauschale) für die als Bestandteil des jeweiligen Rechtsverhältnisses mit dem Recht zur Wohnungsbenützung verbundene Berechtigung zur Inanspruchnahme von Gemeinschaftseinrichtungen,

3.

Rückzahlungen von Verbindlichkeiten, die zur Schaffung des jeweiligen Wohnraumes eingegangen wurden und

4.

ein Grundgebührenpauschbetrag in der Höhe von 0,7 vH des Bezugsansatzes pro Kalendermonat.

In den Fällen des Abs. 2 Z 2 sind die Kosten nur anteilig abzugelten gemessen am Eigentumsanteil des Anspruchsberechtigten oder an der Anzahl der weiteren Mieter oder sonstigen Personen, die sich an den Haushaltskosten beteiligen. Allfällige Mieteinnahmen des Anspruchsberechtigten sind entsprechend abzuziehen.

§ 32 HGG 2001


(1) Anspruchsberechtigten, die Anspruch auf Familienunterhalt oder Partnerunterhalt für Personen haben, mit denen sie im gemeinsamen Haushalt leben, gebührt die Wohnkostenbeihilfe bis zur Höhe von 20 vH der Bemessungsgrundlage für den Familienunterhalt.

(2) Verfügt der Ehegatte oder eingetragene Partner des Anspruchsberechtigten über eigene Einkünfte, so vermindert sich der Anspruch nach Abs. 1 um jenen Betrag, um den diese Einkünfte monatlich den nach § 26 Abs. 5 des Pensionsgesetzes 1965 (PG. 1965), BGBl. Nr. 340, gebührenden Mindestsatz übersteigen. Bei einem Einkommen aus nichtselbständiger Arbeit ist dabei zu diesem Mindestsatz ein Zwölftel des jährlichen Pauschbetrages für Werbungskosten nach § 16 Abs. 3 EStG 1988 hinzuzurechnen. Als Einkünfte des Ehegatten oder eingetragenen Partners gelten die Einkunftsarten nach § 17 Abs. 5 PG. 1965.

(3) Anspruchsberechtigten, die keinen Anspruch auf Familienunterhalt oder Partnerunterhalt für Personen, mit denen sie im gemeinsamen Haushalt leben, oder überhaupt keinen Anspruch auf solche Geldleistungen haben, gebührt die Wohnkostenbeihilfe bis zur Höhe von 30 vH jener Bemessungsgrundlage, die für sie im Falle eines Anspruches auf Familienunterhalt oder Partnerunterhalt maßgeblich ist oder wäre. Familienunterhalt, Partnerunterhalt und Wohnkostenbeihilfe dürfen jedoch insgesamt diese Bemessungsgrundlage nicht übersteigen.

4. Abschnitt-Verfahren

§ 33 HGG 2001


(1) Der Antrag auf Zuerkennung oder Änderung von Familienunterhalt, Partnerunterhalt und Wohnkostenbeihilfe kann eingebracht werden

1.

beim Heerespersonalamt oder

2.

nach Antritt des Wehrdienstes auch bei jener militärischen Dienststelle, bei der der Anspruchsberechtigte Dienst zu leisten hat.

Diese Dienststelle hat den Antrag und die beigebrachten Unterlagen unverzüglich an das Heerespersonalamt weiterzuleiten.

(2) Erlangt die Verwaltungsbehörde auf andere Weise als durch einen Antrag Kenntnis vom Vorliegen der Voraussetzungen für einen Anspruch auf Familienunterhalt oder Partnerunterhalt, so hat sie das Verfahren auf Zuerkennung von Familienunterhalt oder Partnerunterhalt von Amts wegen einzuleiten. Erlangt die Verwaltungsbehörde diese Kenntnis später als drei Monate nach Antritt des Wehrdienstes durch den Anspruchsberechtigten, so beginnt ein Anspruch auf Familienunterhalt oder Partnerunterhalt erst mit dem der Kenntnisnahme nachfolgenden Monatsersten.

(3) Bei der Zuerkennung von Familienunterhalt und Partnerunterhalt ist diese Geldleistung nach den jeweiligen Personen nach § 30 Abs. 1 bis 3 aufzugliedern. Beschwerden gegen die Höhe des Familienunterhaltes oder Partnerunterhaltes oder der Wohnkostenbeihilfe haben keine aufschiebende Wirkung. Dies gilt auch für Vorlageanträge in Beschwerdevorverfahren gegen solche Bescheide.

(4) Der Arbeitgeber eines Anspruchsberechtigten ist verpflichtet, alle Bestätigungen auszustellen, die zur Bemessung von Familienunterhalt oder Partnerunterhalt oder Wohnkostenbeihilfe erforderlich sind, und diese Bestätigungen sowie alle sonst erforderlichen Unterlagen dem Anspruchsberechtigten auszuhändigen.

§ 34 HGG 2001


(1) Anspruchsberechtigte und Empfänger von Leistungen nach diesem Hauptstück sind verpflichtet, jede Änderung der für die Bemessung dieser Leistungen maßgebenden Umstände ehestmöglich, spätestens jedoch binnen zwei Wochen nach Kenntnis der die Änderung begründenden Tatsachen dem Heerespersonalamt mitzuteilen. Nach Antritt des Wehrdienstes kann die Mitteilung auch bei jener militärischen Dienststelle eingebracht werden, bei der der Anspruchsberechtigte Dienst zu leisten hat. Diese Dienststelle hat das Heerespersonalamt unverzüglich über diese Mitteilung zu informieren.

(2) Die Sozialversicherungsträger und der Dachverband der Sozialversicherungsträger haben dem Heerespersonalamt auf dessen Verlangen zum Zwecke der Vollziehung dieses Hauptstückes Auskünfte aus den bei ihnen gespeicherten Versicherungsdaten zu erteilen, insoweit,

1.

diese Daten zur Ermittlung der Höhe des Anspruches auf Familienunterhalt, Partnerunterhalt und Wohnkostenbeihilfe unerlässlich sind und

2.

das Heerespersonalamt diese Daten nicht auf andere Weise ermitteln konnte.

§ 35 HGG 2001


(1) Der Familienunterhalt ist auszuzahlen

1.

für die zum Haushalt der Anspruchsberechtigten gehörenden und

die in ihrem Haushalt lebenden Personen

a)

an den Ehegatten oder,

b)

sofern ein Ehegatte nicht vorhanden ist, an die vom Anspruchsberechtigten bestimmte, den Haushalt führende Person

und

2.

für die nicht im Haushalt des Anspruchsberechtigten lebenden Personen

a)

an diese selbst oder,

b)

sofern eine solche Person nicht geschäftsfähig ist, an deren gesetzlichen Vertreter, wenn die Angelegenheiten, mit deren Besorgung er betraut worden ist, die Empfangnahme des Familienunterhalts umfassen, oder,

c)

sofern der Anspruchsberechtigte selbst der gesetzliche Vertreter ist und sich die unterhaltsberechtigte Person in Pflege einer dritten Person befindet, an diese Person.

(1a) Der Partnerunterhalt ist auszuzahlen

1.

an den eingetragenen Partner und

2.

im Falle des § 25 Abs. 4 Z 2 an die Person nach Abs. 1 Z 2.

(2) Die Wohnkostenbeihilfe ist auszuzahlen

1.

im Falle des § 32 Abs. 1 an die nach Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a Z 1 zum Empfang des Familienunterhaltes oder Partnerunterhaltes berechtigte Person und

2.

im Falle des § 32 Abs. 3 an den Anspruchsberechtigten oder an eine von ihm bestimmte bezugsberechtigte Person.

(3) Der Familienunterhalt, Partnerunterhalt und die Wohnkostenbeihilfe sind am 15. jeden Monates auszuzahlen. Diese Geldleistungen sind auf Wunsch der zum Empfang der Leistung berechtigten Person auf ein Konto zu überweisen. Die hiefür erforderlichen Angaben sind dem Heerespersonalamt oder nach Antritt des Wehrdienstes jener militärischen Dienststelle bekannt zu geben, bei der der Anspruchsberechtigte Dienst zu leisten hat.

6. Hauptstück-Entschädigung und Fortzahlung der Bezüge

1. Abschnitt-Entschädigung

§ 36 HGG 2001


(1) Anspruchsberechtigten, die

1.

Milizübungen oder

2.

freiwillige Waffenübungen und Funktionsdienste oder

3.

außerordentliche Übungen oder

4.

den Einsatzpräsenzdienst

leisten, gebührt für die Dauer eines solchen Wehrdienstes eine Pauschalentschädigung in der Höhe von 48 vH des Bezugsansatzes pro Kalendermonat.

(2) Deckt die Pauschalentschädigung den Einkommensentgang des Anspruchsberechtigten während eines Wehrdienstes nach Abs. 1 nicht, so gebührt dem Anspruchsberechtigten auf seinen Antrag zusätzlich eine Entschädigung in der Höhe des um die Pauschalentschädigung verminderten Einkommensentganges. Diese Entschädigung gebührt in Summe mit der Pauschalentschädigung bis zu einem Betrag von 360 vH des Bezugsansatzes pro Kalendermonat. Ein Entschädigungsanspruch besteht nicht, wenn die für den jeweiligen Wehrdienst gebührende Entschädigung nach Abzug der darauf entfallenden Lohnsteuer 25vH des Kleinbetrages nach § 242 der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, nicht übersteigt.

§ 37 HGG 2001


  1. (1)Absatz einsDie Entschädigung nach § 36 Abs. 2 für Anspruchsberechtigte, die erhalten oder erhalten habenDie Entschädigung nach Paragraph 36, Absatz 2, für Anspruchsberechtigte, die erhalten oder erhalten haben
    1. 1.Ziffer einsBezüge aus nichtselbständiger Arbeit oder
    2. 2.Ziffer 2Renten oder
    3. 3.Ziffer 3Arbeitslosengeld oder
    4. 4.Ziffer 4Notstandshilfe oder
    5. 5.Ziffer 5Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz oder
    6. 6.Ziffer 6Karenzurlaubsgeld,
    besteht aus einem Grundbetrag und allfälligen Zuschlägen. Als Grundbetrag ist das durchschnittliche monatliche Einkommen der letzten drei Kalendermonate vor Antritt des Wehrdienstes heranzuziehen. Auf Antrag ist das durchschnittliche monatliche Einkommen der letzten zwölf Kalendermonate für die Berechnung des Grundbetrages heranzuziehen. Hat das Rechtsverhältnis, auf Grund dessen der Einkommensentgang während des Wehrdienstes entsteht, weniger als drei Kalendermonate bestanden, so ist als Grundbetrag der Durchschnittsbetrag heranzuziehen, der sich aus der Umrechnung des während dieses Zeitraumes bezogenen Einkommens auf drei Kalendermonate ergibt.
  2. (2)Absatz 2Fallen in den Zeitraum der letzten drei Kalendermonate vor Antritt des Wehrdienstes Zeiten, während deren Anspruchsberechtigte nicht den vollen Arbeitslohn bezogen haben, so bleiben diese Zeiten auf Antrag bei der Bemessung des durchschnittlichen Einkommens außer Betracht. An ihrer Stelle sind die unmittelbar vorher liegenden Zeiten, in denen Anspruchsberechtigte vollen Arbeitslohn bezogen haben, in dem auf den Gesamtzeitraum von drei Kalendermonaten fehlenden Ausmaß heranzuziehen.
  3. (3)Absatz 3Das Einkommen umfasst
    1. 1.Ziffer einssämtliche steuerpflichtigen und steuerfreien Bezüge aus nichtselbständiger Arbeit, außer der Familienbeihilfe,
    2. 2.Ziffer 2Renten,
    3. 3.Ziffer 3Arbeitslosengeld,
    4. 4.Ziffer 4Notstandshilfe,
    5. 5.Ziffer 5Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz und
    6. 6.Ziffer 6Karenzurlaubsgeld,
    ausgenommen die sonstigen Bezüge nach § 67 EStG 1988 sowie vermindert um die Beiträge nach § 16 Abs. 1 Z 3 lit. a, ausgenommen Betriebsratsumlagen, Z 4 und 5 EStG 1988. Diese Verminderung tritt nicht ein, sofern diese Beiträge von den Anspruchsberechtigten während des Wehrdienstes weiter zu entrichten sind.ausgenommen die sonstigen Bezüge nach Paragraph 67, EStG 1988 sowie vermindert um die Beiträge nach Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a,, ausgenommen Betriebsratsumlagen, Ziffer 4 und 5 EStG 1988. Diese Verminderung tritt nicht ein, sofern diese Beiträge von den Anspruchsberechtigten während des Wehrdienstes weiter zu entrichten sind.
  4. (4)Absatz 4Auf Anspruchsberechtigte, die ohne Dienstnehmereigenschaft in einem Familienbetrieb hauptberuflich tätig sind oder waren, sind die Abs. 1 bis 3 anzuwenden. Als Einkommen nach Abs. 3 Z 1 sind dabei die steuerpflichtigen und steuerfreien Bezüge, außer der Familienbeihilfe, heranzuziehen, die in Kollektivverträgen für vergleichbare Arbeitnehmergruppen vorgesehen sind. Besteht kein Kollektivvertrag, der zu Vergleichszwecken herangezogen werden kann, so gebührt nur die Pauschalentschädigung.Auf Anspruchsberechtigte, die ohne Dienstnehmereigenschaft in einem Familienbetrieb hauptberuflich tätig sind oder waren, sind die Absatz eins bis 3 anzuwenden. Als Einkommen nach Absatz 3, Ziffer eins, sind dabei die steuerpflichtigen und steuerfreien Bezüge, außer der Familienbeihilfe, heranzuziehen, die in Kollektivverträgen für vergleichbare Arbeitnehmergruppen vorgesehen sind. Besteht kein Kollektivvertrag, der zu Vergleichszwecken herangezogen werden kann, so gebührt nur die Pauschalentschädigung.
  5. (5)Absatz 5Als Zuschläge gebühren zur Abgeltung des entgangenen aliquoten Teiles der sonstigen Bezüge folgende Hundertsätze des Grundbetrages
    1. 1.Ziffer eins4,25 vH bei sonstigen Bezügen von höchstens einem halben Monatsbezug,
    2. 2.Ziffer 28,5 vH bei sonstigen Bezügen von höchstens einem Monatsbezug,
    3. 3.Ziffer 312,75 vH bei sonstigen Bezügen von höchstens eineinhalb Monatsbezügen und
    4. 4.Ziffer 417 vH bei sonstigen Bezügen von mehr als eineinhalb Monatsbezügen.
  6. (6)Absatz 6Zur Ermittlung des durchschnittlichen Einkommens von Anspruchsberechtigten, die einer nicht selbständigen Erwerbstätigkeit nachgehen und hiefür einer Veranlagung zur Einkommensteuer unterliegen, sind die für selbständig Erwerbstätige geltenden Bestimmungen heranzuziehen, sofern sie aus von ihnen nicht verschuldeten Gründen außerstande sind, die notwendigen Bestätigungen des Arbeitgebers über ihr Einkommen für die Zeiträume nach den Abs. 1 und 2 vorzulegen.Zur Ermittlung des durchschnittlichen Einkommens von Anspruchsberechtigten, die einer nicht selbständigen Erwerbstätigkeit nachgehen und hiefür einer Veranlagung zur Einkommensteuer unterliegen, sind die für selbständig Erwerbstätige geltenden Bestimmungen heranzuziehen, sofern sie aus von ihnen nicht verschuldeten Gründen außerstande sind, die notwendigen Bestätigungen des Arbeitgebers über ihr Einkommen für die Zeiträume nach den Absatz eins und 2 vorzulegen.
  7. (7)Absatz 7Der Bund hat an Stelle der Anspruchsberechtigten für die Dauer des Wehrdienstes die Arbeiterkammerumlage und die Landarbeiterkammerumlage in der Höhe zu übernehmen, wie sie die Anspruchsberechtigten vor Antritt des Wehrdienstes nach den dafür geltenden gesetzlichen Bestimmungen zu leisten hatten.

§ 38 HGG 2001


(1) Die Entschädigung nach § 36 Abs. 2 ist für Anspruchsberechtigte, die selbständig erwerbstätig sind, nach dem durchschnittlichen Einkommen des dem Einberufungstermin vorangegangenen Kalenderjahres zu bemessen, wenn für dieses Jahr bereits ein rechtskräftiger Einkommensteuerbescheid vorliegt. Liegt ein solcher Bescheid nicht vor, so ist die für dieses Kalenderjahr abgegebene Steuererklärung heranzuziehen. Liegt eine solche Erklärung nicht vor, so ist der rechtskräftige Einkommensteuerbescheid für das vorhergegangene Kalenderjahr für die Ermittlung des Einkommens heranzuziehen. Liegt auch ein solcher Bescheid nicht vor, so ist die für dieses Kalenderjahr abgegebene Steuererklärung heranzuziehen.

(2) War der Anspruchsberechtigte in dem nach Abs. 1 für die Ermittlung des Einkommens maßgeblichen Kalenderjahr erstmalig zur Einkommensteuer zu veranlagen und hat sich die selbständige Erwerbstätigkeit nicht auf das gesamte Kalenderjahr erstreckt, so ist die Höhe der Entschädigung durch die Umrechnung des Einkommens aus der selbständigen Erwerbstätigkeit auf das gesamte Kalenderjahr zu ermitteln.

(3) War der Anspruchsberechtigte für das dem Einberufungstermin vorangegangene Kalenderjahr erstmalig zur Einkommensteuer zu veranlagen und liegt zum Zeitpunkt der Antragstellung kein rechtskräftiger Einkommensteuerbescheid vor, so ist die für dieses Kalenderjahr abgegebene Steuererklärung heranzuziehen. Liegt eine solche Erklärung nicht vor, so ist über den Antrag erst nach Vorlage der Steuererklärung zu entscheiden.

(4) Ist der Anspruchsberechtigte für das Kalenderjahr, in dem er den Wehrdienst anzutreten hat, erstmalig zur Einkommensteuer zu veranlagen und hat er die selbständige Erwerbstätigkeit vor Antritt des Wehrdienstes aufgenommen, so ist über den Antrag erst nach Vorlage der Steuererklärung zu entscheiden. Die Höhe der Entschädigung ist durch die Umrechnung des Einkommens aus der selbständigen Erwerbstätigkeit auf das gesamte Kalenderjahr zu ermitteln.

(5) Das Einkommen besteht aus dem Gesamtbetrag der Einkünfte aus

1.

Land- und Forstwirtschaft,

2.

selbständiger Arbeit und

3.

Gewerbebetrieb.

Bei der Ermittlung des durchschnittlichen Einkommens nach Abs. 1 bis 4 sind die Zeiten einer Wehrdienstleistung im jeweils maßgeblichen Kalenderjahr nicht einzurechnen.

§ 39 HGG 2001


Gehören Anspruchsberechtigte sowohl dem Personenkreis der nicht selbständig Erwerbstätigen als auch dem der selbständig Erwerbstätigen an, so ist die Entschädigung für jede Einkommensart gesondert zu bemessen. In diesen Fällen bildet die Summe der beiden so ermittelten Beträge die Gesamthöhe der Entschädigung. Die Höchstgrenze für eine Entschädigung von 360 vH des Bezugsansatzes pro Kalendermonat gilt auch in diesen Fällen.

2. Abschnitt-Fortzahlung der Bezüge

§ 40 HGG 2001


(1) Anspruchsberechtigten in einem

1.

Dienstverhältnis zum Bund oder

2.

Dienstverhältnis, auf das das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz (LDG 1984), BGBl. Nr. 302, oder das Landesvertragslehrergesetz 1966, BGBl. Nr. 172, oder das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz (LLDG 1985), BGBl. Nr. 296, oder das Land- und forstwirtschaftliche Landesvertragslehrergesetz, BGBl. Nr. 244/1969, anzuwenden ist,

gebührt an Stelle einer Entschädigung nach § 36 Abs. 2 für die Dauer eines Wehrdienstes nach § 36 Abs. 1 eine Fortzahlung ihrer Bezüge. Die Bezüge sind um die Beiträge nach § 16 Abs. 1 Z 3 lit. a, ausgenommen Betriebsratsumlagen, Z 4 und 5 EStG 1988 zu kürzen. Die verbleibenden, um die darauf entfallende Lohnsteuer zu vermindernden Bezüge während des Wehrdienstes sind nur in dem die Pauschalentschädigung übersteigenden Ausmaß fortzuzahlen. Die Fortzahlung gebührt bis zu jenem Betrag, der in Summe mit der Pauschalentschädigung 360 vH des Bezugsansatzes pro Kalendermonat nicht übersteigt.

(2) Die Bezüge nach Abs. 1 umfassen

1.

die den Anspruchsberechtigten nach den besoldungsrechtlichen Vorschriften gebührenden

a)

Monatsbezüge, bei Vertragsbediensteten das Monatsentgelt und allfällige Zulagen,

b)

pauschalierte oder sonstige regelmäßig gleich bleibende Nebengebühren oder diesen gleichzuhaltende Vergütungen

und

2.

den Durchschnitt der für die letzten drei, auf Verlangen des Anspruchsberechtigten für die letzten zwölf Kalendermonate vor Antritt des Wehrdienstes angefallenen anderen Nebengebühren oder Vergütungen.

Belohnungen, Jubiläumszuwendungen und Reisegebühren gelten nicht als Geldleistungen nach den Z 1 lit. b und Z 2. Neben der Fortzahlung der Bezüge sind den Anspruchsberechtigten auch die nach den besoldungsrechtlichen Vorschriften während der Dauer des Wehrdienstes fällig werdenden Sonderzahlungen auszuzahlen.

§ 41 HGG 2001


(1) Werden Anspruchsberechtigten für die Dauer eines Wehrdienstes nach § 36 Abs. 1 ihre Bezüge durch einen anderen Arbeitgeber als dem Bund fortgezahlt, so besteht kein Entschädigungsanspruch nach § 36 Abs. 2. Dieser Anspruch fällt jedoch nur dann weg, wenn die Bezüge mindestens in einer Höhe fortgezahlt werden, die dem Ausmaß einer Entschädigung nach § 36 Abs. 2 entspricht.

(2) Ein Arbeitgeber hat auf Antrag Anspruch auf Kostenersatz in der Höhe der dem Anspruchsberechtigten fortgezahlten Bezüge, soweit diese Kosten das Ausmaß einer Entschädigung nach § 36 Abs. 2 nicht übersteigen. Dieser Kostenersatz darf in Summe mit der Pauschalentschädigung einen Betrag von 360 vH des Bezugsansatzes pro Kalendermonat nicht übersteigen. Ein Anspruch auf Kostenersatz besteht nicht, wenn die für den jeweiligen Wehrdienst fortgezahlten Bezüge nach Abzug der darauf entfallenden Lohnsteuer 25vH des Kleinbetrages nach § 242 BAO nicht übersteigen.

(3) Ein Anspruch auf Kostenersatz nach Abs. 2 besteht auch im Falle einer Fortzahlung der Bezüge nach § 40 Abs. 1 Z 2.

§ 42 HGG 2001


1.

Pauschalentschädigung,

2.

Entschädigung,

3.

Fortzahlung der Bezüge und

4.

Kostenersatz an den Arbeitgeber

insgesamt erwachsenden Aufwendungen für den Anspruchsberechtigten 360 vH des Bezugsansatzes pro Kalendermonat nicht übersteigen. Dies gilt auch im Falle einer Fortzahlung der Bezüge durch mehrere Arbeitgeber.

(2) Werden einem Anspruchsberechtigten Bezüge fortgezahlt und entsteht ihm daneben auch ein Einkommensentgang aus nicht selbständiger oder selbständiger Erwerbstätigkeit, so gebührt ihm insoweit auch eine Entschädigung nach den für diese Personenkreise geltenden Bestimmungen, als die Summe der Geldleistungen nach Abs. 1 Z 1 bis 4 einen Betrag von 360 vH des Bezugsansatzes pro Kalendermonat nicht erreicht. Bei der Ermittlung einer solchen Entschädigung ist der Einkommensentgang nicht um die Pauschalentschädigung zu vermindern.

(3) Werden einem Anspruchsberechtigten für die Dauer des Wehrdienstes die Bezüge von mehr als einem Arbeitgeber in einem um die Pauschalentschädigung verminderten Ausmaß fortgezahlt, so gebührt dem Anspruchsberechtigten auf seinen Antrag eine Entschädigung in der Höhe jenes Vielfachen der Pauschalentschädigung, das der Anzahl der genannten Arbeitgeber entspricht, vermindert um die dem Anspruchsberechtigten nach § 36 Abs. 1 ausbezahlte Pauschalentschädigung. Diese Entschädigung darf in Summe mit den Geldleistungen nach Abs. 1 Z 1 bis 4 einen Betrag von 360 vH des Bezugsansatzes pro Kalendermonat nicht übersteigen.

(4) Haben die dem Bund durch

1.

die Pauschalentschädigung,

2.

eine Entschädigung,

3.

eine Fortzahlung der Bezüge und

4.

einen Kostenersatz an den Arbeitgeber

insgesamt erwachsenen Aufwendungen für den Anspruchsberechtigten einen Betrag von 360 vH des Bezugsansatzes pro Kalendermonat überstiegen, so gilt die diesen Betrag übersteigende Summe als Übergenuss aus dem Dienstverhältnis nach § 40 Abs. 1 Z 1. Werden einem Arbeitgeber nach § 40 Abs. 1 Z 2 die aus einer Fortzahlung der Bezüge entstandenen Aufwendungen nicht oder nicht in voller Höhe ersetzt, so gelten die nicht ersetzten Aufwendungen als Übergenuss des Anspruchsberechtigten aus dem jeweiligen Dienstverhältnis.

3. Abschnitt-Verfahren

§ 43 HGG 2001


(1) Der Antrag des Anspruchsberechtigten auf Entschädigung nach § 36 Abs. 2 und § 42 Abs. 3 ist bis spätestens sechs Monate nach der Entlassung aus dem Wehrdienst zu stellen.

(2) Der Antrag des Arbeitgebers auf Kostenersatz nach § 41 Abs. 2 ist spätestens bis zum Ablauf des 30. Juni des der Entlassung des Anspruchsberechtigten aus dem Wehrdienst folgenden Kalenderjahres zu stellen. Ein solcher Antrag ist auch zulässig hinsichtlich des Kostenersatzes für die Fortzahlung der Bezüge

1.

an mehrere Anspruchsberechtigte oder

2.

während mehrerer Wehrdienstleistungen.

(3) Gegen die Versäumung der Fristen nach den Abs. 1 und 2 ist eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im Sinne des § 71 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, zulässig.

(4) Zur Antragstellung auf Entschädigung nach § 36 Abs. 2 und § 42 Abs. 3 während eines Einsatzpräsenzdienstes sind auch berechtigt

1.

der Ehegatte oder eingetragene Partner des Anspruchsberechtigten,

2.

Kinder, für die dem Anspruchsberechtigten oder seinem nicht dauernd von ihm getrennt lebenden Ehegatten eine Familienbeihilfe auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 oder eine gleichartige ausländische Beihilfe zusteht, und

3.

andere Personen, sofern der Anspruchsberechtigte ihnen auf Grund einer im Familienrecht begründeten gesetzlichen Verpflichtung Unterhalt zu leisten hat.

(5) Der Arbeitgeber eines Anspruchsberechtigten ist verpflichtet, alle Bestätigungen auszustellen, die zur Feststellung der Höhe der Entschädigung erforderlich sind, und diese Bestätigungen sowie alle sonst erforderlichen Unterlagen dem Anspruchsberechtigten auszuhändigen.

(6) Beschwerden gegen die Höhe der Entschädigung oder des Kostenersatzes haben keine aufschiebende Wirkung. Dies gilt auch für Vorlageanträge in Beschwerdevorverfahren gegen solche Bescheide.

§ 44 HGG 2001


(Anm.: Abs. 1 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 58/2005)

(2) Die Pauschalentschädigung bei außerordentlichen Übungen und bei einem Einsatzpräsenzdienst, die Entschädigung nach § 36 Abs. 2 und § 42 Abs. 3 sowie der Kostenersatz nach § 41 Abs. 2 sind unbar auszuzahlen. Dabei sind diese Geldleistungen auf ein Konto oder an einen vom Empfänger bestimmten Bezugsberechtigten zu überweisen. Die hiefür erforderlichen Angaben sind bekannt zu geben hinsichtlich

1.

der Pauschalentschädigung vom Anspruchsberechtigten der für ihn zuständigen militärischen Dienststelle und

2.

der übrigen Geldleistungen jeweils vom Antragsteller dem Heerespersonalamt.

7. Hauptstück-Sonder-, Straf- und Schlussbestimmungen

1. Abschnitt-(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 181/2013)

§ 45 HGG 2001 (weggefallen)


§ 45 HGG 2001 (weggefallen) seit 01.01.2014 weggefallen.

§ 46 HGG 2001 (weggefallen)


§ 46 HGG 2001 (weggefallen) seit 01.01.2014 weggefallen.

§ 47 HGG 2001 (weggefallen)


§ 47 HGG 2001 (weggefallen) seit 01.01.2014 weggefallen.

§ 48 HGG 2001 (weggefallen)


§ 48 HGG 2001 (weggefallen) seit 01.01.2014 weggefallen.

§ 49 HGG 2001 (weggefallen)


§ 49 HGG 2001 (weggefallen) seit 01.01.2014 weggefallen.

§ 49a HGG 2001 (weggefallen)


§ 49a HGG 2001 (weggefallen) seit 01.01.2014 weggefallen.

2. Abschnitt-Sonstige Bestimmungen

§ 49b HGG 2001


Personen im Ausbildungsdienst haben ab dem 13. Monat dieser Wehrdienstleistung Anspruch auf eine Beitragsleistung nach dem 1. Teil des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetzes (BMSVG), BGBl. I Nr. 100/2002, durch den Bund in Höhe von 1,53 vH der Summe aus Monatsgeld, Einsatzmonatsgeld, Dienstgradzulage, Anerkennungsprämie, Monatsprämie, Ausbildungsprämie, Journaldienstvergütung und Auslandsübungszulage. Die Beiträge sind vom Bund im Wege der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau in die für den Bund zuständige Betriebliche Vorsorgekasse (BV-Kasse) zu leisten. Solange die Person im Ausbildungsdienst noch ein aufrechtes Dienstverhältnis aus der Zeit vor Antritt des Ausbildungsdienstes hat, sind die Beiträge des Bundes an die BV-Kasse des letzten Arbeitgebers zu leisten.

§ 50 HGG 2001


Wer den im § 33 Abs. 4, § 34 Abs. 1 erster Satz oder im § 43 Abs. 5 festgelegten Pflichten zuwiderhandelt oder in den Fällen des § 33, § 34 Abs. 1 oder des § 43 unwahre oder unvollständige Angaben macht, begeht, sofern diese Tat nicht einen gerichtlich strafbaren Tatbestand darstellt, eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür von der Bezirksverwaltungsbehörde, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, von der Landespolizeidirektion mit Geldstrafe bis zu 700 Euro zu bestrafen.

§ 51 HGG 2001


(1) Die Zuständigkeit zur Erlassung von Bescheiden nach diesem Bundesgesetz obliegt, sofern nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, dem Heerespersonalamt.

(2) Der Bundesminister für Landesverteidigung und die sonstigen mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes betrauten Behörden dürfen zur Wahrnehmung der ihnen jeweils nach diesem Bundesgesetz übertragenen Aufgaben personenbezogene Daten nach § 55a Abs. 1 WG 2001 von Anspruchsberechtigten und anderen Personen, deren Daten im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens nach diesem Bundesgesetz benötigt werden, verarbeiten, sofern die jeweiligen Daten zur Aufgabenerfüllung erforderlich sind.

(3) In Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gegen Bescheide nach diesem Bundesgesetz kann der Bundesminister für Landesverteidigung jederzeit an Stelle der belangten Behörde eintreten.

(4) Gegen Erkenntnisse und Beschlüsse des Bundesverwaltungsgerichtes über Beschwerden gegen Bescheide nach diesem Bundesgesetz steht auch dem Bundesminister für Landesverteidigung das Recht zu, beim Verwaltungsgerichtshof Revision zu erheben.

(5) In den Fällen der §§ 33 Abs. 3 und 43 Abs. 6 hat das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und dem Interesse der Partei mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Ändern sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung maßgebend waren, wesentlich, so ist auf Antrag einer Partei neu zu entscheiden.

§ 52 HGG 2001


Anspruchsberechtigten, die einen Aufschubpräsenzdienst leisten, gebühren die Ansprüche nach diesem Bundesgesetz im gleichen Umfang und nach den gleichen Bestimmungen wie für jenen Wehrdienst, aus dem die Entlassung vorläufig aufgeschoben wurde. Im Falle eines Aufschubpräsenzdienstes, der im Anschluss an den Grundwehrdienst geleistet wird, gebührt während der Heranziehung zu einem Einsatz nach § 2 Abs. 1 lit. a bis c WG 2001 oder während der unmittelbaren Vorbereitung eines solchen Einsatzes neben der Grundvergütung nach § 5 Abs. 1 Z 1 das Einsatzmonatsgeld nach § 3 Abs. 2.

§ 53 HGG 2001 (weggefallen)


§ 53 HGG 2001 (weggefallen) seit 01.01.2004 weggefallen.

§ 54 HGG 2001


  1. (1)Absatz einsFällt ein in diesem Bundesgesetz normierter Auszahlungstag auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, so sind diese Beträge an jenem Tag auszuzahlen, der diesem Auszahlungstag unmittelbar vorangeht und nicht selbst ein Samstag, Sonntag oder gesetzlicher Feiertag ist. Beträge, deren Auszahlung während einer dem Wehrpflichtigen gewährten Dienstfreistellung fällig wird, sind am Tag vor Beginn der Dienstfreistellung auszuzahlen. Dies gilt nicht für Beträge, die unbar ausgezahlt werden.
  2. (2)Absatz 2Erstreckt sich ein Anspruch auf monatlich auszuzahlende Leistungen nur auf einen Teil des Kalendermonates oder ändert sich im Laufe des Kalendermonates die Höhe dieser Leistungen, so gebührt für jeden Kalendertag der verhältnismäßige Teil der entsprechenden Leistung.
  3. (3)Absatz 3Beträge nach diesem Bundesgesetz sind nötigenfalls auf ganze Cent kaufmännisch zu runden.
  4. (4)Absatz 4Ist eine Auszahlung von Beträgen zum gesetzlich normierten Zeitpunkt nicht möglich, so sind sie ehestmöglich auszuzahlen, bar auszuzahlende Beträge spätestens bei der Entlassung des Anspruchsberechtigten aus dem Wehrdienst. Dies gilt auch, wenn kein Auszahlungszeitpunkt normiert ist. Eine vorzeitige Auszahlung ist zulässig, wenn sie aus organisatorischen Gründen, die mit der Durchführung der Auszahlung in Zusammenhang stehen, notwendig ist.
  5. (5)Absatz 5Geldleistungen nach diesem Bundesgesetz sind auf ein Konto zu überweisen, sofern nicht zwingende militärische Erfordernisse entgegenstehen.
  6. (6)Absatz 6Auf die Zahlbarstellung der Leistungen nach diesem Bundesgesetz finden die standardisierten IKT-Lösungen und IT-Verfahren nach § 44a des Bundeshaushaltsgesetzes 2013 (BHG 2013), BGBl. I Nr. 139/2009, Anwendung.Auf die Zahlbarstellung der Leistungen nach diesem Bundesgesetz finden die standardisierten IKT-Lösungen und IT-Verfahren nach Paragraph 44 a, des Bundeshaushaltsgesetzes 2013 (BHG 2013), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 2009,, Anwendung.
  7. (7)Absatz 7Die während eines Einsatzes nach § 2 WG 2001 sowie während einsatzähnlicher Übungen gebührenden Beträge nach dem 2., 3. und 6. Hauptstück dürfen insoweit abweichend von den jeweils gesetzlich normierten Bestimmungen über die Auszahlung ausbezahlt werden, als dies die besonderen militärischen Umstände des jeweiligen Einsatzes oder der jeweiligen Übung erfordern.Die während eines Einsatzes nach Paragraph 2, WG 2001 sowie während einsatzähnlicher Übungen gebührenden Beträge nach dem 2., 3. und 6. Hauptstück dürfen insoweit abweichend von den jeweils gesetzlich normierten Bestimmungen über die Auszahlung ausbezahlt werden, als dies die besonderen militärischen Umstände des jeweiligen Einsatzes oder der jeweiligen Übung erfordern.

§ 55 HGG 2001


(1) Zu Unrecht empfangene Beträge (Übergenüsse) sind, soweit sie nicht im guten Glauben empfangen worden sind, dem Bund zu ersetzen. Sie sind vom Heerespersonalamt hereinzubringen.

(2) Die rückforderbaren Übergenüsse sind durch Abzug von den nach diesem Bundesgesetz gebührenden Beträgen hereinzubringen. Hiebei können Raten festgesetzt werden. Bei der Festsetzung der Raten ist auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Ersatzpflichtigen Rücksicht zu nehmen. Ist die Hereinbringung durch Abzug nicht möglich, so ist der Ersatzpflichtige zum Ersatz zu verhalten. Leistet der Ersatzpflichtige nicht Ersatz, so sind die rückforderbaren Übergenüsse nach den Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991 (VVG), BGBl. Nr. 53, hereinzubringen. Die Stellung des Anspruchsberechtigten nach § 3 VVG kommt dabei dem Heerespersonalamt als Vertreter des Bundes zu. Die Verpflichtung zum Ersatz ist auf Verlangen mit Bescheid festzustellen. Soweit die Ersatzforderung des Bundes durch Abzug hereinzubringen ist, geht sie den Forderungen anderer Personen vor.

(3) Aus berücksichtigungswürdigen Gründen kann die Rückzahlung gestundet werden. Von der Hereinbringung rückforderbarer Übergenüsse kann ganz oder teilweise Abstand genommen werden, wenn die Hereinbringung eine besondere Härte bedeuten würde oder wenn das Verfahren zur Hereinbringung mit Kosten und Weiterungen verbunden wäre, die in keinem Verhältnis zum Rückforderungsbetrag stehen würden.

(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 3 Z 17, BGBl. I Nr. 102/2019)

§ 56 HGG 2001


  1. (1)Absatz einsSofern sich aus den Vorschriften dieses Bundesgesetzes, ausgenommen § 55 über Übergenüsse, in Einzelfällen besondere Härten ergeben, kann das Heerespersonalamt einen finanziellen Ausgleich leisten. Ein Rechtsanspruch auf einen solchen Ausgleich besteht nicht.Sofern sich aus den Vorschriften dieses Bundesgesetzes, ausgenommen Paragraph 55, über Übergenüsse, in Einzelfällen besondere Härten ergeben, kann das Heerespersonalamt einen finanziellen Ausgleich leisten. Ein Rechtsanspruch auf einen solchen Ausgleich besteht nicht.
  2. (2)Absatz 2Besondere Härten liegen insbesondere vor, wenn ein Anspruchsberechtigter einen im unmittelbaren Zusammenhang mit einer Wehrdienstleistung stehenden finanziellen Nachteil erleidet, der ihm auf Grund dieses Bundesgesetzes nicht oder nur zum Teil abgegolten werden kann.
  3. (3)Absatz 3Der Ausgleich darf unter Einrechnung einer bereits auf Grund des 2. bis 7. Hauptstückes dieses Bundesgesetzes gebührenden Leistung das jeweils vorgesehene Ausmaß dieser Leistung nicht überschreiten.
  4. (4)Absatz 4In Einzelfällen, in denen sich Härten daraus ergeben, dass Zeiten eines Präsenz- oder Ausbildungsdienstes einer sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit im Sinne des Kinderbetreuungsgeldgesetzes (KBGG), BGBl. I Nr. 103/2001, bzw. des Familienzeitbonusgesetzes (FamZeitbG), BGBl. I Nr. 53/2016, nicht gleichgestellt sind, kann der Bundesminister für Landesverteidigung einen finanziellen Ausgleich leisten. Ein Rechtsanspruch auf einen solchen Ausgleich besteht nicht.In Einzelfällen, in denen sich Härten daraus ergeben, dass Zeiten eines Präsenz- oder Ausbildungsdienstes einer sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit im Sinne des Kinderbetreuungsgeldgesetzes (KBGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2001,, bzw. des Familienzeitbonusgesetzes (FamZeitbG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2016,, nicht gleichgestellt sind, kann der Bundesminister für Landesverteidigung einen finanziellen Ausgleich leisten. Ein Rechtsanspruch auf einen solchen Ausgleich besteht nicht.
  5. (5)Absatz 5Härten nach Abs. 4 liegen insbesondere vor, wenn eine Person durch Vorlage der erforderlichen Daten und Unterlagen glaubhaft macht, dass sie einen finanziellen Nachteil nur dadurch erleidet, weil Zeiten eines geleisteten Präsenz- oder Ausbildungsdienstes bei der Berechnung von Geldleistungen nach den in Abs. 4 genannten Gesetzen nicht berücksichtigt werden.Härten nach Absatz 4, liegen insbesondere vor, wenn eine Person durch Vorlage der erforderlichen Daten und Unterlagen glaubhaft macht, dass sie einen finanziellen Nachteil nur dadurch erleidet, weil Zeiten eines geleisteten Präsenz- oder Ausbildungsdienstes bei der Berechnung von Geldleistungen nach den in Absatz 4, genannten Gesetzen nicht berücksichtigt werden.

§ 56a HGG 2001


(1) Der Anspruch auf Leistungen verjährt, wenn er nicht innerhalb von drei Jahren geltend gemacht wird, nachdem die anspruchsbegründende Leistung erbracht worden oder der anspruchsbegründende Tatbestand entstanden ist.

(2) Das Recht auf Rückforderung von Übergenüssen verjährt nach drei Jahren ab Auszahlung oder Überweisung.

(3) Was trotz Verjährung geleistet worden ist, kann nicht zurückgefordert werden.

(4) Die Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes über die Hemmung und Unterbrechung der Verjährung sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Geltendmachung eines Anspruches auf Leistung oder eines Übergenusses im Verwaltungsverfahren einer Klage gleichzuhalten ist.

§ 57 HGG 2001


Die durch dieses Bundesgesetz unmittelbar veranlassten Schriften und Amtshandlungen sind von der Entrichtung bundesgesetzlich geregelter Abgaben befreit.

§ 58 HGG 2001


Handlungsfähigkeit minderjähriger Anspruchsberechtigter

 

Die Handlungsfähigkeit von Anspruchsberechtigten ist in allen Angelegenheiten dieses Bundesgesetzes durch ihre Minderjährigkeit nicht beschränkt.

§ 59 HGG 2001


Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese Gesetze, sofern nicht ausdrücklich anders bestimmt wird, in ihrer jeweils geltenden Fassung zu verstehen.

§ 60 HGG 2001


  1. (1)Absatz einsDieses Bundesgesetz tritt, mit Ausnahme des § 54 Abs. 3 und des § 60 Abs. 5, mit 1. April 2001 in Kraft.Dieses Bundesgesetz tritt, mit Ausnahme des Paragraph 54, Absatz 3 und des Paragraph 60, Absatz 5,, mit 1. April 2001 in Kraft.
  2. (1a)Absatz eins a§ 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 56/2001 tritt mit 1. Juli 2001 in Kraft.Paragraph 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2001, tritt mit 1. Juli 2001 in Kraft.
  3. (2)Absatz 2§ 54 Abs. 3 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.Paragraph 54, Absatz 3, tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
  4. (2a)Absatz 2 aDas Inhaltsverzeichnis, § 3 Abs. 2, § 6 Abs. 2, § 7 Abs. 1, § 9, § 23 Abs. 3, § 33 Abs. 1, § 34 Abs. 1 und 2, § 35 Abs. 3, § 44 Abs. 2, § 45 Abs. 5, § 46 Abs. 1, § 47 Abs. 1 und 3, § 48 Abs. 2, § 49 Abs. 6, § 51 Abs. 1, § 54 Abs. 7 sowie § 55 Abs. 1 und 2, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 103/2002 treten mit 1. Dezember 2002 in Kraft.Das Inhaltsverzeichnis, Paragraph 3, Absatz 2,, Paragraph 6, Absatz 2,, Paragraph 7, Absatz eins,, Paragraph 9,, Paragraph 23, Absatz 3,, Paragraph 33, Absatz eins,, Paragraph 34, Absatz eins und 2, Paragraph 35, Absatz 3,, Paragraph 44, Absatz 2,, Paragraph 45, Absatz 5,, Paragraph 46, Absatz eins,, Paragraph 47, Absatz eins und 3, Paragraph 48, Absatz 2,, Paragraph 49, Absatz 6,, Paragraph 51, Absatz eins,, Paragraph 54, Absatz 7, sowie Paragraph 55, Absatz eins und 2, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2002, treten mit 1. Dezember 2002 in Kraft.
  5. (2b)Absatz 2 bDas Inhaltsverzeichnis, § 2 Abs. 2 und 3, § 7 Abs. 1, § 10, § 13 Abs. 2, § 14 Abs. 3, § 16 Abs. 2, § 17 Abs. 1, § 18 Abs. 6, § 48 Abs. 2 sowie § 55 Abs. 3, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 137/2003, treten mit 1. Jänner 2004 in Kraft.Das Inhaltsverzeichnis, Paragraph 2, Absatz 2 und 3, Paragraph 7, Absatz eins,, Paragraph 10,, Paragraph 13, Absatz 2,, Paragraph 14, Absatz 3,, Paragraph 16, Absatz 2,, Paragraph 17, Absatz eins,, Paragraph 18, Absatz 6,, Paragraph 48, Absatz 2, sowie Paragraph 55, Absatz 3,, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2003,, treten mit 1. Jänner 2004 in Kraft.
  6. (2c)Absatz 2 c§ 54 Abs. 2 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 137/2003 tritt mit 1. Jänner 2005 in Kraft.Paragraph 54, Absatz 2 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2003, tritt mit 1. Jänner 2005 in Kraft.
  7. (2d)Absatz 2 dDas Inhaltsverzeichnis betreffend die Überschrift zu § 49a, § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1, 4 und 5, § 11 Abs. 1, § 23 Abs. 1, § 24 Abs. 4, § 45 Abs. 5, § 49a samt Überschrift sowie § 54 Abs. 6, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2005, treten mit 1. Juli 2005 in Kraft.Das Inhaltsverzeichnis betreffend die Überschrift zu Paragraph 49 a,, Paragraph 5, Absatz eins,, Paragraph 6, Absatz eins,, 4 und 5, Paragraph 11, Absatz eins,, Paragraph 23, Absatz eins,, Paragraph 24, Absatz 4,, Paragraph 45, Absatz 5,, Paragraph 49 a, samt Überschrift sowie Paragraph 54, Absatz 6,, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2005,, treten mit 1. Juli 2005 in Kraft.
  8. (2e)Absatz 2 e§ 5 Abs. 2 sowie § 61 Abs. 14 und 15, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2005, treten mit 1. Jänner 2006 in Kraft.Paragraph 5, Absatz 2, sowie Paragraph 61, Absatz 14 und 15, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2005,, treten mit 1. Jänner 2006 in Kraft.
  9. (2f)Absatz 2 fDas Inhaltsverzeichnis betreffend die Überschriften zu § 4a, § 9a und § 12, § 2 Abs. 2, § 4a samt Überschrift, § 9, § 9a samt Überschrift, § 12 Abs. 4 sowie § 36 Abs. 1, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2005, treten mit 1. Jänner 2008 in Kraft.Das Inhaltsverzeichnis betreffend die Überschriften zu Paragraph 4 a,, Paragraph 9 a und Paragraph 12,, Paragraph 2, Absatz 2,, Paragraph 4 a, samt Überschrift, Paragraph 9,, Paragraph 9 a, samt Überschrift, Paragraph 12, Absatz 4, sowie Paragraph 36, Absatz eins,, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2005,, treten mit 1. Jänner 2008 in Kraft.
  10. (2g)Absatz 2 g§ 54 Abs. 4 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 113/2006, tritt mit 1. Jänner 2007 in Kraft.Paragraph 54, Absatz 4 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2006,, tritt mit 1. Jänner 2007 in Kraft.
  11. (2h)Absatz 2 h§ 24 Abs. 4 und § 40 Abs. 2, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 116/2006, sind mit 25. Juli 2006 in Kraft getreten.Paragraph 24, Absatz 4 und Paragraph 40, Absatz 2,, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 116 aus 2006,, sind mit 25. Juli 2006 in Kraft getreten.
  12. (2i)Absatz 2 i§ 5 Abs. 2, § 17 Abs. 4, § 36 Abs. 2, § 41 Abs. 2 und § 61 Abs. 16, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 17/2008, treten mit 1. Jänner 2008 in Kraft.Paragraph 5, Absatz 2,, Paragraph 17, Absatz 4,, Paragraph 36, Absatz 2,, Paragraph 41, Absatz 2 und Paragraph 61, Absatz 16,, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2008,, treten mit 1. Jänner 2008 in Kraft.
  13. (2j)Absatz 2 j§ 3 Abs. 2, § 4, § 4a, § 8 Abs. 1, § 12 Abs. 4, § 14 Abs. 1, § 16 Abs. 2, § 18 Abs. 6, § 21 Abs. 3, § 45 Abs. 2, § 51 Abs. 1, § 55 Abs. 3, § 56 Abs. 1 und § 62, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 85/2009, treten mit 1. September 2009 in Kraft.Paragraph 3, Absatz 2,, Paragraph 4,, Paragraph 4 a,, Paragraph 8, Absatz eins,, Paragraph 12, Absatz 4,, Paragraph 14, Absatz eins,, Paragraph 16, Absatz 2,, Paragraph 18, Absatz 6,, Paragraph 21, Absatz 3,, Paragraph 45, Absatz 2,, Paragraph 51, Absatz eins,, Paragraph 55, Absatz 3,, Paragraph 56, Absatz eins und Paragraph 62,, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 85 aus 2009,, treten mit 1. September 2009 in Kraft.
  14. (2k)Absatz 2 kDas Inhaltsverzeichnis, § 2 Abs. 2, die Überschrift des 5. Hauptstückes, § 23 Abs. 1 und 2, § 24 Abs. 1 bis 4, die Überschrift des 2. Abschnittes des 5. Hauptstückes, § 25 Abs. 4, § 26 Abs. 4, § 28 Abs. 1, § 29 Abs. 1 bis 3, § 30, § 31 Abs. 1, § 32 Abs. 1 bis 3, § 33 Abs. 1 bis 4, § 34 Abs. 2, § 35 Abs. 1a, 2 und 3, § 43 Abs. 4, die Überschrift zu § 49a und § 49a, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 135/2009, treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft.Das Inhaltsverzeichnis, Paragraph 2, Absatz 2,, die Überschrift des 5. Hauptstückes, Paragraph 23, Absatz eins und 2, Paragraph 24, Absatz eins bis 4, die Überschrift des 2. Abschnittes des 5. Hauptstückes, Paragraph 25, Absatz 4,, Paragraph 26, Absatz 4,, Paragraph 28, Absatz eins,, Paragraph 29, Absatz eins bis 3, Paragraph 30,, Paragraph 31, Absatz eins,, Paragraph 32, Absatz eins bis 3, Paragraph 33, Absatz eins bis 4, Paragraph 34, Absatz 2,, Paragraph 35, Absatz eins a,, 2 und 3, Paragraph 43, Absatz 4,, die Überschrift zu Paragraph 49 a und Paragraph 49 a,, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,, treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft.
  15. (2l)Absatz 2 lDas Inhaltsverzeichnis, § 6 Abs. 1, 1a, 1b und 4, § 19 Abs. 5 sowie § 49b samt Überschrift, jeweils in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, treten mit 1. Jänner 2011 in Kraft.Das Inhaltsverzeichnis, Paragraph 6, Absatz eins,, 1a, 1b und 4, Paragraph 19, Absatz 5, sowie Paragraph 49 b, samt Überschrift, jeweils in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,, treten mit 1. Jänner 2011 in Kraft.
  16. (2m)Absatz 2 m§ 50 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2012 tritt mit 1. September 2012 in Kraft.Paragraph 50, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2012, tritt mit 1. September 2012 in Kraft.
  17. (2n)Absatz 2 n§ 25 Abs. 2 und 3, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 135/2009, sind mit 31. Dezember 2009 in Kraft getreten.Paragraph 25, Absatz 2 und 3, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,, sind mit 31. Dezember 2009 in Kraft getreten.
  18. (2o)Absatz 2 oDas Inhaltsverzeichnis betreffend den Eintrag zu § 16, § 12 Abs. 5 und § 16 samt Überschrift, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 181/2013, treten mit 1. Oktober 2013 in Kraft.Das Inhaltsverzeichnis betreffend den Eintrag zu Paragraph 16,, Paragraph 12, Absatz 5 und Paragraph 16, samt Überschrift, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 181 aus 2013,, treten mit 1. Oktober 2013 in Kraft.
  19. (2p)Absatz 2 pDas Inhaltsverzeichnis betreffend die Einträge zum 1. Abschnitt des 7. Hauptstückes sowie zu den §§ 45 bis 49a und zu § 51, § 1 Abs. 1, § 7 Abs. 1, § 11 Abs. 3, § 15 Abs. 1 und 4, § 18 Abs. 6, § 19 Abs. 5, § 23 Abs. 3, § 24 Abs. 2 bis 4, § 30 Abs. 5, § 32 Abs. 2, § 33 Abs. 2 und 3, § 35 Abs. 3, § 41 Abs. 1, § 43 Abs. 6, § 44 Abs. 2, § 50, die Überschrift zu § 51, § 51 Abs. 1 und 3 bis 5, § 54 Abs. 5, § 61 Abs. 17 sowie § 62, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 181/2013, treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.Das Inhaltsverzeichnis betreffend die Einträge zum 1. Abschnitt des 7. Hauptstückes sowie zu den Paragraphen 45 bis 49a und zu Paragraph 51,, Paragraph eins, Absatz eins,, Paragraph 7, Absatz eins,, Paragraph 11, Absatz 3,, Paragraph 15, Absatz eins und 4, Paragraph 18, Absatz 6,, Paragraph 19, Absatz 5,, Paragraph 23, Absatz 3,, Paragraph 24, Absatz 2 bis 4, Paragraph 30, Absatz 5,, Paragraph 32, Absatz 2,, Paragraph 33, Absatz 2 und 3, Paragraph 35, Absatz 3,, Paragraph 41, Absatz eins,, Paragraph 43, Absatz 6,, Paragraph 44, Absatz 2,, Paragraph 50,, die Überschrift zu Paragraph 51,, Paragraph 51, Absatz eins und 3 bis 5, Paragraph 54, Absatz 5,, Paragraph 61, Absatz 17, sowie Paragraph 62,, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 181 aus 2013,, treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
  20. (2q)Absatz 2 q§ 2 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 65/2015 tritt mit 30. Juni 2015 in Kraft.Paragraph 2, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2015, tritt mit 30. Juni 2015 in Kraft.
  21. (2r)Absatz 2 r§ 51 Abs. 2 in der Fassung des Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018, BGBl. I Nr. 32/2018, tritt mit 25. Mai 2018 in Kraft.Paragraph 51, Absatz 2, in der Fassung des Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018,, tritt mit 25. Mai 2018 in Kraft.
  22. (2s)Absatz 2 sDer den § 19a betreffende Eintrag des Inhaltsverzeichnisses und § 19a samt Überschrift in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2018, BGBl. I Nr. 60/2018, treten mit 1. Juli 2018 in Kraft.Der den Paragraph 19 a, betreffende Eintrag des Inhaltsverzeichnisses und Paragraph 19 a, samt Überschrift in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2018,, treten mit 1. Juli 2018 in Kraft.
  23. (2t)Absatz 2 tDas Inhaltsverzeichnis, § 1 Abs. 2, § 2 Abs. 2 und 3, § 4, § 4a, § 7 Abs. 1, die Überschrift zu § 12, § 12 Abs. 4, § 13 Abs. 4, § 14 Abs. 1, § 15 Abs. 4, § 16 Abs. 2, § 18 Abs. 6, § 21 Abs. 3, § 31 Abs. 2 und 3, § 35 Abs. 1, § 36 Abs. 2, § 37 Abs. 1, § 38 Abs. 4 und 5, § 42 Abs. 1 und 2, § 51 Abs. 3 und 4, § 54 Abs. 6, § 56a samt Überschrift sowie § 62, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 102/2019, treten mit 1. Dezember 2019 in Kraft.Das Inhaltsverzeichnis, Paragraph eins, Absatz 2,, Paragraph 2, Absatz 2 und 3, Paragraph 4,, Paragraph 4 a,, Paragraph 7, Absatz eins,, die Überschrift zu Paragraph 12,, Paragraph 12, Absatz 4,, Paragraph 13, Absatz 4,, Paragraph 14, Absatz eins,, Paragraph 15, Absatz 4,, Paragraph 16, Absatz 2,, Paragraph 18, Absatz 6,, Paragraph 21, Absatz 3,, Paragraph 31, Absatz 2 und 3, Paragraph 35, Absatz eins,, Paragraph 36, Absatz 2,, Paragraph 37, Absatz eins,, Paragraph 38, Absatz 4 und 5, Paragraph 42, Absatz eins und 2, Paragraph 51, Absatz 3 und 4, Paragraph 54, Absatz 6,, Paragraph 56 a, samt Überschrift sowie Paragraph 62,, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2019,, treten mit 1. Dezember 2019 in Kraft.
  24. (2u)Absatz 2 u§ 34 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 102/2019 tritt mit 1. Jänner 2020 in Kraft.Paragraph 34, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2019, tritt mit 1. Jänner 2020 in Kraft.
  25. (2v)Absatz 2 vDas Inhaltsverzeichnis betreffend § 5, § 3 Abs. 2, § 5 samt Überschrift, § 9a, § 49b und § 52, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 126/2021, treten mit 1. August 2021 in Kraft.Das Inhaltsverzeichnis betreffend Paragraph 5,, Paragraph 3, Absatz 2,, Paragraph 5, samt Überschrift, Paragraph 9 a,, Paragraph 49 b und Paragraph 52,, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2021,, treten mit 1. August 2021 in Kraft.
  26. (2w)Absatz 2 w§ 2 Abs. 4, § 3 Abs. 2, § 4a, § 5 Abs. 1 bis 3, § 31 sowie § 61 Abs. 18 und 19, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 207/2022, treten mit 1. Jänner 2023 in Kraft.Paragraph 2, Absatz 4,, Paragraph 3, Absatz 2,, Paragraph 4 a,, Paragraph 5, Absatz eins bis 3, Paragraph 31, sowie Paragraph 61, Absatz 18 und 19, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 207 aus 2022,, treten mit 1. Jänner 2023 in Kraft.
  27. (2x)Absatz 2 xDas Inhaltsverzeichnis, § 8a samt Überschrift, § 9b samt Überschrift, § 25 Abs. 1, § 26 Abs. 1, § 37 Abs. 1, § 54 Abs. 6, § 56 Abs. 4 und 5 sowie § 61 Abs. 20, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 77/2024, treten mit 1. September 2024 in Kraft.Das Inhaltsverzeichnis, Paragraph 8 a, samt Überschrift, Paragraph 9 b, samt Überschrift, Paragraph 25, Absatz eins,, Paragraph 26, Absatz eins,, Paragraph 37, Absatz eins,, Paragraph 54, Absatz 6,, Paragraph 56, Absatz 4 und 5 sowie Paragraph 61, Absatz 20,, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2024,, treten mit 1. September 2024 in Kraft.
  28. (3)Absatz 3Mit Ablauf des 31. März 2001 treten außer Kraft
    1. 1.Ziffer einsdas Heeresgebührengesetz 1992 (HGG 1992), BGBl. Nr. 422, unddas Heeresgebührengesetz 1992 (HGG 1992), Bundesgesetzblatt Nr. 422, und
    2. 2.Ziffer 2die Verordnung BGBl. Nr. 585/1995.die Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 585 aus 1995,.
  29. (3a)Absatz 3 a§ 61 Abs. 3 und 4 tritt mit Ablauf des 30. Juni 2001 außer Kraft.Paragraph 61, Absatz 3 und 4 tritt mit Ablauf des 30. Juni 2001 außer Kraft.
  30. (4)Absatz 4§ 61 Abs. 8 und 9 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2001 außer Kraft.Paragraph 61, Absatz 8 und 9 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2001 außer Kraft.
  31. (4a)Absatz 4 a§ 22 samt Überschrift tritt mit Ablauf des 30. November 2002 außer Kraft.Paragraph 22, samt Überschrift tritt mit Ablauf des 30. November 2002 außer Kraft.
  32. (4b)Absatz 4 b§ 53 samt Überschrift tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2003 außer Kraft.Paragraph 53, samt Überschrift tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2003 außer Kraft.
  33. (4c)Absatz 4 cMit Ablauf des 30. Juni 2005 treten § 11 Abs. 2, § 44 Abs. 1, § 49 Abs. 5 sowie § 61 Abs. 6, 7 und 11 bis 13 außer Kraft.Mit Ablauf des 30. Juni 2005 treten Paragraph 11, Absatz 2,, Paragraph 44, Absatz eins,, Paragraph 49, Absatz 5, sowie Paragraph 61, Absatz 6,, 7 und 11 bis 13 außer Kraft.
  34. (4d)Absatz 4 dMit Ablauf des 31. Dezember 2007 tritt § 6 Abs. 3 außer Kraft.Mit Ablauf des 31. Dezember 2007 tritt Paragraph 6, Absatz 3, außer Kraft.
  35. (4e)Absatz 4 eMit Ablauf des 31. August 2009 tritt § 61 Abs. 14 und 15 außer Kraft.Mit Ablauf des 31. August 2009 tritt Paragraph 61, Absatz 14 und 15 außer Kraft.
  36. (4f)Absatz 4 fMit Ablauf des 31. Dezember 2013 treten § 2 Abs. 2 Z 6, der 1. Abschnitt des 7. Hauptstückes einschließlich der §§ 45 bis 49a, jeweils samt Überschriften, sowie § 61 Abs. 1, 2 und 16 außer Kraft.Mit Ablauf des 31. Dezember 2013 treten Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 6,, der 1. Abschnitt des 7. Hauptstückes einschließlich der Paragraphen 45 bis 49a, jeweils samt Überschriften, sowie Paragraph 61, Absatz eins,, 2 und 16 außer Kraft.
  37. (4g)Absatz 4 gMit Ablauf des 30. November 2019 tritt § 55 Abs. 4 außer Kraft.Mit Ablauf des 30. November 2019 tritt Paragraph 55, Absatz 4, außer Kraft.
  38. (4h)Absatz 4 hMit Ablauf des 31. Juli 2021 treten das Inhaltsverzeichnis betreffend § 9, § 6 Abs. 2 sowie § 9 samt Überschrift außer Kraft.Mit Ablauf des 31. Juli 2021 treten das Inhaltsverzeichnis betreffend Paragraph 9,, Paragraph 6, Absatz 2, sowie Paragraph 9, samt Überschrift außer Kraft.
  39. (5)Absatz 5Vollziehungsmaßnahmen auf Grund dieses Bundesgesetzes in seiner jeweiligen Fassung dürfen bereits von dem Tag an gesetzt werden, der der Kundmachung der durchzuführenden Gesetzesbestimmung folgt. Außenwirksame Vollziehungsmaßnahmen dürfen jedoch frühestens mit dem Inkrafttreten der durchzuführenden Gesetzesbestimmung in Kraft gesetzt werden.

§ 61 HGG 2001


§ 61.Paragraph 61,

(Anm.: Abs. 1 und 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 181/2013) Anmerkung, Absatz eins und 2 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 181 aus 2013,)

  1. (5)Absatz 5Eine ärztliche Behandlung nach § 18 Abs. 4 darf auch durch Dentisten durchgeführt werden, die beim Bundesheer auf Grund eines Vertrages oder auf Grund einer Einberufung zum Präsenz- oder Ausbildungsdienst tätig sind. In den Fällen des § 19 Abs. 1 und 2 darf eine entsprechende ärztliche Behandlung auch durch andere Dentisten durchgeführt werden.Eine ärztliche Behandlung nach Paragraph 18, Absatz 4, darf auch durch Dentisten durchgeführt werden, die beim Bundesheer auf Grund eines Vertrages oder auf Grund einer Einberufung zum Präsenz- oder Ausbildungsdienst tätig sind. In den Fällen des Paragraph 19, Absatz eins und 2 darf eine entsprechende ärztliche Behandlung auch durch andere Dentisten durchgeführt werden.

    (Anm.: Abs. 6 und 7 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 58/2005)Anmerkung, Absatz 6 und 7 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2005,)

    (Anm.: Abs. 8 und 9 mit Ablauf des 31.12.2001 außer Kraft getreten (vgl. § 60 Abs. 4))Anmerkung, Absatz 8 und 9 mit Ablauf des 31.12.2001 außer Kraft getreten vergleiche Paragraph 60, Absatz 4,))

  2. (10)Absatz 10Das Einkommen nach § 27 Abs. 5 und § 38 Abs. 5 ist um den Investitionsfreibetrag nach § 10 EStG 1988 zu vermehren, sofern dieser Freibetrag nach den Bestimmungen des Einkommensteuergesetzes 1988 geltend gemacht werden kann.Das Einkommen nach Paragraph 27, Absatz 5 und Paragraph 38, Absatz 5, ist um den Investitionsfreibetrag nach Paragraph 10, EStG 1988 zu vermehren, sofern dieser Freibetrag nach den Bestimmungen des Einkommensteuergesetzes 1988 geltend gemacht werden kann.

    (Anm.: Abs. 11 bis 13 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 58/2005)Anmerkung, Absatz 11 bis 13 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2005,)

    (Anm.: Abs. 14 und 15 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 85/2009)Anmerkung, Absatz 14 und 15 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 85 aus 2009,)

    (Anm.: Abs. 16 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 181/2013)Anmerkung, Absatz 16, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 181 aus 2013,)

  3. (17)Absatz 17Auf ehemalige Zeitsoldaten mit einem Verpflichtungszeitraum von mindestens einem Jahr sind § 45 Abs. 5 über den Erstattungsbetrag in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung und § 55 über Übergenüsse weiterhin anzuwenden.Auf ehemalige Zeitsoldaten mit einem Verpflichtungszeitraum von mindestens einem Jahr sind Paragraph 45, Absatz 5, über den Erstattungsbetrag in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung und Paragraph 55, über Übergenüsse weiterhin anzuwenden.
  4. (18)Absatz 18§ 5 Abs. 2 in der ab 1. Jänner 2023 geltenden Fassung gilt mit der Maßgabe, dass kein rückwirkender Anspruch auf eine Freiwilligenprämie besteht.Paragraph 5, Absatz 2, in der ab 1. Jänner 2023 geltenden Fassung gilt mit der Maßgabe, dass kein rückwirkender Anspruch auf eine Freiwilligenprämie besteht.
  5. (19)Absatz 19§ 5 Abs. 3 in der ab 1. Jänner 2023 geltenden Fassung gilt mit der Maßgabe, dass § 5 Abs. 3 letzter Satz nur für Ansprüche auf eine Kaderausbildungsprämie ab dem 1. Jänner 2023 anzuwenden ist.Paragraph 5, Absatz 3, in der ab 1. Jänner 2023 geltenden Fassung gilt mit der Maßgabe, dass Paragraph 5, Absatz 3, letzter Satz nur für Ansprüche auf eine Kaderausbildungsprämie ab dem 1. Jänner 2023 anzuwenden ist.
  6. (20)Absatz 20Die Milizausbildungsvergütung nach § 9b gebührt für Milizübungen, die ab 1. Jänner 2020 geleistet wurden, sofern nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes Milizübungen in der Dauer von mindestens fünf Tagen geleisteten wurden.Die Milizausbildungsvergütung nach Paragraph 9 b, gebührt für Milizübungen, die ab 1. Jänner 2020 geleistet wurden, sofern nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes Milizübungen in der Dauer von mindestens fünf Tagen geleisteten wurden.

§ 62 HGG 2001


Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

1.

hinsichtlich des § 21 Abs. 1 und 2, soweit diese Bestimmungen von Gerichten zu vollziehen sind, der Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz,

2.

hinsichtlich des § 40 jeder Bundesminister insoweit, als sein Zuständigkeitsbereich für öffentliche Dienstverhältnisse betroffen ist,

3.

hinsichtlich

a)

des § 54 Abs. 6 und

b)

des § 57, soweit sich dieser auf Stempel- und Rechtsgebühren sowie auf Bundesverwaltungsabgaben bezieht,

der Bundesminister für Finanzen,

4.

hinsichtlich des § 55 Abs. 3 der Bundesminister für Landesverteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen,

5.

hinsichtlich des § 57, soweit sich dieser auf Gerichts- und Justizverwaltungsabgaben bezieht, der Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen,

5a.

hinsichtlich der Bestimmungen über das Bundesverwaltungsgericht der Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz und

6.

hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Landesverteidigung.

Artikel

Art. 79 HGG 2001


(1) Art. 2 (Änderung des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuchs), Art. 3 (Änderung des Ehegesetzes), Art. 4 (Änderung des Fortpflanzungsmedizingesetzes), Art. 6 (Änderung der Jurisdiktionsnorm), Art. 7 (Änderung des Strafgesetzbuches), Art. 27 (Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988), Art. 28 (Änderung des Körperschaftsteuergesetzes 1988), Art. 29 (Änderung des Umsatzsteuergesetzes 1994), Art. 30 (Änderung des Bewertungsgesetzes 1955), Art. 31 (Änderung des Gebührengesetzes 1957), Art. 33 (Änderung der Bundesabgabenordnung), Art. 34 (Änderung des Alkoholsteuergesetzes), Art. 61 (Änderung des Ärztegesetzes 1998), Art. 62 (Änderung des Gehaltskassengesetzes 2002), Art. 63 (Änderung des Apothekengesetzes), Art. 72 (Änderung des Studienförderungsgesetzes), Art. 76 (Änderung des Entwicklungshelfergesetzes), Art. 77 (Änderung des Bundesgesetzes über Aufgaben und Organisation des auswärtigen Dienstes – Statut) und Art. 78 (Bundesgesetz über die Einräumung von Privilegien und Immunitäten an internationale Organisationen) treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft.

(2) Die durch dieses Bundesgesetz geänderten Strafbestimmungen sind in Strafsachen nicht anzuwenden, in denen vor ihrem Inkrafttreten das Urteil in erster Instanz gefällt worden ist. Nach Aufhebung eines Urteils infolge Nichtigkeitsbeschwerde, Berufung, Wiederaufnahme oder Erneuerung des Strafverfahrens oder infolge eines Einspruches ist jedoch im Sinne der §§ 1 und 61 StGB vorzugehen.

Heeresgebührengesetz 2001 (HGG 2001) Fundstelle


  1. § 0 heute
  2. § 0 gültig ab 01.09.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2024
  3. § 0 gültig von 01.08.2021 bis 31.08.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2021
  4. § 0 gültig von 01.12.2019 bis 31.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2019
  5. § 0 gültig von 01.07.2018 bis 30.11.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2018
  6. § 0 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 181/2013
  7. § 0 gültig von 01.10.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 181/2013
  8. § 0 gültig von 01.01.2011 bis 30.09.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  9. § 0 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  10. § 0 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2005
  11. § 0 gültig von 01.07.2005 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2005
  12. § 0 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2003
  13. § 0 gültig von 01.12.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2002
  14. § 0 gültig von 31.03.2001 bis 30.11.2002

1. Hauptstück
Allgemeines

§ 1.

Anwendungsbereich

§ 2.

Ansprüche

2. Hauptstück
Bezüge

§ 3.

Monatsgeld

§ 4.

Dienstgradzulage

§ 4a.

Anerkennungsprämie

§ 5.

Grundvergütung, Freiwilligen- und Kaderausbildungsprämie

§ 6.

Besoldung länger dienender Soldaten

§ 7.

Fahrtkostenvergütung

§ 8.

Freifahrt

§ 8a.

Bundesweit gültige Netzkarte

(Anm.: § 9

aufgehoben durch BGBl. I Nr. 126/2021)

§ 9a.

Milizprämie

§ 9b.

Milizausbildungsvergütung

§ 10.

Auslandsübungszulage

§ 11.

Auszahlung

3. Hauptstück
Sachleistungen und Aufwandsersatz

§ 12.

Bewaffnung, Bekleidung, Ausrüstung und Sachprämien

§ 13.

Unterbringung

§ 14.

Verpflegung

§ 15.

Verlassen des Garnisonsortes

§ 16.

Betreuungseinrichtungen

§ 17.

Sonstiger Aufwandsersatz

4. Hauptstück
Leistungen bei Erkrankung oder Verletzung sowie im Falle des Todes

§ 18.

Ärztliche Behandlung

§ 19.

Sonderfälle

§ 19a.

Besondere Hilfeleistungen

§ 20.

Bestattung und Überführung

§ 21.

Ersatzansprüche

§ 22.

entfällt (Anm.: aufgehoben durch BGBl I Nr. 103/2002)

5. Hauptstück
Familienunterhalt, Partnerunterhalt und Wohnkostenbeihilfe

1. Abschnitt
Gemeinsame Bestimmungen

§ 23.

Ansprüche

§ 24.

Änderungen

2. Abschnitt
Familienunterhalt und Partnerunterhalt

§ 25.

Anspruch

§ 26.

Bemessungsgrundlage für nicht selbständig Erwerbstätige

§ 27.

Bemessungsgrundlage für selbständig Erwerbstätige

§ 28.

Gemeinsame Bemessungsgrundlage

§ 29.

Mindest- und Höchstbemessungsgrundlage

§ 30.

Ausmaß

3. Abschnitt
Wohnkostenbeihilfe

§ 31.

Anspruch

§ 32.

Ausmaß

4. Abschnitt
Verfahren

§ 33.

Allgemeines

§ 34.

Mitteilungspflicht

§ 35.

Auszahlung

6. Hauptstück
Entschädigung und Fortzahlung der Bezüge

1. Abschnitt
Entschädigung

§ 36.

Anspruch und Umfang

§ 37.

Entschädigungsbemessung für nicht selbständig Erwerbstätige

§ 38.

Entschädigungsbemessung für selbständig Erwerbstätige

§ 39.

Gemeinsame Entschädigungsbemessung

2. Abschnitt
Fortzahlung der Bezüge

§ 40.

Fortzahlung im Bereich des Bundes

§ 41.

Fortzahlung durch andere Arbeitgeber

§ 42.

Zusammenrechnung von Ansprüchen

3. Abschnitt
Verfahren

§ 43.

Allgemeines

§ 44.

Auszahlung

7. Hauptstück
Sonder-, Straf- und Schlussbestimmungen

1. Abschnitt
(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 181/2013)

(Anm.: § 45. bis § 49a. aufgehoben durch BGBl. I Nr. 181/2013)Anmerkung, Paragraph 45 bis Paragraph 49 a, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 181 aus 2013,)

2. Abschnitt
Sonstige Bestimmungen

§ 49b.

Betriebliche Vorsorgekasse

§ 50.

Strafbestimmung

§ 51.

Zuständigkeiten und verfahrensrechtliche Sonderbestimmungen

§ 52.

Ansprüche im Aufschubpräsenzdienst

§ 53.

entfällt (Anm.: aufgehoben durch BGBl I Nr. 137/2003)

§ 54.

Gemeinsame Bestimmungen für die Auszahlung

§ 55.

Übergenuss

§ 56.

Härteausgleich

§ 56a.

Verjährung

§ 57.

Abgabenfreiheit

§ 58.

Handlungsfähigkeit minderjähriger Anspruchsberechtigter

§ 59.

Verweisungen auf andere Bundesgesetze

§ 60.

In- und Außerkrafttreten

§ 61.

Übergangsbestimmungen

§ 62.

Vollziehung