Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.04.2025
(1)Absatz einsDer Antrag des Anspruchsberechtigten auf Entschädigung nach § 36 Abs. 2 und § 42 Abs. 3 ist bis spätestens sechs Monate nach der Entlassung aus dem Wehrdienst zu stellen.Der Antrag des Anspruchsberechtigten auf Entschädigung nach Paragraph 36, Absatz 2 und Paragraph 42, Absatz 3, ist bis spätestens sechs Monate nach der Entlassung aus dem Wehrdienst zu stellen.
(2)Absatz 2Der Antrag des Arbeitgebers auf Kostenersatz nach § 41 Abs. 2 ist spätestens bis zum Ablauf des 30. Juni des der Entlassung des Anspruchsberechtigten aus dem Wehrdienst folgenden Kalenderjahres zu stellen. Ein solcher Antrag ist auch zulässig hinsichtlich des Kostenersatzes für die Fortzahlung der BezügeDer Antrag des Arbeitgebers auf Kostenersatz nach Paragraph 41, Absatz 2, ist spätestens bis zum Ablauf des 30. Juni des der Entlassung des Anspruchsberechtigten aus dem Wehrdienst folgenden Kalenderjahres zu stellen. Ein solcher Antrag ist auch zulässig hinsichtlich des Kostenersatzes für die Fortzahlung der Bezüge
1.Ziffer einsan mehrere Anspruchsberechtigte oder
2.Ziffer 2während mehrerer Wehrdienstleistungen.
(3)Absatz 3Gegen die Versäumung der Fristen nach den Abs. 1 und 2 ist eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im Sinne des § 71 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, zulässig.Gegen die Versäumung der Fristen nach den Absatz eins und 2 ist eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im Sinne des Paragraph 71, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, zulässig.
(4)Absatz 4Zur Antragstellung auf Entschädigung nach § 36 Abs. 2 und § 42 Abs. 3 während eines Einsatzpräsenzdienstes sind auch berechtigtZur Antragstellung auf Entschädigung nach Paragraph 36, Absatz 2 und Paragraph 42, Absatz 3, während eines Einsatzpräsenzdienstes sind auch berechtigt
1.Ziffer einsder Ehegatte oder eingetragene Partner des Anspruchsberechtigten,
2.Ziffer 2Kinder, für die dem Anspruchsberechtigten oder seinem nicht dauernd von ihm getrennt lebenden Ehegatten eine Familienbeihilfe auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 oder eine gleichartige ausländische Beihilfe zusteht, und
3.Ziffer 3andere Personen, sofern der Anspruchsberechtigte ihnen auf Grund einer im Familienrecht begründeten gesetzlichen Verpflichtung Unterhalt zu leisten hat.
(5)Absatz 5Der Arbeitgeber eines Anspruchsberechtigten ist verpflichtet, alle Bestätigungen auszustellen, die zur Feststellung der Höhe der Entschädigung erforderlich sind, und diese Bestätigungen sowie alle sonst erforderlichen Unterlagen dem Anspruchsberechtigten auszuhändigen.
(6)Absatz 6Beschwerden gegen die Höhe der Entschädigung oder des Kostenersatzes haben keine aufschiebende Wirkung. Dies gilt auch für Vorlageanträge in Beschwerdevorverfahren gegen solche Bescheide.
In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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