Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024
(1)Absatz einsDie Bemessungsgrundlage der Anspruchsberechtigten, die erhalten oder erhalten haben
1.Ziffer einsBezüge aus nichtselbständiger Arbeit oder
2.Ziffer 2Renten oder
3.Ziffer 3Arbeitslosengeld oder
4.Ziffer 4Notstandshilfe oder
5.Ziffer 5Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz, BGBl. Nr. 31/1969, oderBeihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, oder
6.Ziffer 6Karenzurlaubsgeld,
besteht aus einem Grundbetrag und allfälligen Zuschlägen. Als Grundbetrag ist das durchschnittliche monatliche Nettoeinkommen der letzten drei Kalendermonate vor der Wirksamkeit der Einberufung heranzuziehen. Auf Antrag ist das durchschnittliche monatliche Nettoeinkommen der letzten zwölf Kalendermonate für die Berechnung des Grundbetrages heranzuziehen.
(2)Absatz 2Fallen in den Zeitraum der letzten drei Kalendermonate vor der Wirksamkeit der Einberufung Zeiten, während deren Anspruchsberechtigte nicht den vollen Arbeitslohn bezogen haben, so bleiben diese Zeiten auf Antrag bei der Ermittlung des Grundbetrages außer Betracht. An ihrer Stelle sind die unmittelbar vorher liegenden Zeiten, in denen Anspruchsberechtigte vollen Arbeitslohn bezogen haben, in dem auf den Gesamtzeitraum von drei Kalendermonaten fehlenden Ausmaß heranzuziehen.
(3)Absatz 3Das Nettoeinkommen umfasst
1.Ziffer einssämtliche steuerpflichtigen und steuerfreien Bezüge aus nichtselbständiger Arbeit, außer der Familienbeihilfe,
2.Ziffer 2Renten,
3.Ziffer 3Arbeitslosengeld,
4.Ziffer 4Notstandshilfe,
5.Ziffer 5Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz und
6.Ziffer 6Karenzurlaubsgeld,
ausgenommen die sonstigen Bezüge nach § 67 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400, sowie vermindert um die darauf entfallende Lohnsteuer und um die Beiträge nach § 16 Abs. 1 Z 3 lit. a, ausgenommen Betriebsratsumlagen, Z 4 und 5 EStG 1988. Die Verminderung um diese Beiträge tritt nicht ein, sofern sie vom Anspruchsberechtigten während des Wehrdienstes weiter zu entrichten sind.ausgenommen die sonstigen Bezüge nach Paragraph 67, des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), Bundesgesetzblatt Nr. 400, sowie vermindert um die darauf entfallende Lohnsteuer und um die Beiträge nach Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a,, ausgenommen Betriebsratsumlagen, Ziffer 4 und 5 EStG 1988. Die Verminderung um diese Beiträge tritt nicht ein, sofern sie vom Anspruchsberechtigten während des Wehrdienstes weiter zu entrichten sind.
(4)Absatz 4Auf Anspruchsberechtigte, die ohne Dienstnehmereigenschaft in einem Familienbetrieb hauptberuflich tätig sind oder waren, sind die Abs. 1 bis 3 anzuwenden. Als Nettoeinkommen nach Abs. 3 Z 1 sind dabei die steuerpflichtigen und steuerfreien Bezüge, außer der Familienbeihilfe, heranzuziehen, die in Kollektivverträgen für vergleichbare Arbeitnehmergruppen vorgesehen sind. Besteht kein Kollektivvertrag, der zu Vergleichszwecken herangezogen werden kann, so sind Familienunterhalt und Partnerunterhalt nach der Mindestbemessungsgrundlage zu bemessen.Auf Anspruchsberechtigte, die ohne Dienstnehmereigenschaft in einem Familienbetrieb hauptberuflich tätig sind oder waren, sind die Absatz eins bis 3 anzuwenden. Als Nettoeinkommen nach Absatz 3, Ziffer eins, sind dabei die steuerpflichtigen und steuerfreien Bezüge, außer der Familienbeihilfe, heranzuziehen, die in Kollektivverträgen für vergleichbare Arbeitnehmergruppen vorgesehen sind. Besteht kein Kollektivvertrag, der zu Vergleichszwecken herangezogen werden kann, so sind Familienunterhalt und Partnerunterhalt nach der Mindestbemessungsgrundlage zu bemessen.
(5)Absatz 5Als Zuschläge gebühren zur Berücksichtigung des aliquoten Teiles der sonstigen Bezüge folgende Hundertsätze des Grundbetrages
1.Ziffer eins4,25 vH bei sonstigen Bezügen von höchstens einem halben Monatsbezug,
2.Ziffer 28,5 vH bei sonstigen Bezügen von höchstens einem Monatsbezug,
3.Ziffer 312,75 vH bei sonstigen Bezügen von höchstens eineinhalb Monatsbezügen und
4.Ziffer 417 vH bei sonstigen Bezügen von mehr als eineinhalb Monatsbezügen.
(6)Absatz 6Für Anspruchsberechtigte, die einer nicht selbständigen Erwerbstätigkeit nachgehen und hiefür einer Veranlagung zur Einkommensteuer unterliegen, ist die Ermittlung der Bemessungsgrundlage nach den für selbständig Erwerbstätige geltenden Bestimmungen vorzunehmen, sofern sie aus von ihnen nicht verschuldeten Gründen außerstande sind, die notwendigen Bestätigungen des Arbeitgebers über ihr Einkommen für die Zeiträume nach den Abs. 1 und 2 vorzulegen.Für Anspruchsberechtigte, die einer nicht selbständigen Erwerbstätigkeit nachgehen und hiefür einer Veranlagung zur Einkommensteuer unterliegen, ist die Ermittlung der Bemessungsgrundlage nach den für selbständig Erwerbstätige geltenden Bestimmungen vorzunehmen, sofern sie aus von ihnen nicht verschuldeten Gründen außerstande sind, die notwendigen Bestätigungen des Arbeitgebers über ihr Einkommen für die Zeiträume nach den Absatz eins und 2 vorzulegen.
In Kraft seit 01.09.2024 bis 31.12.9999
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