§ 8 HGG 2001 Freifahrt

HGG 2001 - Heeresgebührengesetz 2001

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 04.04.2025
  1. (1)Absatz einsAnspruchsberechtigten, die den Grundwehrdienst oder den Wehrdienst als Zeitsoldat oder den Ausbildungsdienst leisten, gebührt, sofern nicht § 7 Abs. 1 Z 1 über die Fahrtkostenvergütung anzuwenden ist, die kostenlose Benützung von Massenbeförderungsmitteln für Fahrten zwischen dem Hauptwohnsitz und dem Ort der Wehrdienstleistung. Dies gilt nur, sofern diese Wegstrecke mehr als zwei Kilometer beträgt.Anspruchsberechtigten, die den Grundwehrdienst oder den Wehrdienst als Zeitsoldat oder den Ausbildungsdienst leisten, gebührt, sofern nicht Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, über die Fahrtkostenvergütung anzuwenden ist, die kostenlose Benützung von Massenbeförderungsmitteln für Fahrten zwischen dem Hauptwohnsitz und dem Ort der Wehrdienstleistung. Dies gilt nur, sofern diese Wegstrecke mehr als zwei Kilometer beträgt.
  2. (2)Absatz 2Personen nach Abs. 1 gebührt die Vergütung jener Fahrtkosten für ein Massenbeförderungsmittel im Inland, die diesen Personen für Fahrten auf beliebigen Wegstrecken nachweislich bis zum Höchstausmaß von 320 Kilometern pro Monat erwachsen.Personen nach Absatz eins, gebührt die Vergütung jener Fahrtkosten für ein Massenbeförderungsmittel im Inland, die diesen Personen für Fahrten auf beliebigen Wegstrecken nachweislich bis zum Höchstausmaß von 320 Kilometern pro Monat erwachsen.
  3. (3)Absatz 3Als Massenbeförderungsmittel gilt jedes Beförderungsmittel, das der Vermittlung des öffentlichen Verkehrs dient und dessen Inanspruchnahme mehreren Personen gleichzeitig, jedoch unabhängig voneinander gegen Entrichtung eines allgemein festgesetzten Fahrpreises offen steht. Dabei gelten folgende Maßgaben:
    1. 1.Ziffer einsEine Benützung von Eisenbahnen und Schiffen ist nur in der zweiten Klasse oder in vergleichbaren Tarifklassen zulässig.
    2. 2.Ziffer 2Eine Benützung von Flugzeugen ist nicht erlaubt.
    3. 3.Ziffer 3Führen außer der Eisenbahn noch andere Massenbeförderungsmittel zum Reiseziel, so dürfen diese nur benützt werden, wenn die dabei anfallenden Fahrtkosten insgesamt nicht höher sind als bei der Benützung der Eisenbahn.
  4. (4)Absatz 4Lagen die Voraussetzung für eine kostenlose Benützung nach den Abs. 1 und 2 nicht vor, so hat der Benützer dem Bund den hiefür geleisteten Fahrpreis zu ersetzen. Dieser Kostenersatz ist wie ein Übergenuss hereinzubringen.Lagen die Voraussetzung für eine kostenlose Benützung nach den Absatz eins und 2 nicht vor, so hat der Benützer dem Bund den hiefür geleisteten Fahrpreis zu ersetzen. Dieser Kostenersatz ist wie ein Übergenuss hereinzubringen.
  5. (5)Absatz 5Personen nach Abs. 1, die in einem mit Massenbeförderungsmitteln nicht oder nur ungenügend versorgten Gebiet Wehrdienst leisten oder ihren Hauptwohnsitz haben, gebührt eine Fahrtkostenvergütung auf der Wegstrecke zwischenPersonen nach Absatz eins,, die in einem mit Massenbeförderungsmitteln nicht oder nur ungenügend versorgten Gebiet Wehrdienst leisten oder ihren Hauptwohnsitz haben, gebührt eine Fahrtkostenvergütung auf der Wegstrecke zwischen
    1. 1.Ziffer einsdem in einem solchen Gebiet liegenden Ort der Wehrdienstleistung oder des Hauptwohnsitzes und dem Anschluss an das nächste Massenbeförderungsmittel oder
    2. 2.Ziffer 2dem Ort der Wehrdienstleistung und dem Hauptwohnsitz, sofern
      1. a)Litera adiese Strecke kürzer ist als jene nach Z 1 oderdiese Strecke kürzer ist als jene nach Ziffer eins, oder
      2. b)Litera bauf dieser Strecke kein Massenbeförderungsmittel zur Verfügung steht.
    Auf diese Fahrtkostenvergütung ist § 7 Abs. 1 letzter Satz anzuwenden.Auf diese Fahrtkostenvergütung ist Paragraph 7, Absatz eins, letzter Satz anzuwenden.
In Kraft seit 01.09.2009 bis 31.12.9999
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