Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024
(1)Absatz einsDie Entschädigung nach § 36 Abs. 2 für Anspruchsberechtigte, die erhalten oder erhalten habenDie Entschädigung nach Paragraph 36, Absatz 2, für Anspruchsberechtigte, die erhalten oder erhalten haben
1.Ziffer einsBezüge aus nichtselbständiger Arbeit oder
2.Ziffer 2Renten oder
3.Ziffer 3Arbeitslosengeld oder
4.Ziffer 4Notstandshilfe oder
5.Ziffer 5Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz oder
6.Ziffer 6Karenzurlaubsgeld,
besteht aus einem Grundbetrag und allfälligen Zuschlägen. Als Grundbetrag ist das durchschnittliche monatliche Einkommen der letzten drei Kalendermonate vor Antritt des Wehrdienstes heranzuziehen. Auf Antrag ist das durchschnittliche monatliche Einkommen der letzten zwölf Kalendermonate für die Berechnung des Grundbetrages heranzuziehen. Hat das Rechtsverhältnis, auf Grund dessen der Einkommensentgang während des Wehrdienstes entsteht, weniger als drei Kalendermonate bestanden, so ist als Grundbetrag der Durchschnittsbetrag heranzuziehen, der sich aus der Umrechnung des während dieses Zeitraumes bezogenen Einkommens auf drei Kalendermonate ergibt.
(2)Absatz 2Fallen in den Zeitraum der letzten drei Kalendermonate vor Antritt des Wehrdienstes Zeiten, während deren Anspruchsberechtigte nicht den vollen Arbeitslohn bezogen haben, so bleiben diese Zeiten auf Antrag bei der Bemessung des durchschnittlichen Einkommens außer Betracht. An ihrer Stelle sind die unmittelbar vorher liegenden Zeiten, in denen Anspruchsberechtigte vollen Arbeitslohn bezogen haben, in dem auf den Gesamtzeitraum von drei Kalendermonaten fehlenden Ausmaß heranzuziehen.
(3)Absatz 3Das Einkommen umfasst
1.Ziffer einssämtliche steuerpflichtigen und steuerfreien Bezüge aus nichtselbständiger Arbeit, außer der Familienbeihilfe,
2.Ziffer 2Renten,
3.Ziffer 3Arbeitslosengeld,
4.Ziffer 4Notstandshilfe,
5.Ziffer 5Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz und
6.Ziffer 6Karenzurlaubsgeld,
ausgenommen die sonstigen Bezüge nach § 67 EStG 1988 sowie vermindert um die Beiträge nach § 16 Abs. 1 Z 3 lit. a, ausgenommen Betriebsratsumlagen, Z 4 und 5 EStG 1988. Diese Verminderung tritt nicht ein, sofern diese Beiträge von den Anspruchsberechtigten während des Wehrdienstes weiter zu entrichten sind.ausgenommen die sonstigen Bezüge nach Paragraph 67, EStG 1988 sowie vermindert um die Beiträge nach Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a,, ausgenommen Betriebsratsumlagen, Ziffer 4 und 5 EStG 1988. Diese Verminderung tritt nicht ein, sofern diese Beiträge von den Anspruchsberechtigten während des Wehrdienstes weiter zu entrichten sind.
(4)Absatz 4Auf Anspruchsberechtigte, die ohne Dienstnehmereigenschaft in einem Familienbetrieb hauptberuflich tätig sind oder waren, sind die Abs. 1 bis 3 anzuwenden. Als Einkommen nach Abs. 3 Z 1 sind dabei die steuerpflichtigen und steuerfreien Bezüge, außer der Familienbeihilfe, heranzuziehen, die in Kollektivverträgen für vergleichbare Arbeitnehmergruppen vorgesehen sind. Besteht kein Kollektivvertrag, der zu Vergleichszwecken herangezogen werden kann, so gebührt nur die Pauschalentschädigung.Auf Anspruchsberechtigte, die ohne Dienstnehmereigenschaft in einem Familienbetrieb hauptberuflich tätig sind oder waren, sind die Absatz eins bis 3 anzuwenden. Als Einkommen nach Absatz 3, Ziffer eins, sind dabei die steuerpflichtigen und steuerfreien Bezüge, außer der Familienbeihilfe, heranzuziehen, die in Kollektivverträgen für vergleichbare Arbeitnehmergruppen vorgesehen sind. Besteht kein Kollektivvertrag, der zu Vergleichszwecken herangezogen werden kann, so gebührt nur die Pauschalentschädigung.
(5)Absatz 5Als Zuschläge gebühren zur Abgeltung des entgangenen aliquoten Teiles der sonstigen Bezüge folgende Hundertsätze des Grundbetrages
1.Ziffer eins4,25 vH bei sonstigen Bezügen von höchstens einem halben Monatsbezug,
2.Ziffer 28,5 vH bei sonstigen Bezügen von höchstens einem Monatsbezug,
3.Ziffer 312,75 vH bei sonstigen Bezügen von höchstens eineinhalb Monatsbezügen und
4.Ziffer 417 vH bei sonstigen Bezügen von mehr als eineinhalb Monatsbezügen.
(6)Absatz 6Zur Ermittlung des durchschnittlichen Einkommens von Anspruchsberechtigten, die einer nicht selbständigen Erwerbstätigkeit nachgehen und hiefür einer Veranlagung zur Einkommensteuer unterliegen, sind die für selbständig Erwerbstätige geltenden Bestimmungen heranzuziehen, sofern sie aus von ihnen nicht verschuldeten Gründen außerstande sind, die notwendigen Bestätigungen des Arbeitgebers über ihr Einkommen für die Zeiträume nach den Abs. 1 und 2 vorzulegen.Zur Ermittlung des durchschnittlichen Einkommens von Anspruchsberechtigten, die einer nicht selbständigen Erwerbstätigkeit nachgehen und hiefür einer Veranlagung zur Einkommensteuer unterliegen, sind die für selbständig Erwerbstätige geltenden Bestimmungen heranzuziehen, sofern sie aus von ihnen nicht verschuldeten Gründen außerstande sind, die notwendigen Bestätigungen des Arbeitgebers über ihr Einkommen für die Zeiträume nach den Absatz eins und 2 vorzulegen.
(7)Absatz 7Der Bund hat an Stelle der Anspruchsberechtigten für die Dauer des Wehrdienstes die Arbeiterkammerumlage und die Landarbeiterkammerumlage in der Höhe zu übernehmen, wie sie die Anspruchsberechtigten vor Antritt des Wehrdienstes nach den dafür geltenden gesetzlichen Bestimmungen zu leisten hatten.
In Kraft seit 01.09.2024 bis 31.12.9999
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