Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 31.03.2025
(1)Absatz einsFamilienunterhalt, Partnerunterhalt und Wohnkostenbeihilfe kann Anspruchsberechtigten gebühren, die den Grundwehrdienst oder den Wehrdienst als Zeitsoldat oder den Ausbildungsdienst leisten, auf deren Antrag und für die Dauer eines solchen Wehrdienstes, sofern nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist.
(2)Absatz 2Wird ein Antrag auf Zuerkennung von Familienunterhalt oder Partnerunterhalt oder Wohnkostenbeihilfe später als drei Monate nach Antritt des Wehrdienstes eingebracht, so beginnt der Anspruch auf diese Leistung erst mit dem der Antragstellung nachfolgenden Monatsersten.
(3)Absatz 3Als Wirksamkeit der Einberufung nach diesem Hauptstück gilt
1.Ziffer einsdie erstmalige Erlassung des Einberufungsbefehles oder
2.Ziffer 2die Kundmachung einer allgemeinen Bekanntmachung der Einberufung
zum jeweiligen Wehrdienst nach Abs. 1.zum jeweiligen Wehrdienst nach Absatz eins,
In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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