§ 42 HGG 2001 Zusammenrechnung von Ansprüchen

HGG 2001 - Heeresgebührengesetz 2001

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.04.2025
  1. (1)Absatz einsWerden einem Anspruchsberechtigten für die Dauer eines Wehrdienstes nach § 36 Abs. 1 Bezüge fortgezahlt und entsteht ihm daneben auch ein Einkommensentgang aus nicht selbständiger oder selbständiger Erwerbstätigkeit, so dürfen die dem Bund aus der Summe vonWerden einem Anspruchsberechtigten für die Dauer eines Wehrdienstes nach Paragraph 36, Absatz eins, Bezüge fortgezahlt und entsteht ihm daneben auch ein Einkommensentgang aus nicht selbständiger oder selbständiger Erwerbstätigkeit, so dürfen die dem Bund aus der Summe von
    1. 1.Ziffer einsPauschalentschädigung,
    2. 2.Ziffer 2Entschädigung,
    3. 3.Ziffer 3Fortzahlung der Bezüge und
    4. 4.Ziffer 4Kostenersatz an den Arbeitgeber
    insgesamt erwachsenden Aufwendungen für den Anspruchsberechtigten 360 vH des Bezugsansatzes pro Kalendermonat nicht übersteigen. Dies gilt auch im Falle einer Fortzahlung der Bezüge durch mehrere Arbeitgeber.
  2. (2)Absatz 2Werden einem Anspruchsberechtigten Bezüge fortgezahlt und entsteht ihm daneben auch ein Einkommensentgang aus nicht selbständiger oder selbständiger Erwerbstätigkeit, so gebührt ihm insoweit auch eine Entschädigung nach den für diese Personenkreise geltenden Bestimmungen, als die Summe der Geldleistungen nach Abs. 1 Z 1 bis 4 einen Betrag von 360 vH des Bezugsansatzes pro Kalendermonat nicht erreicht. Bei der Ermittlung einer solchen Entschädigung ist der Einkommensentgang nicht um die Pauschalentschädigung zu vermindern.Werden einem Anspruchsberechtigten Bezüge fortgezahlt und entsteht ihm daneben auch ein Einkommensentgang aus nicht selbständiger oder selbständiger Erwerbstätigkeit, so gebührt ihm insoweit auch eine Entschädigung nach den für diese Personenkreise geltenden Bestimmungen, als die Summe der Geldleistungen nach Absatz eins, Ziffer eins bis 4 einen Betrag von 360 vH des Bezugsansatzes pro Kalendermonat nicht erreicht. Bei der Ermittlung einer solchen Entschädigung ist der Einkommensentgang nicht um die Pauschalentschädigung zu vermindern.
  3. (3)Absatz 3Werden einem Anspruchsberechtigten für die Dauer des Wehrdienstes die Bezüge von mehr als einem Arbeitgeber in einem um die Pauschalentschädigung verminderten Ausmaß fortgezahlt, so gebührt dem Anspruchsberechtigten auf seinen Antrag eine Entschädigung in der Höhe jenes Vielfachen der Pauschalentschädigung, das der Anzahl der genannten Arbeitgeber entspricht, vermindert um die dem Anspruchsberechtigten nach § 36 Abs. 1 ausbezahlte Pauschalentschädigung. Diese Entschädigung darf in Summe mit den Geldleistungen nach Abs. 1 Z 1 bis 4 einen Betrag von 360 vH des Bezugsansatzes pro Kalendermonat nicht übersteigen.Werden einem Anspruchsberechtigten für die Dauer des Wehrdienstes die Bezüge von mehr als einem Arbeitgeber in einem um die Pauschalentschädigung verminderten Ausmaß fortgezahlt, so gebührt dem Anspruchsberechtigten auf seinen Antrag eine Entschädigung in der Höhe jenes Vielfachen der Pauschalentschädigung, das der Anzahl der genannten Arbeitgeber entspricht, vermindert um die dem Anspruchsberechtigten nach Paragraph 36, Absatz eins, ausbezahlte Pauschalentschädigung. Diese Entschädigung darf in Summe mit den Geldleistungen nach Absatz eins, Ziffer eins bis 4 einen Betrag von 360 vH des Bezugsansatzes pro Kalendermonat nicht übersteigen.
  4. (4)Absatz 4Haben die dem Bund durch
    1. 1.Ziffer einsdie Pauschalentschädigung,
    2. 2.Ziffer 2eine Entschädigung,
    3. 3.Ziffer 3eine Fortzahlung der Bezüge und
    4. 4.Ziffer 4einen Kostenersatz an den Arbeitgeber
    insgesamt erwachsenen Aufwendungen für den Anspruchsberechtigten einen Betrag von 360 vH des Bezugsansatzes pro Kalendermonat überstiegen, so gilt die diesen Betrag übersteigende Summe als Übergenuss aus dem Dienstverhältnis nach § 40 Abs. 1 Z 1. Werden einem Arbeitgeber nach § 40 Abs. 1 Z 2 die aus einer Fortzahlung der Bezüge entstandenen Aufwendungen nicht oder nicht in voller Höhe ersetzt, so gelten die nicht ersetzten Aufwendungen als Übergenuss des Anspruchsberechtigten aus dem jeweiligen Dienstverhältnis.insgesamt erwachsenen Aufwendungen für den Anspruchsberechtigten einen Betrag von 360 vH des Bezugsansatzes pro Kalendermonat überstiegen, so gilt die diesen Betrag übersteigende Summe als Übergenuss aus dem Dienstverhältnis nach Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, Werden einem Arbeitgeber nach Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer 2, die aus einer Fortzahlung der Bezüge entstandenen Aufwendungen nicht oder nicht in voller Höhe ersetzt, so gelten die nicht ersetzten Aufwendungen als Übergenuss des Anspruchsberechtigten aus dem jeweiligen Dienstverhältnis.
In Kraft seit 01.12.2019 bis 31.12.9999
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