Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 04.04.2025
(1)Absatz einsDer Familienunterhalt ist auszuzahlen
1.Ziffer einsfür die zum Haushalt der Anspruchsberechtigten gehörenden und
die in ihrem Haushalt lebenden Personen
a)Litera aan den Ehegatten oder,
b)Litera bsofern ein Ehegatte nicht vorhanden ist, an die vom Anspruchsberechtigten bestimmte, den Haushalt führende Person
und
2.Ziffer 2für die nicht im Haushalt des Anspruchsberechtigten lebenden Personen
a)Litera aan diese selbst oder,
b)Litera bsofern eine solche Person nicht geschäftsfähig ist, an deren gesetzlichen Vertreter, wenn die Angelegenheiten, mit deren Besorgung er betraut worden ist, die Empfangnahme des Familienunterhalts umfassen, oder,
c)Litera csofern der Anspruchsberechtigte selbst der gesetzliche Vertreter ist und sich die unterhaltsberechtigte Person in Pflege einer dritten Person befindet, an diese Person.
(1a)Absatz eins aDer Partnerunterhalt ist auszuzahlen
1.Ziffer einsan den eingetragenen Partner und
2.Ziffer 2im Falle des § 25 Abs. 4 Z 2 an die Person nach Abs. 1 Z 2.im Falle des Paragraph 25, Absatz 4, Ziffer 2, an die Person nach Absatz eins, Ziffer 2,
(2)Absatz 2Die Wohnkostenbeihilfe ist auszuzahlen
1.Ziffer einsim Falle des § 32 Abs. 1 an die nach Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a Z 1 zum Empfang des Familienunterhaltes oder Partnerunterhaltes berechtigte Person undim Falle des Paragraph 32, Absatz eins, an die nach Absatz eins, Ziffer eins, oder Absatz eins a, Ziffer eins, zum Empfang des Familienunterhaltes oder Partnerunterhaltes berechtigte Person und
2.Ziffer 2im Falle des § 32 Abs. 3 an den Anspruchsberechtigten oder an eine von ihm bestimmte bezugsberechtigte Person.im Falle des Paragraph 32, Absatz 3, an den Anspruchsberechtigten oder an eine von ihm bestimmte bezugsberechtigte Person.
(3)Absatz 3Der Familienunterhalt, Partnerunterhalt und die Wohnkostenbeihilfe sind am 15. jeden Monates auszuzahlen. Diese Geldleistungen sind auf Wunsch der zum Empfang der Leistung berechtigten Person auf ein Konto zu überweisen. Die hiefür erforderlichen Angaben sind dem Heerespersonalamt oder nach Antritt des Wehrdienstes jener militärischen Dienststelle bekannt zu geben, bei der der Anspruchsberechtigte Dienst zu leisten hat.
In Kraft seit 01.12.2019 bis 31.12.9999
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