§ 35 HGG 2001

HGG 2001 - Heeresgebührengesetz 2001

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

(1) Der Familienunterhalt ist auszuzahlen

1.

für die zum Haushalt der Anspruchsberechtigten gehörenden und

die in ihrem Haushalt lebenden Personen

a)

an den Ehegatten oder,

b)

sofern ein Ehegatte nicht vorhanden ist, an die vom Anspruchsberechtigten bestimmte, den Haushalt führende Person

und

2.

für die nicht im Haushalt des Anspruchsberechtigten lebenden Personen

a)

an diese selbst oder,

b)

sofern eine solche Person nicht geschäftsfähig ist, an deren gesetzlichen Vertreter, wenn die Angelegenheiten, mit deren Besorgung er betraut worden ist, die Empfangnahme des Familienunterhalts umfassen, oder,

c)

sofern der Anspruchsberechtigte selbst der gesetzliche Vertreter ist und sich die unterhaltsberechtigte Person in Pflege einer dritten Person befindet, an diese Person.

(1a) Der Partnerunterhalt ist auszuzahlen

1.

an den eingetragenen Partner und

2.

im Falle des § 25 Abs. 4 Z 2 an die Person nach Abs. 1 Z 2.

(2) Die Wohnkostenbeihilfe ist auszuzahlen

1.

im Falle des § 32 Abs. 1 an die nach Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a Z 1 zum Empfang des Familienunterhaltes oder Partnerunterhaltes berechtigte Person und

2.

im Falle des § 32 Abs. 3 an den Anspruchsberechtigten oder an eine von ihm bestimmte bezugsberechtigte Person.

(3) Der Familienunterhalt, Partnerunterhalt und die Wohnkostenbeihilfe sind am 15. jeden Monates auszuzahlen. Diese Geldleistungen sind auf Wunsch der zum Empfang der Leistung berechtigten Person auf ein Konto zu überweisen. Die hiefür erforderlichen Angaben sind dem Heerespersonalamt oder nach Antritt des Wehrdienstes jener militärischen Dienststelle bekannt zu geben, bei der der Anspruchsberechtigte Dienst zu leisten hat.

In Kraft seit 01.12.2019 bis 31.12.9999
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