§ 17 HGG 2001

HGG 2001 - Heeresgebührengesetz 2001

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

(1) Werden Anspruchsberechtigte zu einer dienstlichen Verwendung herangezogen, die bei einem Beamten einen Anspruch nach § 20 Abs. 1 GehG auf Ersatz des entstandenen Versicherungsaufwandes begründet, so sind die den Anspruchsberechtigten in Ausübung einer solchen Verwendung oder aus Anlass der Ausübung einer solchen Verwendung notwendigerweise erwachsenden Versicherungskosten vom Bund zu tragen.

(2) Können Anspruchsberechtigte eine gewährte Dienstfreistellung aus dienstlichen Gründen befehlsgemäß nicht antreten oder nicht fortsetzen, so ist ihnen der in diesem Zusammenhang notwendigerweise entstandene, tatsächliche Mehraufwand zu ersetzen.

(3) Personen, die sich einer verwaltungsbehördlichen Prüfung ihrer Eignung zum Wehrdienst unterziehen, gebührt der Ersatz jener notwendigen Aufwendungen, die ihnen durch die Vorlage der für die Beurteilung ihrer Eignung zwingend erforderlichen Beweismittel im Verwaltungsverfahren tatsächlich entstanden sind.

(4) Anspruchsberechtigten, gegen die Anzeige wegen des Verdachtes einer in Ausübung des Dienstes begangenen gerichtlich strafbaren Handlung erstattet worden ist, sind die ihnen nachweislich zu ihrer zweckentsprechenden Rechtsverteidigung entstandenen notwendigen Kosten auf deren Antrag bis zur Höhe des dreifachen Bezugsansatzes zu ersetzen, wenn

1.

nach Mitteilung der Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren eingestellt oder nach dem 11. Hauptstück der Strafprozessordnung 1975 (StPO), BGBl. Nr. 631, beendet oder

2.

der Anspruchsberechtigte freigesprochen

worden ist.

In Kraft seit 01.01.2008 bis 31.12.9999
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