Im Falle des Todes eines Anspruchsberechtigten hat der Bund die notwendigen Bestattungskosten sowie die notwendigen Kosten einer Überführung des Verstorbenen vom Todes- zum Bestattungsort zu tragen. Ist der Todesort im Ausland gelegen und hat der Anspruchsberechtigte sich nicht aus dienstlichen Gründen im Ausland befunden, so gebühren die Überführungskosten erst ab der Staatsgrenze. Ist der Bestattungsort im Ausland gelegen, so gebühren, sofern der Verstorbene nicht am Ort seines früheren Hauptwohnsitzes bestattet wird, die Überführungskosten nur bis zur Staatsgrenze.
0 Kommentare zu § 20 HGG 2001