(1) Als Mindestbemessungsgrundlage für den Familienunterhalt und Partnerunterhalt sind 48 vH des Bezugsansatzes, als Höchstbemessungsgrundlage 218 vH des Bezugsansatzes heranzuziehen.
(2) Ist die nach den §§ 26 bis 28 ermittelte Bemessungsgrundlage geringer als die Mindestbemessungsgrundlage oder kann keine Bemessungsgrundlage ermittelt werden, so ist der Familienunterhalt und Partnerunterhalt nach der Mindestbemessungsgrundlage zu bemessen.
(3) Ist die nach den §§ 26 bis 28 ermittelte Bemessungsgrundlage höher als die Höchstbemessungsgrundlage, so ist der Familienunterhalt und Partnerunterhalt nach der Höchstbemessungsgrundlage zu bemessen.
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