§ 1 HGG 2001 Anwendungsbereich

HGG 2001 - Heeresgebührengesetz 2001

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.11.2024

(1) Dieses Bundesgesetz ist, soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, nur auf Soldaten anzuwenden, die Präsenz- oder Ausbildungsdienst leisten (Anspruchsberechtigte).

(2) Die in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Ausdrücke betreffen, soweit dies inhaltlich in Betracht kommt, alle Geschlechter gleichermaßen.

In Kraft seit 01.12.2019 bis 31.12.9999
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