Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 04.04.2025
(1)Absatz einsAnspruchsberechtigte und Empfänger von Leistungen nach diesem Hauptstück sind verpflichtet, jede Änderung der für die Bemessung dieser Leistungen maßgebenden Umstände ehestmöglich, spätestens jedoch binnen zwei Wochen nach Kenntnis der die Änderung begründenden Tatsachen dem Heerespersonalamt mitzuteilen. Nach Antritt des Wehrdienstes kann die Mitteilung auch bei jener militärischen Dienststelle eingebracht werden, bei der der Anspruchsberechtigte Dienst zu leisten hat. Diese Dienststelle hat das Heerespersonalamt unverzüglich über diese Mitteilung zu informieren.
(2)Absatz 2Die Sozialversicherungsträger und der Dachverband der Sozialversicherungsträger haben dem Heerespersonalamt auf dessen Verlangen zum Zwecke der Vollziehung dieses Hauptstückes Auskünfte aus den bei ihnen gespeicherten Versicherungsdaten zu erteilen, insoweit,
1.Ziffer einsdiese Daten zur Ermittlung der Höhe des Anspruches auf Familienunterhalt, Partnerunterhalt und Wohnkostenbeihilfe unerlässlich sind und
2.Ziffer 2das Heerespersonalamt diese Daten nicht auf andere Weise ermitteln konnte.
In Kraft seit 01.01.2020 bis 31.12.9999
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