Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 31.03.2025
(1)Absatz einsAnspruchsberechtigten gebührt für jeden Kalendermonat ihrer Wehrdienstleistung ein Monatsgeld in der Höhe von 8,46 vH des Bezugsansatzes.
(2)Absatz 2Für die Kalendermonate, in denen Anspruchsberechtigte, die nicht den Grundwehrdienst leisten, zu einem Einsatz nach § 2 Abs. 1 lit. a bis c WG 2001 herangezogen werden, gebührt an Stelle des Monatsgeldes nach Abs. 1 das Einsatzmonatsgeld. Die Höhe des für einen Kalendermonat gebührenden Einsatzmonatsgeldes beträgt folgenden Hundertsatz des Bezugsansatzes:Für die Kalendermonate, in denen Anspruchsberechtigte, die nicht den Grundwehrdienst leisten, zu einem Einsatz nach Paragraph 2, Absatz eins, Litera a bis c WG 2001 herangezogen werden, gebührt an Stelle des Monatsgeldes nach Absatz eins, das Einsatzmonatsgeld. Die Höhe des für einen Kalendermonat gebührenden Einsatzmonatsgeldes beträgt folgenden Hundertsatz des Bezugsansatzes:
Einsatz nach § 2 Abs. 1 WG 2001Einsatz nach Paragraph 2, Absatz eins, WG 2001
lit. aLitera a,
lit. b und cLitera b und c
Dienstgradgruppe
Rekruten und Chargen
73,74 vH
68,06 vH
Unteroffiziere
89,24 vH
80,98 vH
Offiziere
109,92 vH
99,58 vH
Darüber hinaus gebührt jenen Anspruchsberechtigten, die nicht den Grundwehrdienst leisten und die zur unmittelbaren Vorbereitung eines solchen Einsatzes herangezogen werden, für jeden Kalendermonat dieser Heranziehung das Einsatzmonatsgeld in der halben Höhe des während des Einsatzes gebührenden Betrages. Als Beginn der unmittelbaren Vorbereitung eines Einsatzes gilt die Alarmierung zur sofortigen Herstellung der Bereitschaft der Truppe zum Einsatz.
In Kraft seit 01.01.2023 bis 31.12.9999
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